1. Allgemeine Funktionen, 249
selbst wenn diejenigen Personen, die dieselben verursacht haben, nicht strafbar
sind. Sie hat diese Aufgabe unabhängig von der strafgerichtlichen Verfolgung
und Bestrafung auszuführen mit den durch das Recht bestimmten
Zwangsmitteln. Die mit Ausübung der Zwangsgewalt auf dem Gebiete
der inneren Verwaltung betrauten Verwaltungsorgane sind die Polizeibehörden.!1)
Die Vorschriften über die zwangsweise Durchsetzung des
Staatswillens unterscheiden die Zwangsvollstreckung der Verfügungen der
Verwaltungsbehörden, welche einen Befehl zur Zahlung von Gelrbeträgen
enthalten, und die von Verfügungen, welche andere Handlungen oder Unterlassungen
anordnen.
Im Anschluß an die in der Civ PrO. gegebenen Vorschriften über die Zwangsvollstrecung
wegen Geldforderungen (5 708—768) ist in den meisten Staaten das
Verfahren über die Zwangsvollstreckung wegen Geldbeträgen, die von den Verwaltungsbehörden
einzuziehen sind, neu geordnet worden. Preußen, Ausf.Ges. zur
Civ PrO. v. 24. März 1879, 5+ 14 und die auf Grund hiervon erlassene Königl. V.
v. 7. Sept. 1879 über das Verwaltungszwangsverfahren; Bayern, Ausf.Ges. zur
CivPrO. v. 23. Febr. 1879, Art. 4, 9, V. v. 14. Juli 1879; Württemberg. Ges.
über Zwangsvollstreckung wegen öfsentlichrechtlicher Ansprüche v. 18. Aug. 1879;
Sachsen, Ges. über Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen
v. 7. März 1879; Baden, Ges. v. 20. Febr. 1879 über Zwangsvollstreckung
wegen öffentlichrechtlicher Geldforderungen. Nach dem in Elsaß-Lothringen
geltenden französischen Rechte erfolgt die Exekution behufs Beitreibung direkter Steuern
und der diesen gleichgestellten Abgaben durch besondere Steuerexekutoren, die Vollstreckung
wegen anderer öffentlichrechtlicher Geldforderungen durch die Gerichtsvollzieher,
indem den Verfügungen der Verwaltungsbehörden, welche die Zahlung eines
Geldbetrags anbesehlen, die Eigenschaft eines vollstreckbaren Titels zukommt. Vgl.
Chauveau-Adolphoe in Car#é, Lois de la procédure civile et administrative
VIII2, 40, 107.
1) Preußen. Allg. 2R. II. 17. § 10; Rhein. Ressortregl., v. 20. Juli 1818, 5 26. Bgl.
Entsch. des OVG. IV. 419; V. 378 u. f.; VII, 372 u. ff.; VIII, 367 u. f. Uber die beschränkte
Zuständigkeit der Polizeibehörden nach Preußischem Rechie siehe oben S. 237. — Württem.
berg, Ges. v. 12. Aug. 1879, Art. 22; Baden, PStGB. § 30: Hessen, Ges. v. 11. Juni
1874. Art. 80; StO. Art. 56; LGemO. Art. 53; Sachsen, Ges. v. 30. Jan. 1835 über
Administrativ-Justizsachen 5 20. — Das Bavprische Recht dagegen unterscheidet das Einschreiten
gegen Handlungen oder Unterlassungen, die mit Strase bedroht sind, und das Einschreiten in solchen
Fällen, in welchen die Rechtswidrigleit nicht mit Strase bedroht ist. In den erstern Fällen sind die
Volizeibehörden nur vorläufig, vorbehaltlich der späteren Strafrerfolgung, zum Einschreiten befugt.
Wird in dem gerichtlichen Urtheil festgestellt, daß die vorläufig getroffene Maßregel nicht gerechtfertigt
war, so bleibt dem Freigesprochenen ein Anspruch auf Schadensersat vorbehalten. Die Befugnis
zum vorläufigen Einschreiten ist aber nicht durch die Strafbarkeit des Thäters bedingt. V####.
Art. 20. Ist die Ubermetung nicht mit Strafe bedroht, so sind die Verwaltungsbehörden berechtigt,
ihre Verfügungen durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel zur Ausführung zu bringen. PS!#W.
Art. 21. (Dgl. Edel, Kommentar S. 98, namentlich aber dessen Kommentar zum PSt##. v. 1861
Art. 30 S. 130 u. ff; Reger S. 117 u. ff.) — In Elsaß- Lothringen mangelt es in dem
dort geltenden französischen Recht an allgemeinen gesehlichen Bestimmungen, welche den Polizeibehör
den die Befugnis ertheilten, gegen Rechtswidrigkeiten, die nicht mit Strafe bedroht sind, einguschreiten.
Wohl aber ist jeder Ungehorsam'gegen jede polizeiliche Verfügung mit Strafe bedroht (siehe unten
S. 252) und durch zahlreiche Einzelgesetze sind den Behörden besondere Befugnisse verliehen.