Contents : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

Bankwesen.

in  Zahlung  zu  nehmen,  verzichten,  und  sich  einer
am  1.  1.  91  und  dann  von  10  zu  10  Jahren  mit
1jähr.  Kündigungsfrist  eintretenden  Kündigung
ihres  Notenprivilegs  durch  Landesreg.  oder  Bdrt.
ohne  Entschädigungsanspr.  unterwerfen.  Letzteres
Recht  wird  der  Bdrt.  jedoch  nur  zum  Zweck  weiterer
  Vereinheitlichung  des  NBWesens  oder  bei  Zuwiderhandlungen
  der  Banken  gegen  das  RBG.  gebrauchen.
  Nach  Ges.  v.  1899  dürfen  sie  den  offiziellen
  Diskontsatz  der  RB.,  wenn  er  mindestens
4  v.  H.  beträgt,  überhaupt  nicht  mehr  und  in
sonstigen  Fällen  nur  um  häöchstens  ¼  v.  H.,  den
Privatsatz  der  R.  aber,  wenn  dieser  unter  dem
offiziellen  Satz  steht,  nur  um  ½  v.  H.  unterbieten.
Statutenänderungen,  die  Grundkapital,  Reservefonds,
  Geschäftskreis,  Notendeckung  oder  Dauer  der
Notenausgabe  betreffen,  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Bdrt.,  der  Rchsk.  hat  die  Einhaltung  der
gesetzl.  Best.  zu  prüfen.  Die  Privat  N  B.  verlieren
  das  NAusgaberecht  durch  Ablauf
der  Zeitdauer,  für  die  es  erteilt  ist,  durch  Verzicht,
Eröffnung  des  Konkursverfahrens,  Verfügung  der
Landesreg.  nach  Maßgabe  des  Statuts  oder  Privilegs
  und  durch  Entziehung  infolge  eines  auf  Klage
des  Rchsk.  oder  der  Landesreg.  ergehenden  gerichtl.
Urteils  wegen  Verletzung  der  Vorschr.  über  die
NDeckung  oder  das  Maß  des  NUmlaufs  oder  das
Umlaufsgebiet  und  die  zulässigen  Geschäfte,  oder
wegen  Nichteinlösung  der  N.  am  Sitz  der  Bank
am  Tage  der  Präsentation,  an  der  Einlösungstelle
in  Berlin  oder  Frankfurt  a.  M.  bis  zum  Ablauf
des  folgenden  Tags,  an  andern  Einlösungstellen
innerhalb  3  Tagen,  oder  wegen  Berlusts  von  mindestens
  ½  des  Grundkapitals.  nbesuete  Ausgabe
und  Verwendung  von  BM.  oder  sonstigen  auf  den
Inhaber  lautenden  unverzinsl.  Schuldverschreib.,
unrichtige  Veröffentlichungen  und  Nachweise  über
den  Stand  der  B.  und  den  Numlaus,  Ueberschreitung
  des  Ausgabebetrags  stehen  unter  Strafe.  —
Das  NMPrivileg  der  Württ.  Noten  B.,  einer  am  23.
10.  71  ins  Handelsregister  eingetragenen  AG.  mit
9  Mill.  Mk.  Stammkap.,  gründet  sich  auf  W.  Ges.
24.  7.  71,  Rgbl.  194,  27.  6.  75,  18.  7.  95,  29.  4.
10,  Rgbl.  389,  265  und  223,  MV.  23.  11.  71,
25.  6.  95,  12.  12.  10,  Rgbl.  296,  142  u.  585.  Ihre
Befugnis  zur  Nüusgabe  reicht  bis  1.  1.  1621.
Gegenstand  des  Unternehmens  der  W.  NB.  ist  der
Betrieb  einer  dem  §  44  RBG.  unterworfenen
Privat  B.  mit  Hauptsitz  in  Stuttgart;  ihre  Dauer
ist  auf  die  Dauer  ihrer  Befugnis  zur  Ausgabe  von
B.  beschränkt.  Das  voll  einbezahlte  Akt  Kap.  ist  in
15  000  A.  zu  600  &  eingeteilt.  Organe  der  B.
sind  Generalversammlung,  Aufsichtsrat  und  Vorstand.
  Der  Aufs  Rat  besteht  aus  15  auf  3  Jahre

wählten  Mitgl.  Die  unmittelbare  Geschäftsführung
  hat  der  Vorstand.  Die  B.  betreibt  die
nach  §  13  RB  .  der  RB.  erlaubten  Geschäfte,  s.  d.
Der  Gesamtbetrag  der  auszugebenden  N.  darf
25  714  285  4  nicht  übersteigen  (1912  durchschnittl.
tägl.  Notenumlauf  21,7  Mill.  Mk.),  das  steuerfreie
NKontingent  beträgt  10  Mill.  Mk.,  Einlösungskasse
  in  Frankfurt  a.  M.  Die  Gesellsch.  kann
Zweigniederlassungen  errichten,  auch  andere  B.
oder  Handlungshäuser  mit  Besorgung  ihrer  Ge-91



