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setzes enthalten 1), Wesentlich ist nur, daß die Anordnungen
den Beteiligten bekannt gemacht werden müssen.
3) Geht die gesamte vollziehende Gewalt des
Reiches und der Bundesstaaten kraft Reichsrecht auf
die Militärbefehlshaber über, so gilt das m. E. auch
für die vollziehende Gewalt des Bundesrats und aller
Zentralbehörden; mit Recht sagt das Reichsgericht,
daß die Militärbefehlshaber das Verordnungsrecht aller
Behörden einschließlich der Minister übernehmen. Es
scheint sogar, als ob auch der Teil der vollziebenden Gewalt
übergeht, der in den Händen der Landesfürsten
liegt; eine Einschränkung ist wenigstens nicht gemacht;
ausgenommen sind aber jedenfalls die höchstpersönlichen
Rechte, wie das Recht des Königs (Art. 45 PrVU.), Minister
zu ernennen und zu entlassen,
4) Nach Eintritt des Kriegszustandes bleiben die Zivilbehörden
in ihrer Funktion; ihre Tätigkeit ist dieselbe
wie früher. Sie haben aber den Anordnungen und Aufträgen
des Militärbefehlshabers Folge zu leisten (§4 12 BZG.)
sind also zu vollem Gehorsam verpflichtet und gehalten,
die betr. Anordnungen zu treffen, selbst wenn sie ihnen
unzweckmäßig, ja sogar ungesetzmäßig erscheinen.
Zu Unrecht glaubt Ebermayer in Stenglein²), daß
die Zivilverwaltungsbehörden die Vornahme strafbarer
Handlungen verweigern dürfen³).
Es ist ihnen zwar das Recht nicht genommen, Gegenvorstellungen
zu erheben, aber wenn diese erfolglos bleiben,
müssen sie gehorchen.
1) RG. v. 15. März 1915 III 68/15.
2) Strafr. Nebengesetze zu § 4.
8) Laband Bd. 2 8. 520.