Full text : Die Deutsche Reichsverfassung.

Die  Aufrichtung  des  Reiches.  31

lediglich  aus  der  großen  historischen  Erinnerung  des  18.  Januar
1701,  der  Erhebung  Preußens  zum  Königreich;  ihr  folgte  nach
170  Jahren  die  Erhebung  Hreußens  zum  deutschen  Kaisertum.

s  2.  Luxemburg,  Nordschleswig,  Elsaß-othringen
und  die  Kolonien.

So  waren  die  deutschen  Stämme  und  Cänder  seit  I.  Jannar
1871  wieder  vereinigt  in  neuer  staatlicher  Form,  ausgenommen
nur  Gsterreich  und  Luxemburg.  Luxemburg,  der  so  Gott  will
letzte  Posten  der  großen  deuts  chen  Verlustliste,  war  1867  durch
eine  europäische  Konferenz  in  London  für  selbständig  erklärt  und
unter  die  Garantie  europäischer  Weutralität  gestellt  worden.  Die
alte  Derbindung  mit  Deutschland  ist  nur  in  wirtschaftlicher  Beziehung
  aufrecht  erkalten;  euxemburg  hatte  sich  einst  dem
preußisch-deutschen  Sollverein  angeschlossen  und  ist  bis  Beute  in
diesem  Rechtsverhältnis  geblieben.  Dazu  kommt  seit  1871  noch
eine  eisenbahmrechtliche  Derbindung,  zu  welcher  Luxemburg  nach
Abschluß  des  deutsch  französischen  Krieges  infolge  von  schlimmen
Erfahrungen  mit  der  luxemburgis  chen  Neutralität  genötigt
wurde,  durch  UÜbergang  eines  Stückes  der  luxemburgischen  Eisenbahnverwaltung
  ans  Reich  in  Form  eines  Hachtertrages.  Zeide
Dinge  sind  jetzt  in  Derbindung  gesetzt  und  dies  Derhältnis  ist
erstreckt  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  10590.#

Endlich  lag  noch  bis  1878  auf  dem  Reiche  eine  Bedingung
bezüglich  der  nördlichen,  dänisch  redenden  Teile  von  Schleswig.
Ihre  Rechtsquelle  ist  Art.  V  des  Hrager  Friedens.  Bier  war
versprochen,  daß,  wonn  diese  Distrikte  durch  Abstimmung
(„Plebiszit")  ihren  Wunsch  bekunden  würden,  wieder  mit  Dänemark
  vereinigt  zu  werden,  dies  geschelben  solle.  Diese  Abstimmung
  ist  nicht  veranstaltet  worden.  Csterreich,  das  allein
aus  dem  Orager  Frieden  einen  Rechtsanspruch  erheben  konnte,
hat  dies  nicht  getan,  vielme#r  im  Jahre  1878  formell  auf  sein
Recht  aus  Art.  V  verzichtet.  Die  ganze  Sache  ist  somit  heute
erledigt,  da  außer  Gsterreich-  miemand  ein  juristisches  Recht  in
dieser  Beziehung  hat.  Über  die  Aufhebung  des  schwedischen
Hfandrechtes  an  der  mecklenburgischen  Stadt  Wismar  vergl.
Reichs·Ges.  Bl.  1904,  5.  295.

1)  S.  rjeich-Cef.  Bl.  Wos,  S.  185.