Zur Frage des Züchtigungsrechtes der Lehrer in Bayern. 345
ergibt, in derselben dahin normirt, daß der Lehrer
sich einer Ruthe oder eines Stäbchens zu bedienen
hat.
Daß die Just.-Min.-Entschl. vom 28. Moi 1863
durch ihren allgemeinen Hinweis auf ein maßvolles
und vernünftiges Züchtigungsrecht hieran nichts ändern
wollte, ergibt sich — abgesehen von der Zuständigkeitsfrage
— schon aus dem Hinweise auf die
ältere Min.-Entschl. von 1885 als die die körperliche
Züchtigung in der Volksschule zulassende Normativbestimmung.
Hienach muß angenommen werden,
daß eine körperliche Züchtigung mit anderen als den
angeführten Werkzeugen nicht erlaubt und die Vornahme
mit solchen als eine „der Art nach“ unzulässige
Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes anzusehen
sei.
Ob die Frage erst „durch die bekannte Rechtsprechung
de5 Reichsgerichtes“ auf diesen Standpunkt
gebracht wurde, wie — sofern die Tagesblätter
recht berichten — jüngst in der bayerischen
Abgeordnetenkammer behauptet wurde*), mag dahingestellt
bleiben. Wir vermochten wenigstens
eine auf abweichende Anschauung deutende Entscheidung
des früher zuständigen bayerischen obersten Gerichtshofs
nicht aufzufinden. Jedenfalls wüßten wir
nicht, wie man, so lange die Minksterialentschließung
von 1815 als für die Züchtigung maßgebende Norm
gilt, angesichts der ausdrücklichen Einschränkung auf
Anwendung bestimmter, verhältnißmäßig ungefährlicher
Werkzeuge die Ausübung des Rechtes in anderer
Art und Weise, insbesondere mittelst anderer
Werkzeuge, als eine erlaubte bezelchnen und damit
die Thatsache beseitigen könnte, daß das gestattete
Züchtigungsrecht der Art nach überschritten wurde.
7) S. „Augsburger Abendzeitung“ Nr. 29 vom 28. Februar
1888.