Full text : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

132  Offenbarungseld  und  Haft.

.  Für  den  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides.
bestimmten  Termin  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften
  im  1.  Buche  Abschnitt  3  Titel  3  der  CPO.
Nach  den  Grundsätzen  des  mündlichen  Verfahrens.
gibt  es  überhaupt  —  also  auch  im  Zwangsvollstreckungsstadium
  —  keine  Termine,  zu  denen  die  ladende
Partei  nicht  selbst  erscheinen  müßte.  Jene  Partei,
welche  im  Termine  vor  Gericht  nicht  verhandelt,  hat
nach  §.  197  den  Termin  versäumt.  Versäumniß  ist.
aber  die  Unterlassung  einer  Handlung,  zu  welcher
man  verpflichtet  war.  -  ...

«Abgesehenhievonerfordert-auchdieNaturdeös
die  Lelstung  des  Offenbarungseides  betreffenden
Verfahrens  die  persönliche  Anwesenheit  des  Gläubigers
  im  Termine.  -....
-Jnde11I§.,781A,bf.1festsetzt,daßdasVer.-x
fahren  mit  der  Ladung  des  Schuldners  zur  Leistung.
des  Offenbarungseides  beginne,  gibt  er  nur  den
Endzweck  an,  den  der  Gläubiger  bei  der  Ladung  im,
Auge  hat.  Die  Einwendungen  des  Schuldners  bezüglich
  seiner  Verpflichtung  zur  Eidesleistung  sind
nicht  ausgeschlossen;  es  ist  vielmehr  demselben  die
Eldesleistung  bis  zur  Rechtskraft  des  über  die  Eidespflicht
  erkennenden  Urtheiles  erlassen.  Auf  diese
Weise  ist  dem  Schuldner,  welcher  vor  der  Ladung
noch  nicht  Gelegenheit  halte,  über  seine  Verpflichtung
zur  Eidesleistung  sich  zu  äußern,  die  Möglichkeit  geboten,
  im  Termine  seine  Weigerungsgründe  darzulegen.


Der  Termin  dient  demnach  nicht  blos  zur
Eidesleistung,  sondern  auch  zur  Erklärung  des  Schuldners
  über  seine  Eidespflicht.

Die  Würdigung  der  vom  Schuldner  hiebei  vorgebrachten
  Gründe  würde  allenfalls  dann  die  Anhörung
  des  Gläubigers  nicht  unbedingt  elheischen,
wenn  der  Schuldner  mit  Rücksicht  auf  die  aus  der
Zustellungsurkunde  selbst  zu  ersehende  Nichteinhaltung