schäfte  beauftragen.  Auf  Verlangen  der  Reg.  muß
sie  Zweiganst.  errichten:  1912  bestanden  70  Zwül.
Von  dem  nach  Ausschüttung  von  5  v.  H.  Div.  an
die  Aktionäre,  Dotierung  des  Reservefonds  und
Abzug  der  Tantiemen  der  BBeamten  verbleibenden
Ueberschuß  erhält  der  Staat  ½,  ⅜  verbleiben  zur
Verfügung  der  Gen  Versammlung.  Der  Reservefonds
  soll  bis  auf  ¼  des  Grundkap.  anwachsen.  Er
kann  zu  allen  Geschäften  der  B.  als  werbendes
Kapital  verwendet  werden.  Wenn  die  B.  liquidiert
oder  die  Befugnis  zur  NAusgabe  verliert,  hat  sie
½  des  Reservefonds,  soweit  er  nicht  zur  Deckung
von  Verlusten  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  dem
Staat  auszufolgen.  Die  N.  der  W.  N.,  Bayr.
NB.,  Sächs.  B.  Dresden  und  Bad.  B.  Mannheim
werden  von  allen  w.  Staatskassen  in  Zahlung  genommen,
  MV.  1.3.11,  Rgbl.  55.  Die  w.  Gden  sind
ermächtigt,  verfügbare  Gdegelder  bei  der  R.  im
Giroverkehr  und  bei  der  W.  Hof  B.  und  der  N.
nebst  Filialen  im  Depositen=  und  Kontokorrentverkehr
  vorübergehend  anzulegen  ohne  Sicherheitsleistung
  seitens  der  B.,  MV.  6.  10.  07,
Raobl.  433.  1  V.  Hypotheken  B.  1#x#  betätigen  die
hopothekarische  Beleihung  von  Grundstücken  und
die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  Grund
der  erworbenen  Hyp.  (Pfandbr.,  Hypothekarobligationen).
  Beliehen  werden  vorzugsw.  städtische
Grundstücke,  da  für  den  landw.  Hypredit  vielfach
bes.  staatl.,  kommunale  oder  genossenschaftl.  Einrichtungen
  bestehen  und  die  für  die  Beleihung
städt.  Grundst.  maßgebenden  Schätzungswerte  nach
anderen  Grundsätzen  zu  beurteilen  sind  als  die
für  ländliche.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Hyp.
sind  durch  Reichshypothekenban  #Ges.  13.
7.  99,  Rel.  375,  geregelt.  HypB.  bedürfen  für
ihren  Geschäftsbetrieb  der  Genehmigung  des  Bdrt.
Sollen  die  hyp.  Beleihungen  sich  nur  auf  das  Gebiet
  desj.  Bst.  erstrecken,  in  dem  die  B.  ihren  Sitz
hat,  so  ist  die  Genehmigung  Sache  der  Zentralbeh.
dieses  Bst.,  W.  Min  V.  16.  11.  99,  Rgbl.  980.
Offenen  Handelsgesellsch.,  Kommanditg.,  G.m.  b.  H.,
E.  Gen.  und  einzelnen  Personen  ist  der  Betrieb
einer  Hyp  .  untersagt.  Ob  die  Pfandbr.  auf  den
Inhaber  oder  auf  Namen  lauten,  begründet  keinen
Unterschied.  Zur  Ausgabe  von  Schuldverschreib.
auf  Inhaber  bedarf  es  daneben  aber  noch  der  Genehmigung
  aus  §  795  BGB.,  W.  Min  J.  Der  Geschäftsbetrieb
  der  Hyp.  unterliegt  der
Aufsicht  des  Heimatstaates.  Die  Aufsichtsbeh.,
W.  Min  J.,  ist  befugt,  alle  Anordnungen  zu  treffen,
um  den  Geschäftsb.  der  B.  mit  den  Gesetzen,  der
Satzung  und  den  sonst.  Vorschr.  im  Einklang  zu
erhalten:  Einsicht  der  Bücher,  Verlangen  von  Auskünften,
  Vertretung  in  der  Gen  Versammlung,
Untersagung.  der  Ausführung  unzulässiger  Beschlüsse
  od.  Anordnungen,  Bestellung  eines  Staatskommissars
  zur  Ausübung  der  Aufsicht  gegen  Vergütung
  seitens  der  B.  Im  Haupt  G.  (Gewährung
hypothekar.  Darl.  und  Ausgabe  von  HypPPfandbr.)
einschl.  der  notwendigen  Hilfs  G.  find  die  Hyp.
nicht  beschränkt.  An  selbst.  Nebengeschäften
dürfen  sie  dagegen  nur  betreiben:  Erwerb,  Veräußerung
  und  Beleihung  von  Hyp.,  Gewährung
nicht  hypothekar.  Darlehen  an  inl.  Körperschaften