Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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10.

Nr  66  1916.

Ferner  hat  sich  jeder  Badegast  und  Besucher,  der  in  einem  Gasthaus,  einer
Pension  oder  Sommerwohnung  Wohnung  nimmt,  bei  seinem  Wirt  eigenhändig
und  unter  eigenhändiger  Unterschrift  mit  Geburtsdatum  und  Heimatsort  einzutragen.
  Für  die  minderjährigen  Kinder  haben  die  Eltern  oder  Begleiter  die  Eintragung
  zu  besorgen.

Jeder  Wirt  hat  die  Meldungen  innerhalb  12  Stunden  nach  Ankunft  der
Gäste  und  Besucher  den  Ortspolizeibehörden  oder  dem  Gemeindevorstand  vorzulegen,
  der  nötigenfalls  auch  persönliche  Vorstellung  der  Badegäste  und  Besucher
fordern  kann.

Badegäste  und  Besucher,  die  länger  als  24  Stunden  Aufenthalt  nehmen,
haben  sich  persönlich  bei  den  örtlichen  Meldestellen  abzumelden.  Für  die  minderjährigen
  Kinder  haben  die  Eltern  oder  Begleiter  die  Abmeldung  zu  bewirken.
Die  Veranstaltung  von  Bällen,  Reunions  usw.  sowie  das  Abbrennen  von  Feuerwerk
  ist  verboten.

III.  Die  Zulassung  feindlicher  und  neutraler  Ausländer  ist  verboten.
Ausnahmen  unterliegen  der  schriftlichen  Genehmigung  des  stellvertretenden  Generalkommandos.



Feindliche  und  neutrale  Ausländer,  die  in  Deutschland  wohnen  oder  ihren

dauernden  Aufenthalt  haben,  weisen  sich  durch  den  Ausweis  zu  II  und  vurch  den  Paß
oder  den  seine  Stelle  vertretenden  Paßersatz  aus.

Die  aus  dem  Ausland  oder  aus  den  besetzten  Gebieten  einreisenden  feindlichen

und  neutralen  Ausländer  müssen  im  Besitz  des  vorgeschriebenen  Passes  sein.

Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  zu  II  sinngemäß  Anwendung.

IV.  Bestimmungen  für  die  Abwickelung  des  Badeverkehrs.

1.  Badeanstalten  dürfen  errichtet  und  benutzt  werden.  Das  Betreten  der  Seestege

ist  im  allgemeinen  gestattet.  Der  Brückenbelag  braucht  nur  dort  entfernt  zu
werden,  wo  militärische  Befehlshaber  dies  aus  besonderen  Gründen  anordnen.

u  Vergnügungsdampfer  und  Motorboote  dürfen  an  den  für  den  Badeverkehr  erlaubten

  Küstenstrichen  verkehren,  vorbehaltlich  örtlicher  Bestimmungen.

.  Die  im  Sicherheitsinteresse  hinsichtlich  Beleuchtung,  Benutzung  des  Strandes,

Verkehr  von  Segel=  und  Ruderbooten,  Absperrung,  Photographieren,  Zeichnen
usw.  getroffenen  Anordnungen  der  örtlichen  Militär-,  Marine=  oder  Zivilbehörden
  sind  strengstens  zu  beachten.

V.  Besondere  Bestimmungen  für  Warnemünde.
Für  die  Bewohner  von  Rostock,  Warnemünde  und  Umgebung  ist  ebenfalls  zum

Betreten  des  Gebietes  des  Ortes  Warnemünde,  sei  es  mit  der  Eisenbahn,  auf  dem
Wasser=  oder  Landwege,  eine  Ausweiskarte  mit  folgendem  Wortlaut  erforderlich: