Contents : Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

244  Ferdinand  Tönnies,  Bürgerliche  und  politische  Freiheit.

 

des  Grundeigentums  und  Befreiung  von  seinen  Lasten;  Darstellung  des  absoluten  und  freien
Privat-Eigentums  auch  am  Grund  und  Boden,  gegenüber  feudalherrlichen,  gemeindlichen  und
familienrechtlichen  Einschränkungen.  In  nahem  Zusammenhange  mit  den  liberalen  Neuerungen
in  bezug  auf  A  stehen  die  „sozialen  Freiheitsrechte“  (A.  Wagner),  nämlich  1.  das  Recht
der  freien  Eheschliessung,  2.  die  Freiheitsrechte  der  räumlichen  Bewegung,
nämlich  a)  das  Freizügigkeits-  und  freie  Niederlassungsrecht,  b)  das  freie  Reiserecht,  c)  das
freie  Auswanderungsrecht.  Diese  Rechte  sind  innerhalb  der  modernen  Staaten  den  Staatsangehörigen,
  und  mit  einigen  Modifikationen  auch  den  Ausländern,  durch  spezielle  Gesetzgebung
  gewährt  worden.  Vgl.  Gesetze  des  Nordd.  Bundes  v.  4.  V.  1868  über  die  Aufhebung
  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschliessung,  Reichsgesetz  vom  6.  II.  1875
über  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschliessung.  Bayerische  Heimat-Gesetze
vom  16.  IV.  1868,  23.  II.  1872,  21.  IV.  1884.  Gesetz  des  Nordd.  Bundes  über  Freizügigkeit
  vom  1.  XI.  1867,  über  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  VI.  1870,  beide  zu  Reichsgesetzen
erklärt,  jedoch  das  über  Unterstützungswohnsitz  ohne  Geltung  für  Bayem  und  für  das
Reichsland.  Reichsgesetze  sind  auch  die  Gesetze  des  Nordd.  Bundes  über  Passwesen  vom
12.  X.  1867  und  über  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  vom  1.  VI.  1870  geworden.
  —  In  bezug  auf  B  haben  die  Gesetzgebungen  der  deutschen  Einzelstaaten  im  Laufe
des  19.  Jahrhunderts,  besonders  in  dessen  erster  Hälfte,  das  geltende  Recht  begründet;  durch
Akte,  die  zusammengefasst  als  „Bauernbefreiung“  beschrieben  werden.  In  Frankreich  war
die  Revolution  in  diesen  Tendenzen  vorangeschritten.  In  Russland  geschah  die  Aufhebung
der  Leibeigenschaft  durch  Manifest  vom  6.  II.  1861.  In  Grossbritannien  hat  sich  ein  zum

grössten  Teile  noch  durch  Anerben-Fideikomisse  gebundener  Grossgrundbesitz  mit  einem
System  bäuerlicher  und  Gutsbetriebe  in  Pachtwirtschaften,  gewohnheitsrechtlich  und  durch
„Privatbills“,  mit  Hilfe  der  Gerichtspraxis,  entwickelt;  —  der  „Freihandel  in  Land"  ist
liberales  Postulat  geblieben;  die  gegenwärtige  Regierung  (1909,10)  will  ihn  durch  staatliche
Besteuerung  des  Bodens  „nach  dem  gemeinen  Werte“  befördern.  Uebrigens  gilt  in  allen
modernen  Staaten  heute  Freiheit  in  bezug  auf  das  Grundeigentum  als  Regel.  Kraft  einer
Gegentendenz  haben  sich  aber  in  Deutschland,  in  Oesterreich  und  anderen  Ländern  die
Familien-Fideikommisse  erhalten  und  vermehren  können.  Neue  Bindungen  bedeuten  gleichfalls
  die  preussischen  Gesetze  über  Rentengüter  und  die  Beförderung  der  Errichtung  solcher,
vom  27.  VI.  1890  und  vom  9.  VI.  1891.

Die  ganze  Bewegung  für  ökonomische  Freiheit  wurde,  wie  diejenige  für  persönliche
und  für  allgemeine  bürgerliche  Freiheit,  durch  die  naturrechtlichen  Gedanken  getragen.  Jene
aber  gestaltete  sich  auf  dieser  Basis  zu  einem  System  der  volkswirtschaftlichen  Zweckmässigkeit,
  das  in  der  Idee  des  Geschehenlassens,  des  freien  Handels  nach  innen  und  nach
aussen  gipfelte  („Manchestertum“).  Man  wollte  die  freie  „Gesellschaft“  konstituieren,  für
die  der  Staat  nur  als  Schutzgewalt  dienen  sollte.  Herbert  Spencer  (†  1903)  ist  der  letzte
grosse  philosophische  Vertreter  dieser  Idee  gewesen.  —  Gegen  die  Gesamtheit  solcher  liberalen
Prinzipien  hat  teils  die  Kritik  der  Vertreter  älterer  sozialer  Systeme,  die  sich  restaurieren
wollen,  teils  diejenige  von  Zukunftgedanken,  die  sich  durch  Reformierung  oder  Revolutionierung
der  bestehenden  „Gesellschaftsordnung“  durchzusetzen  streben,  Geltung  und  Macht  gewonnen.
Jene  haben  mehr  in  bezug  auf  die  Entwicklung  allgemeiner  bürgerlicher  Freiheit  hemmend
gewirkt,  diese  haben  in  Gestalt  der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  vielfach  die  ökonomische
bürgerliche  Freiheit  eingeengt  und  beschnitten.  Gegen  das  sozialistische  Ideal  wehren  sich
noch  die  liberalen  Ideen  als  gegen  einen  Zwangsstaat.  Hingegen  lehrt  der  „wissenschaftliche
Sozialismus“,  dass  durch  das  Gemeineigentum  an  den  Produktionsmitteln  die  vollkommene
und  gleiche  bürgerliche  und  politische  Freiheit  erst  verwirklicht  werden  könne.

3.  Die  Freiheit  der  geistigen  Betätigung  bedeutet  1.  die  freie  Religionsübung,  die
unter  dem  Namen  der  „Gewissensfreiheit“  sich  in  der  öffentlichen  Meinung  verankert  hat,
obgleich  dieser  Ausdruck  unrichtig  ist  und  keinen  Rechtsbegriff  bezeichnet;  andere  Namen
sind  Glaubensfreiheit,  Religionsfreiheit,  Bekenntnisfreiheit.  Ihr  Wesen  hängt  mit  der  Stellung