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in den
§§. 39 (Aufhebung von Kehxbezirken, Aenderung gemischter) 65, 70
Unser Ministerium, Abthellung für das Innere,
§. 128 al. 2
Unser Minislerium, Abthellung für Kirchen= und Schul-Sachen,
in den
8. 38, 80, 128 al. 3, 133 al. 1
Unser Ministerium.
Art. V.
Auch in denjenigen Gewerbe-Angelegenheiten, in denen dieß nicht bereits durch
Art. 1 und II dieser Verordnung bestimmt ist, kann von den Entscheidungen der Gemeindebehörden
an den Bezirksausschuß, bezüglich von den Entscheidungen des Bezirksausschusses
an Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere recurrirt werden. Es
findet dabei das zeitherige Verfahren statt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigesügten Fürstlichen
Insiegel.
Heinrichsruh, den 24. Septbr. 1869.
(L. S) Heinrich XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß.