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Nr 66 1916.
Ferner hat sich jeder Badegast und Besucher, der in einem Gasthaus, einer
Pension oder Sommerwohnung Wohnung nimmt, bei seinem Wirt eigenhändig
und unter eigenhändiger Unterschrift mit Geburtsdatum und Heimatsort einzutragen.
Für die minderjährigen Kinder haben die Eltern oder Begleiter die Eintragung
zu besorgen.
Jeder Wirt hat die Meldungen innerhalb 12 Stunden nach Ankunft der
Gäste und Besucher den Ortspolizeibehörden oder dem Gemeindevorstand vorzulegen,
der nötigenfalls auch persönliche Vorstellung der Badegäste und Besucher
fordern kann.
Badegäste und Besucher, die länger als 24 Stunden Aufenthalt nehmen,
haben sich persönlich bei den örtlichen Meldestellen abzumelden. Für die minderjährigen
Kinder haben die Eltern oder Begleiter die Abmeldung zu bewirken.
Die Veranstaltung von Bällen, Reunions usw. sowie das Abbrennen von Feuerwerk
ist verboten.
III. Die Zulassung feindlicher und neutraler Ausländer ist verboten.
Ausnahmen unterliegen der schriftlichen Genehmigung des stellvertretenden Generalkommandos.
Feindliche und neutrale Ausländer, die in Deutschland wohnen oder ihren
dauernden Aufenthalt haben, weisen sich durch den Ausweis zu II und vurch den Paß
oder den seine Stelle vertretenden Paßersatz aus.
Die aus dem Ausland oder aus den besetzten Gebieten einreisenden feindlichen
und neutralen Ausländer müssen im Besitz des vorgeschriebenen Passes sein.
Im übrigen finden die Bestimmungen zu II sinngemäß Anwendung.
IV. Bestimmungen für die Abwickelung des Badeverkehrs.
1. Badeanstalten dürfen errichtet und benutzt werden. Das Betreten der Seestege
ist im allgemeinen gestattet. Der Brückenbelag braucht nur dort entfernt zu
werden, wo militärische Befehlshaber dies aus besonderen Gründen anordnen.
u Vergnügungsdampfer und Motorboote dürfen an den für den Badeverkehr erlaubten
Küstenstrichen verkehren, vorbehaltlich örtlicher Bestimmungen.
. Die im Sicherheitsinteresse hinsichtlich Beleuchtung, Benutzung des Strandes,
Verkehr von Segel= und Ruderbooten, Absperrung, Photographieren, Zeichnen
usw. getroffenen Anordnungen der örtlichen Militär-, Marine= oder Zivilbehörden
sind strengstens zu beachten.
V. Besondere Bestimmungen für Warnemünde.
Für die Bewohner von Rostock, Warnemünde und Umgebung ist ebenfalls zum
Betreten des Gebietes des Ortes Warnemünde, sei es mit der Eisenbahn, auf dem
Wasser= oder Landwege, eine Ausweiskarte mit folgendem Wortlaut erforderlich: