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illusorisch gemacht werden würde, vermögen mich nicht zu
überzeugen.
Wie Reinhard mit Recht hervorhebt, steht der
Wortlaut des Gesetzes seiner Auffassung nicht entgegen,
nachdem die Vorschrift des Art. 54 bezw. Art. 5 lediglich
von derjenigen Umwandlung spricht, die sich auf eine b ereitszuerkannte
Geldstrafe bezieht, ohne jedoch indirekt
einen diesbezüglichen sofortigen Ausspruch im Urteil
für unzulässig zu erklären. Die Bedeutung der bezeichneten
Artikel ist m. E. eine ähnliche, wie die des $491 der RStPO.;
beide wollen nur zum Ausdruck bringen, daß die urteilmäßig
ausgesprochene Strafe nicht unter allen Umständen allen
späteren Änderungen unzugänglich wäre, daß vielmehr eine
spätere, sich notwendig erweisende Umwandlung „ohne
jeden weiteren Urteilsspruch“ (vgl. Abs. 2
des Art. 54), also ohne nochmalige Verhandlung u.s. w.
intern festgesetzt werden kann, wiewohl doch eigentlich
auch diese Umwandlung eine Aburteilung eines Deliktes
bedeutet, und somit eigentlich an das Gericht (nicht den
Richter als Vollstreckungsbeamten) kompetierte. Das ist
die eigentlichste Bedeutung der angezogeenn Gesetzesstellen.
Aus Art. 56 Abs. 3 bezw. Art.8 Abs. 2der FG. läßt sich sogar
unschwer entnehmen, daß es der Forstgesetzgeber durchaus
nicht für unzulässig erachtet, gleich im Urteile die eventuelle
Umwandlung vorzunehmen.
Das Richtige liegt m. E. wohl darin, daß zwar vom
FG. nicht vorgeschrieben ist, bereits im Urteil die
Umwandlung vorzunehmen (so auch. Schweiger S. 68),
daß aber auch kein die sofortige Festsetzung hinderndes
Verbot erlassen ist, wenigstens nicht im Gesetze! Art. 44
der Vollzugsvorschriften vom 25. Dezember 1871 will nur
verhüten, daß im Urteil primär gleich auf Freiheitsstrafe
erkannt werde, weil die Geldstrafe doch unbeitreibbar sei;
dies zu entscheiden, ist natürlich nicht Sache des Richters,
sondern des Vollstreckungsbeamten. Insoferne hat allerdings
selbst der notorisch verarmte und mittellose Angeklagte
ein Recht auf Zuerkennung einer Geldstrafe, aber eine
als eventuell bezeichnete Geldstrafe kann sehr wohl bereits
in den Tenor aufgenommen werden.