132 Offenbarungseld und Haft.
. Für den zur Abnahme des Offenbarungseides.
bestimmten Termin gelten die allgemeinen Vorschriften
im 1. Buche Abschnitt 3 Titel 3 der CPO.
Nach den Grundsätzen des mündlichen Verfahrens.
gibt es überhaupt — also auch im Zwangsvollstreckungsstadium
— keine Termine, zu denen die ladende
Partei nicht selbst erscheinen müßte. Jene Partei,
welche im Termine vor Gericht nicht verhandelt, hat
nach §. 197 den Termin versäumt. Versäumniß ist.
aber die Unterlassung einer Handlung, zu welcher
man verpflichtet war. - ...
«Abgesehenhievonerfordert-auchdieNaturdeös
die Lelstung des Offenbarungseides betreffenden
Verfahrens die persönliche Anwesenheit des Gläubigers
im Termine. -....
-Jnde11I§.,781A,bf.1festsetzt,daßdasVer.-x
fahren mit der Ladung des Schuldners zur Leistung.
des Offenbarungseides beginne, gibt er nur den
Endzweck an, den der Gläubiger bei der Ladung im,
Auge hat. Die Einwendungen des Schuldners bezüglich
seiner Verpflichtung zur Eidesleistung sind
nicht ausgeschlossen; es ist vielmehr demselben die
Eldesleistung bis zur Rechtskraft des über die Eidespflicht
erkennenden Urtheiles erlassen. Auf diese
Weise ist dem Schuldner, welcher vor der Ladung
noch nicht Gelegenheit halte, über seine Verpflichtung
zur Eidesleistung sich zu äußern, die Möglichkeit geboten,
im Termine seine Weigerungsgründe darzulegen.
Der Termin dient demnach nicht blos zur
Eidesleistung, sondern auch zur Erklärung des Schuldners
über seine Eidespflicht.
Die Würdigung der vom Schuldner hiebei vorgebrachten
Gründe würde allenfalls dann die Anhörung
des Gläubigers nicht unbedingt elheischen,
wenn der Schuldner mit Rücksicht auf die aus der
Zustellungsurkunde selbst zu ersehende Nichteinhaltung