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Wesetz-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen,
LStes Stuͤck vom Zabre 1839.
—
S810) Veror d nung,
die Aufbringung des Bedarfs fuͤr die katholischen Kirchen und Schulen in
den Koͤniglich Saͤchsischen Erblanden betreffend, zu s 28 des Gesetzes
vom Sten März 1838;
vom 10ten October 1839.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen
20. 76. 2c.
In Gemäßheit § 28 des Gesetzes vom Sten März 1838, einige Bestimmungen über
die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen
und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, ist in Unseren Erblanden der Bedarf
für die katholischen Kirchen und Schulen, welcher aus deren eigenem Vermögen niche
bestritten werden kann, provisorisch nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes
unrer den Mitgliedern sämmtlicher kakholischen Kirchen= und Schulgemeinden
aufzubringen. Zu Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung haben Wir beschlossen und
verordnen hierdurch, wie folgt:
§ 4. Jeder katholische Glaubensgenosse, welcher in den Erblanden wohnt, ist zum
Erforderniß der Kirche und Schule nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personalsieuergesetzes,
oder ausnahmsweise nach den unten § 2, 3 und 5 geeroffenen Bestimmungen,
beizutragen verpflichtet.
§ 2. Der geringste jährliche Beitrag wird auf — Sechs Groschen —, der höchste
auf Funfzehn Thaler bestimmt. Wer an Gewerbe= und Personalsteuer mehr als — 12gr. —
entrichtet, hat zur katholischen Kirchen= und Schulanlage die Hälfte seines Gewerbe= und
Personalsteuersatzes, bis zu dem vorbestimmten höchsten Satze, zu bezahlen.
§ 3. Diejenigen, welche das Branntweinbrennen und Bierbrauen betreiben und deshalb
nach 9 12 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834
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