Volltext : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8  256  (Nr.  9).  3.  Abschnitt.  Handelsfirma.  131

Nr.  5,  LXVI  S.  322)  gehen,  ob  sie  auf  Vertrag  oder  Gesetz  beruhen.  Selbst
Verbindlichkeiten  zu  Leistungen  rein  persönlicher  Art  gehören  dahin,  an  Stelle  der
Leistungspflicht  würde  dann  unter  Umständen  Schadenersatzpflicht  treten.  Ebenso
können.  Verpflichtungen  aus  einem  Gesellschaftsvertrage  in  Frage  kommen  trotz
§  717  B.G.B.  (N.G.  .  LIXXVI  Nr.  3).  Insbesondere  sind,  wie  die  Judikatur
ständig  annimmt,  auch  die  zum  Zweck  des  Erwerbs  des  Geschäfts  vom  früheren
Inhaber  aufgenommenen  Schulden  Geschäftsschulden  (R.G.  in  Seuffert  LXIII
Nr.  259,  Gruchot  LIV  S.  1065,  L.  Z.  1912  S.  911  Uu.  a.)1)  —  Er  haftet  dem  Dritten.
Erwirbt  der  bisherige  Geschäftsinhaber  die  Forderung  eines  Dritten,  so  muß  er
sich  die  Einreden  aus  den  internen  Vereinbarungen  mit  dem  Erwerber  gefallen
lassen.  Hatte  der  Konkursverwalter  das  Geschäft  (mit  der  Firma  unter  Einwilli-Lung
  der  Kridars)  veräußert,  so  zählen  die  Konkursgläubiger  nicht  zu  den  Dritten.
Die  konkursgläubt  ernnenihre  Besrtedigung  nur  aus  der  Masse  suchen  (R.G.Z.  LVIII
Nr.  43).  —  Er  haftet,  aber  er  muß  besonders  ausgeklagt  werden.  Eine  Zwangsvollstreckung
  aus  dem  Urteil  gegen  den  alten  Inhaber  ist  gegen  ihn  nur  unter  den  besonderen
Voraussetzungen  der  Z.P.O.  §§  727,  729  möglich.  Darüber  bei  §  26.  Eine  einseitige
Erklärung,  daß  er  nicht  haften  wolle,  nützt  dem  Erwerber  nichts.  Es  bedarf  vielmehr
  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung.  Aber  auch  eine  entgegenstehende  Vereinbarung
  zwischen  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber,  sei  es  mit  Rücksicht  auf  alle,
sei  es  mit  Rücksicht  auf  einzelne  Passiva,  befreit  den  Erwerber  nicht,  außer  wenn
sie  eingetragen  und  bekannt  gemacht  oder  vom  Erwerber  oder  Veräußerer  dem
Dritten  mitgeteilt  ist.  —  Die  Eintragung  der  Vereinbarung  muß  gleichzeitig  mit
der  ungesäumt  betriebenen  (Wolff  in  Z.  XXXXVII  S.  261,  R.G.  in  Seuffert
LlIX  Nr.  108,  L.  Z.  1913,  S.  288,  O.L.G.  Rspr.  XXI  S.374,  375  —  O.L.G.G.  Hamm,
Nankfurt  —)  Eintragung  des  neuen  Inhabers  erfolgen,  und  zwar  sowohl  bei  dem

egister  der  Haupt.  wie  bei  dem  der  Zweigniederlassung.  Unterbleibt  sie  bei  letzterem,
  so  ist  §  15  Abs.  3  hierauf  anzuwenden  (R.G.  in  Seuffert  LXIII  Nr.  48
—  Gruchot  LII  S.  685).  War  der  alte  Firmeninhaber  noch  nicht  eingetragen,
so  muß  er  sich  zuvor  selbst  eintragen  lassen.  —  Die  Vereinbarung  muß  eingetragen
  und  bekannt  gemacht  sein.  Die  rechtzeitige  Anmeldung  zum  Handelsregister
  hilft  auch  dann  nichts,  wenn  durch  Schuld  der  Registerbehörde  die  Eintragung
  und  Bekanntmachung  verzögert  wurde  (R.G.3.  LXXV.  Nr.  33).  Die
Bekanntmachung  hat  in  den  in  §  10  bestimmten  Zeitungen  zu  erfolgen.  Ist  die
Vereinbarung  eingetragen  und  bekannt  gemacht,  so  kann  der  Gläubiger  sich  nicht
darauf  berufen,  daß  er  die  Bekanntmachung  weder  kannte  noch  kennen  mußte,
§5  15  Abs.  2  kann  hierauf  keine  Anwendung  finden  (Staub-Bondi  Anm.  19,
K.G.  in  O.L.G.  Rspr.  XXI  S.  376,  anders  Ehrenberg  im  Hdb.  I  S.  638,
640.)  —  Die  Mitteilung  an  den  Dritten  hat  zwar  nicht  vor  Fortführung
der  Firma  (so  Cohn  in  Gruchot  XIII  S.  52)  aber  doch  sofort  bei  Fortführung
  des  Geschäfts  und  nicht  später  als  die  Mitteilung  vom  Firmenüberang,
  keinesfalls  später  als  die  Bekanntmachung  des  Uberganges  durch  den

egisterrichter  zu  erfolgen.  Nachträgliche  Veröffentlichungen  beseitigen  die  einmal
  begründete  Haftung  nicht.  Der  Dritte  oder  sein  Bevollmächtigter  (R.G.  bei
Holdheim  04  S.  103)  muß  auch  durch  die  amtliche  Publikation  oder  durch  direkte
Mitteilung  füitens  einer  der  beiden  Parteien  Kenntnis  erhalten.  Kenntnisnahme
durch  Mitteilung  anderer  oder  aus  öffentlichen  Zeitungen  oder  durch  Schlußfalgerungen
  aus  gesprächsweisen  Außerungen  des  Erwerbers  (O.  L.G.  Hamm  in
O.L.  G.  Rspr.  XXI  S.  374)  genügt  nicht  (R.G.  in  Seuffert  LIX  Nr.  39,  R.G.  Z.
LXXV  S.  139;  R.G.  bei  Warneyer  1912  Nr.  266;  a.  A.  Wolff  in  Z.  XXXXVII
S.  263).  Widersprechen  sich  die  Mitteilungen  des  Veräußerers  und  Erwerbers,  so
entscheidet  die  richtige  Mitteilung  (Düringer-Hachenburg  Anm.  26),  wie

1)  Stets  aber  handelt  es  sich  nur  um  Geschäftsschulden  aus  diesemn  Geschäft.
  Für  Ubernahme  von  Geschäftsschulden  aus  einem  ganz  anderen  Unternehmen
  bedarf  es  der  Schuldübernahme  durch  den  Erwerber  (O.L  G.  Stuttgart  in
O  L.G.  Rspr.  XI  S.  403,  K.G.  in  Seuffert  LVII  Nr.  85  =  O.  L.  G.  Rspr.  IV.
S.  146,  R.G.  bei  Holdheim  08  S.  47).  Es  kann  auch  nicht  etwa  Vereinbarung
des  Gläubigers  und  früheren  Inhabers  die  Schuld  aus  einen  anderen  Unternehmen
diesem  Geschäft  zuweisen  (O.L.G.  Stuttgart  a.  a.  O).

 

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