104 26. Reichs-Militärgegetz 1874.
es Sei denn, dass Sie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre EntlaSSung
aus dem Militärdienst begründete, zich entziehen und
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
V. Abschnitt. Vom Beurlaubtenstande und der
ErsSatzreserve erster Klasse.
S 56. Zum Beurlaubtenstande gehören :
1) die Offiziere, Ärzte, Beamten und Mannschaften der Reserve
und Landwehr,
2) die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen
(8 34); '
3) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis
zur Disposition der ErSgatzbehörden entlassenen Mann-Schaften
(8 54);
4) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der
Truppenteile beurlaubten MannsSschaften.
S8 57. Die Personen des Beurlaubtenstandes Sind während
der Beurlaubung den zur AusSübung der militärischen Kontrolle
erforderlichen Anordnungen unterworfen. Sie baben geeignete
Vorkehrungen zu treffen, dass dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten
und namentlich Einberufungsordres ihnen jederzeit zugestellt
werden können.
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Yorgesetzten oder, wenn
Sie in Militäruniform erscheinen, Sind Sie der militärischen Disziplin
unterworfen (8 8).
Über die Ausübung der militärischen Kontrolle, die Übungen
und die gegen Personen des Beurlaubtenstandes zulässigen Diszipinarstrafmittel
wird ein besonderes Gesetz nähere Bestimmung
tretten.
S 58. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben
alle im Auslande befindlichen PerSsonen des Beurlaubtenstandes
Sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, Sofern Sie hiervon
nicht ausdrücklich dispensiert werden.
S 59. Im Frieden können Mannschaften der Reserve und
Landwehr, welche nach aussSereuropäischen Ländern gehen wollen,
unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienstpflichten, jedoch
unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung,
auf zwei Jahre beurlaubt werden.
Weist der Beurlaubte durch Kongulatsatteste nach, dass er
Sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann,
Gewerbetreibender etc. erworben hat, 80 kann der Urlaub
bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse und unter gleichzeitiger
Dispengation von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung
verlängert werden. Auf die Kügtenländer des Mittelländischen
und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
S8 60. Auszgerdem gelten die folgenden Bestimmungen :
1) Den Offizieren und im Offizierrang Stehenden Ärzten des