Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Wesetz-und  Verordnungsblalk

für  das  Königreich  Sachsen,
LStes  Stuͤck  vom  Zabre  1839.

 

    

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S810)  Veror  d  nung,
die  Aufbringung  des  Bedarfs  fuͤr  die  katholischen  Kirchen  und  Schulen  in
den  Koͤniglich  Saͤchsischen  Erblanden  betreffend,  zu  s  28  des  Gesetzes
vom  Sten  März  1838;

vom  10ten  October  1839.

Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig  von  Sachsen
20.  76.  2c.

In  Gemäßheit  §  28  des  Gesetzes  vom  Sten  März  1838,  einige  Bestimmungen  über
die  Verpflichtung  der  Kirchen=  und  Schulgemeinden  zu  Aufbringung  des  für  ihre  Kirchen
  und  Schulen  erforderlichen  Aufwandes  betreffend,  ist  in  Unseren  Erblanden  der  Bedarf
  für  die  katholischen  Kirchen  und  Schulen,  welcher  aus  deren  eigenem  Vermögen  niche
bestritten  werden  kann,  provisorisch  nach  den  Grundsätzen  des  Gewerbe=  und  Personalsteuergesetzes
  unrer  den  Mitgliedern  sämmtlicher  kakholischen  Kirchen=  und  Schulgemeinden
aufzubringen.  Zu  Ausführung  dieser  gesetzlichen  Bestimmung  haben  Wir  beschlossen  und
verordnen  hierdurch,  wie  folgt:

§  4.  Jeder  katholische  Glaubensgenosse,  welcher  in  den  Erblanden  wohnt,  ist  zum
Erforderniß  der  Kirche  und  Schule  nach  den  Grundsätzen  des  Gewerbe=  und  Personalsieuergesetzes,
  oder  ausnahmsweise  nach  den  unten  §  2,  3  und  5  geeroffenen  Bestimmungen,
  beizutragen  verpflichtet.

§  2.  Der  geringste  jährliche  Beitrag  wird  auf  —  Sechs  Groschen  —,  der  höchste
auf  Funfzehn  Thaler  bestimmt.  Wer  an  Gewerbe=  und  Personalsteuer  mehr  als  —  12gr.  —
entrichtet,  hat  zur  katholischen  Kirchen=  und  Schulanlage  die  Hälfte  seines  Gewerbe=  und
Personalsteuersatzes,  bis  zu  dem  vorbestimmten  höchsten  Satze,  zu  bezahlen.

§  3.  Diejenigen,  welche  das  Branntweinbrennen  und  Bierbrauen  betreiben  und  deshalb

  nach  9  12  des  Gewerbe=  und  Personalsteuergesetzes  vom  22sten  November  1834
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