Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

1.  Allgemeine  Funktionen,  249

selbst  wenn  diejenigen  Personen,  die  dieselben  verursacht  haben,  nicht  strafbar
  sind.  Sie  hat  diese  Aufgabe  unabhängig  von  der  strafgerichtlichen  Verfolgung
  und  Bestrafung  auszuführen  mit  den  durch  das  Recht  bestimmten
Zwangsmitteln.  Die  mit  Ausübung  der  Zwangsgewalt  auf  dem  Gebiete
der  inneren  Verwaltung  betrauten  Verwaltungsorgane  sind  die  Polizeibehörden.!1)
  Die  Vorschriften  über  die  zwangsweise  Durchsetzung  des
Staatswillens  unterscheiden  die  Zwangsvollstreckung  der  Verfügungen  der
Verwaltungsbehörden,  welche  einen  Befehl  zur  Zahlung  von  Gelrbeträgen
enthalten,  und  die  von  Verfügungen,  welche  andere  Handlungen  oder  Unterlassungen
  anordnen.

Im  Anschluß  an  die  in  der  Civ  PrO.  gegebenen  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstrecung
  wegen  Geldforderungen  (5  708—768)  ist  in  den  meisten  Staaten  das
Verfahren  über  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldbeträgen,  die  von  den  Verwaltungsbehörden
  einzuziehen  sind,  neu  geordnet  worden.  Preußen,  Ausf.Ges.  zur
Civ  PrO.  v.  24.  März  1879,  5+  14  und  die  auf  Grund  hiervon  erlassene  Königl.  V.
v.  7.  Sept.  1879  über  das  Verwaltungszwangsverfahren;  Bayern,  Ausf.Ges.  zur
CivPrO.  v.  23.  Febr.  1879,  Art.  4,  9,  V.  v.  14.  Juli  1879;  Württemberg.  Ges.
über  Zwangsvollstreckung  wegen  öfsentlichrechtlicher  Ansprüche  v.  18.  Aug.  1879;
Sachsen,  Ges.  über  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
  v.  7.  März  1879;  Baden,  Ges.  v.  20.  Febr.  1879  über  Zwangsvollstreckung
wegen  öffentlichrechtlicher  Geldforderungen.  Nach  dem  in  Elsaß-Lothringen
geltenden  französischen  Rechte  erfolgt  die  Exekution  behufs  Beitreibung  direkter  Steuern
und  der  diesen  gleichgestellten  Abgaben  durch  besondere  Steuerexekutoren,  die  Vollstreckung
  wegen  anderer  öffentlichrechtlicher  Geldforderungen  durch  die  Gerichtsvollzieher,
  indem  den  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden,  welche  die  Zahlung  eines
Geldbetrags  anbesehlen,  die  Eigenschaft  eines  vollstreckbaren  Titels  zukommt.  Vgl.
Chauveau-Adolphoe  in  Car#é,  Lois  de  la  procédure  civile  et  administrative
VIII2,  40,  107.

 

1)  Preußen.  Allg.  2R.  II.  17.  §  10;  Rhein.  Ressortregl.,  v.  20.  Juli  1818,  5  26.  Bgl.
Entsch.  des  OVG.  IV.  419;  V.  378  u.  f.;  VII,  372  u.  ff.;  VIII,  367  u.  f.  Uber  die  beschränkte
Zuständigkeit  der  Polizeibehörden  nach  Preußischem  Rechie  siehe  oben  S.  237.  —  Württem.
berg,  Ges.  v.  12.  Aug.  1879,  Art.  22;  Baden,  PStGB.  §  30:  Hessen,  Ges.  v.  11.  Juni
1874.  Art.  80;  StO.  Art.  56;  LGemO.  Art.  53;  Sachsen,  Ges.  v.  30.  Jan.  1835  über
Administrativ-Justizsachen  5  20.  —  Das  Bavprische  Recht  dagegen  unterscheidet  das  Einschreiten
gegen  Handlungen  oder  Unterlassungen,  die  mit  Strase  bedroht  sind,  und  das  Einschreiten  in  solchen
Fällen,  in  welchen  die  Rechtswidrigleit  nicht  mit  Strase  bedroht  ist.  In  den  erstern  Fällen  sind  die
Volizeibehörden  nur  vorläufig,  vorbehaltlich  der  späteren  Strafrerfolgung,  zum  Einschreiten  befugt.
Wird  in  dem  gerichtlichen  Urtheil  festgestellt,  daß  die  vorläufig  getroffene  Maßregel  nicht  gerechtfertigt
  war,  so  bleibt  dem  Freigesprochenen  ein  Anspruch  auf  Schadensersat  vorbehalten.  Die  Befugnis
zum  vorläufigen  Einschreiten  ist  aber  nicht  durch  die  Strafbarkeit  des  Thäters  bedingt.  V####.
Art.  20.  Ist  die  Ubermetung  nicht  mit  Strafe  bedroht,  so  sind  die  Verwaltungsbehörden  berechtigt,
ihre  Verfügungen  durch  Anwendung  gesetzlicher  Zwangsmittel  zur  Ausführung  zu  bringen.  PS!#W.
Art.  21.  (Dgl.  Edel,  Kommentar  S.  98,  namentlich  aber  dessen  Kommentar  zum  PSt##.  v.  1861
Art.  30  S.  130  u.  ff;  Reger  S.  117  u.  ff.)  —  In  Elsaß-  Lothringen  mangelt  es  in  dem
dort  geltenden  französischen  Recht  an  allgemeinen  gesehlichen  Bestimmungen,  welche  den  Polizeibehör
den  die  Befugnis  ertheilten,  gegen  Rechtswidrigkeiten,  die  nicht  mit  Strafe  bedroht  sind,  einguschreiten.
  Wohl  aber  ist  jeder  Ungehorsam'gegen  jede  polizeiliche  Verfügung  mit  Strafe  bedroht  (siehe  unten
S.  252)  und  durch  zahlreiche  Einzelgesetze  sind  den  Behörden  besondere  Befugnisse  verliehen.