Beurlaubtenstand — Bewegung.
wehrfähige Kriegsfreiwillige; nicht. reak-
tivierte Offiziere z. D. gehören weder zum
aktiven Heer (Marine) noch zum Bl, sie
bilden eine besondere Kategorie (be-
stritten!). Ernennungen und Beförde-
rungen können während der aktiven
Dienstleistung und im Beurlaubtenver-
hältnis erfolgen. Die militärische Kon-
trolle erfolgt durch die Landwehrbe
hörden (Bezirkskommandos, Hauptmelde-
ämter, Meldeämter) ; bei dem vorgesetzten
Bezirkskommando haben die Personen
des Bl ihre Dienststellung im gesetzlichen
Sinne; Vorgesetzter ist in erster Linie der
Bezirkskommandeur, welcher gleichzeitig
Gerichtsherr der niederen Gerichtsbarkeit
ist, dann aber jede Militärperson, welche
im aktiven Dienste Vorgesetzter sein
würde (bedenklich!). Besondere Wir-
kungen der Zugehörigkeit zum Bl: Kon-
trollpflichten, Meldepflichten, Übungs-
pflichten, Beschränkungen in bezug auf
Auswanderung und Entlassung aus
Reichs- und Staatsverband. Dem Militär-
strafgesetzbuch sind die Personen des Bi
unterworfen (vorbehältlich des wie im
aktiven Stande geltenden Unterschieds
zwischen Soldatenstand und Militärbe-
amten): 1. wenn und solange sie infolge
einer Einberufung zum Dienste der
aktiven bewaffneten Macht angehören
(tatsächliche Befolgung des Gestellungs-
befehls unerheblich!); 2. wenn sie, ohne
zum aktiven Stande zu gehören, auf Grund
der gesetzlichen Dienstpflicht dem Befehle
eines zuständigen Vorgesetzten gemäß im
militärischen Dienste sich befinden; 3. in
allen übrigen Fällen nur hinsichtlich der
ausdrücklich auf den Bl für anwendbar
erklärten Vorschriften ; 4. die vorläufig be-
urlaubten Rekruten und Freiwilligen, so-
wie die Dispositionsurlauber sind außer-
dem in gleicher Weise wie die aktiven Sol-
daten den Strafbestimmungen über uner-
laubte Entfernung, Fahnenflucht, Selbstbe-
schädigung und Vorschützen von Ge-
brechen unterworfen; 5. die Kriegsgesetze
gelten für die Beurlaubten vom Tage, zu
welchem sie einberufen sind, bis zum Ent-
lassungstage. Den Militärgerichtsstand
haben die Beurlaubten, solange sie zum
aktiven Heere (Marine) gehören, im
übrigen, insoweit sie dem materiellen
Militärstrafrecht unterworfen sind, die
Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure
(nicht auch Militärbeamte), ferner auch
wegen Zweikampfs, Herausforderung und
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Annahme einer Herausforderung zum
Zweikampf und Kartelltragens, endlich
sämtliche aus dem aktiven Dienste Ent-
lassenen wegen gewisser innerhalb
Jahresfrist begangener Verfehlungen
gegen frühere noch aktive Vorgesetzte.
Für die Beurlaubten gelten schließlich
noch in mehr oder weniger beschränkten
Umfange die Disziplinarstrafordnungen,
Kriegsartikel, Beschwerdeordnungen,
ehrengerichtliche Bestimmungen. Bemer-
kenswert ist noch, daß alle im Offiziers-
range stehenden Personen des Bl kraft
Gesetzes bei den Militärgerichten als Ver-
teidiger zugelassen sind und von Amts
wegen als solche bestellt werden können.
Stichworte: aktiver Dienststand und die daselbst an-
nD.
Quellen: Reichsmilitärgesetz, Wehrordnung, Heerord-
nung, Marineordnung, Kontrollgesetz, MS, MC, Kriegs-
artikel, Disziplinarstrafordnungen, Beschwerdeordnu en,
Ehrengerichtsverordnungen, S 140, 360 Ziff 3; RMG
0, 98; 2 73 119; 4 130; 8 73; 130, 284, 5 168, 224"
52h: 6 14, 78 267: 7 108; 8 25: 9 186° 12 248: PrüfErg
6 94, 10 29; RG in Strafsachen 4 553, 26 314, 27 409.
Siehe Aktiv: >r Dienststand; ferner v. Schwartzkoppen
Entscheidungen d. Reichsmilitärgerichte 194-203; Rissom
im Archiv für Strafrecht, 55. Jahrg. Heft 1 u. 2 8. 958;
Beling In der Zeitschritt für die gesamte Strafrechts-
wissenschaft 04 24 246; Andres in den Jahrbüchern für
Armee und Marine 06 5578; Grünwald im Becht 67
626; hierzu Recht 09 202; v. Bippen in DJZ 09 482.
Beute s. Seekrieg. Autenrierh.
Bevölkerungstheorie s. Malthus.
Bevollmächtigter s. Vertreter, Voll-
macht.
Bevorrechtigte Forderung s. Vor-
rechte im K.
Beweggrund s. Absicht.
- Bewegliche Sache s. Sache.
Bewegung ist entweder eine willkür-
liche oder unwillkürliche Ortsveränderung
des Körpers oder seiner einzelnen Teile.
Die Bewegung unseres Knochenskelettes
erfolgt durch die Zusammenziehung des
Muskelfleisches, mit dem unser knöcher-
nes Gerüst versehen ist; aber auch die
inneren Organe, z. B. das Herz, der Magen,
Darm, die Blase, Gebärmutter etc, sind mit
z. T. sehr kräftigen Muskelplatten ausge-
stattet. Die rhythmische, unserem Willen
entzogene Herzbewegung ist die Vorbe-
dingung für den Blutkreislauf, die wurm-
artige Darmbewegung eine 'lebenswich-
tige Verrichtung unseres Verdauungs-
apparates, die kräftigen Zusammenziehun-
gen der schwangeren Gebärmutter sind
die Ursache der Austreibung des Kindes
aus dem Körper der Mutter.
Unter ,„Kindsbewegungen‘ versteht
man die ersten merkbaren Muskelbewe-
gungen der Leibesfrucht innerhalb der Ge-
bärmutter. Sie treten gewöhnlich 4!/, Mo-
16°