Inhaltsverzeichnis : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(2)  Ausnahmen  von  den  Verboten  des  Abs.  1  können  in  besonderen  Fällen  von  der  höheren
Polizeibehörde  zugelassen  werden.

(3)  Im  gleichen  Umkreis  (Abs.  1)  können  nachstehende  Veranstaltungen  verboten  obder  in
der  Weise  beschränkt  werden,  daß  davon  Personen  und  Tiere  aus  Sperrbezirken  ausgeschlossen  sind:

a)  Viehmärkte  und  öffentliche  Tierschauen,  soweit  sie  andere  Tiergattungen  als  Wiederkäuer

  und  Schweine  betreffen;

b)  Jahr=  und  Wochenmärkte,  auch  wenn  auf  ihnen  Vieh  nicht  gehandelt  wird:

0)  Körungen  von  Tieren  jeder  Gattung.

169.

Die  nach  den  §§  163  bis  168  angeordneten  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen  sind
für  die  nicht  verseuchten  Gehöfte  des  Sperrbezirkes,  für  das  Beobachtungsgebiet  und  für  das
nach  §  168  abgegrenzte  Gebiet  aufzuheben,  sobald  die  Gefahr  der  Seuchenverschleppung  für
diese  Gehöfte  oder  Gebiete  beseitigt  ist.

b)  Verfahren  nach  Feststellung  eines  Verdachte.
*  170.

Wird  in  einem  seuchenfreien  Gehöfte  der  Verdacht  der  Seuche  festgestellt,  so  sind  die  im
§  162  vorgesehenen  Anordnungen  zu  treffen  und  so  lange  aufrechtzuerhalten,  bis  die  Unverdächtigkeit
  der  Tiere  amtstierärztlich  festgestellt  ist.  In  besonderen  Fällen  kann  die  höhere
Polizeibehörde  Erleichterungen  zulassen.

171.

(1)  Befinden  sich  lediglich  der  Ansteckung  verdächtige  Tiere  in  einem  nicht  verseuchten
Gehäöfte,  so  sind  sie,  wenn  möglich  in  besonderen  Stallräumen,  auf  die  Dauer  von  2  Wochen
der  polizeilichen  Beobachtung  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes)  mit  der  Maßgabe  zu  unterstellen,
daß  sie  aus,  den  für  sie  bestimmten  Räumlichkeiten  mit  polizeilicher  Erlaubnis  zur  sofortigen,
unter  polizeilicher  Aufsicht  vorzunehmenden  Schlachtung  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  des
§  163  Abs.  1  entfernt  werden  dürfen.  Ist  die  Unterbringung  in  besonderen,  eine  strenge
Absonderung  gewährleistenden  Stallräumen  nicht  möglich,  so  darf  aus  dem  Gehöfte,  soweit  nicht
für  einzelne  Ställe  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Tierarztes  die  Gefahr  einer  Seuchenübertragung
  ausgeschlossen  erscheint,  Klauenvieh  vor  der  im  Abs.  5  vorgeschriebenen  Untersuchung
  nicht  ausgeführt  werden.

(2)  Die  Beobachtungsfrist  läuft  vom  Tage  der  Ausfuhr  der  Tiere  aus  dem  Seuchengehäöft
oder  der  letzten  sonstigen  Berührung  mit  einem  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
Tiere,  jedoch  ist  die  Beobachtung  sofort  aufzuheben,  sobald  die  Unverdächtigkeit  des  der  Seuche
verdächtigen  Tieres,  das  etwa  den  Anlaß  zur  Annahme  des  Ansteckungsverdachts  gab,  festgestellt
  ist  (8  170).  #

(3)  Der  Besitzer  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Tiere  hat  von  dem  Auftreten
verdächtiger  Krankheitserscheinungen  der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  erstatten.