Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Bergamt  —  Bergbau.  91

übergegangen  (Bek.  vom  25.  Januar  1869  S.  1);  an  ihn  sind  auch  die
Anzeigen  über  die  gegen  Studirende  anhängigen  gerichtlichen  Sachen  zu
richten  (Bek,  vom  4.  Jamar  1869  S.  18,  Gesch.  O.  §  698).  Friedensrichter
  ist  der  Director,  in  Stellvertretung  das  älteste  Mitglied  des  academischen
  Senates  (VO.  vom  4.  October  1879  S.  391).

Bergamt,  s.  Bergbehörden,  Bergpolizei.

Bergarbeiter.  Die  Bestimmungen  des  Arbeiterschutzgesetzes  und  der  GO.
über  Arbeitslohn  (s.  d.),  Coalition  (s.  Arbeitsvertrag)  und  Fabrikarbeiter
(s.  d.),  der  letzteren  mit  Ausnahme  der  Vorschriften  über  die  Arbeitsordnungen
  und  Arbeiterausschüsse,  leiden  auch  auf  Arbeiter  in  Bergwerken,
  Aufbereitungsanstalten,  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und
Gruben  Anwendung.  Weibliche  Arbeiter  dürfen  in  diesen  Anlagen  unter
Tag  nicht  beschäftigt  werden.  Für  Arbeiter  in  Hüttenwerken  und  über
Tag  betriebenen  Gruben  und  Brüchen  gelten  die  Bestimmungen  für
Fabrikarbeiter  ohne  Ausnahme.  Bei  Ausführung  der  Bestimmungen  über
Sonntagsruhe  (s.  Bergpolizei  II8),  Beschäftigung  jugendlicher  und  weiblicher
  Arbeiter  hat  sich  die  Polizeibehörde  mit  der  Bergbehörde  zu  vernehmen.
  Im  staatlichen  Berg=  und  Hüttenwesen  tritt  an  Stelle  der
Polizeibehörde  der  unteren  und  höheren  Verwaltungsbehörde  das  Finanzministerium
  (RGes.  vom  1.  Juni  1891  S.  261  §  154a,  §.  1542,  AVO.
vom  28.  März  1892  S.  28  §§  3,  4).  Soweit  hierdurch  nicht  erledigt,
gilt  das  Landesrecht  (Bergges.  vom  12.  Juni  1868  S.  353  Abth.  V.
Cap.  2  und  der  entsprechende  Abschnitt  der  AVO.  vom  2.  December
1868  S.  1294  mit  den  weiter  dazu  ergangenen  Verordnungen).  Diese
Bestimmungen  betreffen  die  Entlassung  und  Pensionirung  der  Beamten
(Ges.  §§8  69,  70),  die  Wahl  der  Arbeiter  (Ges.  §  71),  die  Begründung
und  Aufhebung  des  Arbeitsvertrages  (Ges.  §§  77,  80—82),  die  Arbeitsordnungen
  (s.  d.),  die  Knappschaftscassen  (s.  d.),  die  Bergbehörden
(s.  d.),  die  Bergpolizei  (s.  d.),  die  Bergschiedsgerichte  (s.  d.),  den  Tagelohn
  (Ges.  §  89),  die  Werkschulen  (s.  d.),  die  Mannschaftsbücher  (s.  d.)
und  die  Arbeitsbücher  (s.  d.).

Berpben.  Die  Verhältnisse  des  B.  ordnet  das  allgemeine  Berggesetz  vom
16.  Juli  1868  S.  353  und  die  AVO.  dazu  vom  2.  December  1868
S.  1294.  Das  Gesetz  gilt  sowohl  für  den  Regalbergbau  (s.  d.)  als
auch  mit  einigen  Ausnahmen  für  den  Kohlenbergbau  (s.  d.).  Für  Gewinnung
  von  Salz  (s.  d.)  gilt  das  Gesetz  sinngemäß,  für  Coakbrennereien
und  die  nicht  zu  Bergwerken  gehörigen  Aufbereitungsanstalten  (s.  d.)  dagegen
  nicht  (§  2).  Nach  dem  Gesetze  ist  das  Bergbaurecht  auf  Kohlen
und  Raseneisenstein  (s.  d.)  Ausfluß  des  Grundeigenthums,  die  übrigen
metallischen  Mineralien  und  das  Salz  sind  dagegen  vom  Verfügungsrechte
  des  Grundeigenthümers  ausgeschlossen.  Die  Ausuchung  und  Gewinnung
  der  metallischen  Mineralien  steht  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  Schürfung,  Muthung  und  Berleihung  Jedermann
  frei;  auch  Genehmigung  zur  Salzgewinnung  kann  an  Privatpersonen
  ertheilt  werden  (Ges.  §§  1,  3—5).  Die  unbefugte  Wegnahme
von  Mineralien,  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Erlaubniß  der  Behörden
nicht  bedarf,  wird  mit  Geld  bis  zu  150  .X  oder  Haft  bestraft  (St  G.