Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XI.  185

21.  der  Verband  der  badischen  landwirtschaftlichen  Geflügelzuchtgenossenschaften;
22.  der  Verband  der  badischen  Gartenbauvereine;
23.  der  badische  Landesverein  für  Bienenzucht.

8  41.

Die  in  §  40  unter  Ziffer  1  bis  6  genannten  landwirtschaftlichen  Vereinigungen  und
Verbände  haben  je  ein  Mitglied  zur  Landwirtschaftskammer  zu  wählen.

8  42.
Die  übrigen  wahlberechtigten  landwirtschaftlichen  Vereinigungen  und  Verbände  haben
zusammen  vier  Mitglieder  zur  Landwirtschaftskammer  zu  wählen.  Sie  werden  zum  Zwecke
der  Wahl  zu  vier  Gruppen  vereinigt,  von  denen  jede  ein  Mitglied  wählt.

Die  erste  Gruppe  bilden:
der  Verband  der  Oberbadischen  Zuchtgenossenschaften;
der  Verband  der  Mittelbadischen  Zuchtgenossenschaften:
der  Verband  der  Unterbadischen  Zuchtgenossenschaften:
der  Verband  der  Vorderwälder  Zuchtgenossenschaften;
der  Verband  der  Hinterwälder  Zuchtgenossenschaften.

Die  zweite  Gruppe  bilden:
der  Verband  der  Oberbadischen  Pferdezuchtgenossenschaften;
der  Verband  der  Mittelbadischen  Pferdezuchtgenossenschaften;
der  Verband  der  Unterbadischen  Pferdezuchtgenossenschaften;
der  Verband  der  Schwarzwälder  Pferdezuchtgenossenschaften.
Die  dritte  Gruppe  bilden:
der  Oberbadische  Weinbauverein;
der  Verband  der  Oberbadischen  Winzervereine;
der  Affentaler  Winzerverband;
der  Verband  Oberbadischer  Naturweinbauvereine.

Die  vierte  Gruppe  bilden:

der  Verband  der  badischen  Geflügelzuchtvereine:

der  Verband  der  badischen  Geflügelzuchtgenossenschaften;

der  Verband  badischer  Gartenbauvereine;

der  badische  Landesverein  für  Bienenzucht.

43.

Als  landwirtschaftliche  Vereinigungen  im  Sinne  von  §7  Absatz  1  Ziffer  4  des  Gesetzes
gelten  die  in  §  40  dieser  Wahlordnung  aufgeführten  Vereinigungen  und  Verbände  und,
soweit  sich  dieselben  in  einzelne  Vereine,  Genossenschaften  und  dergleichen  gliedern,  auch  diese.