Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

104  26.  Reichs-Militärgegetz  1874.

es  Sei  denn,  dass  Sie  der  Verpflichtung,  deren  Erfüllung  ihre  EntlaSSung
  aus  dem  Militärdienst  begründete,  zich  entziehen  und
das  25.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.

V.  Abschnitt.  Vom  Beurlaubtenstande  und  der
ErsSatzreserve  erster  Klasse.

S  56.  Zum  Beurlaubtenstande  gehören  :

1)  die  Offiziere,  Ärzte,  Beamten  und  Mannschaften  der  Reserve
und  Landwehr,

2)  die  vorläufig  in  die  Heimat  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen
  (8  34);  '

3)  die  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältnis
zur  Disposition  der  ErSgatzbehörden  entlassenen  Mann-Schaften
  (8  54);

4)  die  vor  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  zur  Disposition  der
Truppenteile  beurlaubten  MannsSschaften.

S8  57.  Die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  Sind  während
der  Beurlaubung  den  zur  AusSübung  der  militärischen  Kontrolle
erforderlichen  Anordnungen  unterworfen.  Sie  baben  geeignete
Vorkehrungen  zu  treffen,  dass  dienstliche  Befehle  ihrer  Vorgesetzten
und  namentlich  Einberufungsordres  ihnen  jederzeit  zugestellt
werden  können.

Im  dienstlichen  Verkehr  mit  ihren  Yorgesetzten  oder,  wenn
Sie  in  Militäruniform  erscheinen,  Sind  Sie  der  militärischen  Disziplin
  unterworfen  (8  8).

Über  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrolle,  die  Übungen
und  die  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  zulässigen  Diszipinarstrafmittel
  wird  ein  besonderes  Gesetz  nähere  Bestimmung
tretten.

S  58.  Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben
alle  im  Auslande  befindlichen  PerSsonen  des  Beurlaubtenstandes
Sich  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzubegeben,  Sofern  Sie  hiervon
nicht  ausdrücklich  dispensiert  werden.

S  59.  Im  Frieden  können  Mannschaften  der  Reserve  und
Landwehr,  welche  nach  aussSereuropäischen  Ländern  gehen  wollen,
unter  Dispensation  von  den  gewöhnlichen  Dienstpflichten,  jedoch
unter  der  Bedingung  der  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung,
auf  zwei  Jahre  beurlaubt  werden.

Weist  der  Beurlaubte  durch  Kongulatsatteste  nach,  dass  er
Sich  in  einem  der  erwähnten  Länder  eine  feste  Stellung  als  Kaufmann,
  Gewerbetreibender  etc.  erworben  hat,  80  kann  der  Urlaub
bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militärverhältnisse  und  unter  gleichzeitiger
  Dispengation  von  der  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung
  verlängert  werden.  Auf  die  Kügtenländer  des  Mittelländischen
  und  Schwarzen  Meeres  findet  diese  Bestimmung  keine
Anwendung.

S8  60.  Auszgerdem  gelten  die  folgenden  Bestimmungen  :

1)  Den  Offizieren  und  im  Offizierrang  Stehenden  Ärzten  des