Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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setzes  enthalten 1),  Wesentlich  ist  nur,  daß  die  Anordnungen
  den  Beteiligten  bekannt  gemacht  werden  müssen.

3)  Geht  die  gesamte  vollziehende  Gewalt  des
Reiches  und  der  Bundesstaaten  kraft  Reichsrecht  auf
die  Militärbefehlshaber  über,  so  gilt  das  m.  E.  auch
für  die  vollziehende  Gewalt  des  Bundesrats  und  aller
Zentralbehörden;  mit  Recht  sagt  das  Reichsgericht,
daß  die  Militärbefehlshaber  das  Verordnungsrecht  aller
Behörden  einschließlich  der  Minister  übernehmen.  Es
scheint  sogar,  als  ob  auch  der  Teil  der  vollziebenden  Gewalt
  übergeht,  der  in  den  Händen  der  Landesfürsten
liegt;  eine  Einschränkung  ist  wenigstens  nicht  gemacht;
ausgenommen  sind  aber  jedenfalls  die  höchstpersönlichen
Rechte,  wie  das  Recht  des  Königs  (Art.  45  PrVU.),  Minister
zu  ernennen  und  zu  entlassen,

4)  Nach  Eintritt  des  Kriegszustandes  bleiben  die  Zivilbehörden
  in  ihrer  Funktion;  ihre  Tätigkeit  ist  dieselbe
wie  früher.  Sie  haben  aber  den  Anordnungen  und  Aufträgen
  des  Militärbefehlshabers  Folge  zu  leisten  (§4  12  BZG.)
sind  also  zu  vollem  Gehorsam  verpflichtet  und  gehalten,
die  betr.  Anordnungen  zu  treffen,  selbst  wenn  sie  ihnen
unzweckmäßig,  ja  sogar  ungesetzmäßig  erscheinen.

Zu  Unrecht  glaubt  Ebermayer  in  Stenglein²),  daß
die  Zivilverwaltungsbehörden  die  Vornahme  strafbarer
Handlungen  verweigern  dürfen³).

Es  ist  ihnen  zwar  das  Recht  nicht  genommen,  Gegenvorstellungen
  zu  erheben,  aber  wenn  diese  erfolglos  bleiben,
müssen  sie  gehorchen.

 

1)  RG.  v.  15.  März  1915  III  68/15.
2)  Strafr.  Nebengesetze  zu  §  4.
8)  Laband  Bd.  2  8.  520.