Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

—  249  —

Dritten  (dem  Richter)  die  Macht  einräumen  würde,  über  diese
Verhältnisse  ein  Urtheil  zu  fällen,  aufhören  würde  Herrscher  zu
sein,  und  weil  es  ein  Widerspruch  wäre,  wenn  der  vom  Herrscher
bestellte  Richter  die  ihm  eingeräumte  Macht  dazu  gebrauchen
wollte,  um  gegen  seinen  eigenen  Mandanten  Recht  zu  sprechen.
Zutreffender  hatte  jedoch  bereits  früher  W.  J.  Benr?°)  darauf
hingewiesen,  dass  eine  Controlle  der  Verwaltungsakte  durch  die
Gerichte  aus  dem  Grunde  unmöglich  sei,  weil  bei  solchen  Handlungen,
  die  eine  Verwaltungsbehörde  als  Organ  der  Staatsverwaltung
  vorgenommen  habe,  weder  ein  geeignetes  Object,  noch
geeignete  Subjecte  des  gerichtlichen  Verfahrens  vorhanden
seien,  denn  „keineswegs  so  oft  an  einem  vom  Staate  zu  behandelnden
  Objecte  eine  rechtliche  Rücksicht  überhaupt,  sondern
nur  dann,  wenn  dabei  diejenige  besondere  Art  rechtlicher
Rücksicht  eintritt,  welche  die  eigenthümliche  Art  der  Rücksicht
der  Civiljustiz  auf  den  Staatszweck  ausmacht,  ist  dasselbe  auch
zum  Ressort  der  Civiljustiz  wirklich  geeignet.“  In  ähnlichem
Sinne  wie  PFIZER  sucht  auch  WEILER?!)  die  Einschränkung  des
Wirkungskreises  der  Gerichte  auf  das  Gebiet  des  Privatrechtes
zu  rechtfertigen,  zu  welchem  Behufe  er  bestrebt  ist,  die  Grenzen
zwischen  dem  Privatrechte  und  dem  öffentlichen  Rechte  möglichst
genau  festzustellen.  Des  Weiteren  sind  als  Gegner  der  Judicatur
  der  ordentlichen  Gerichte  in  Angelegenheiten  des  öffentlichen
  Rechtes  hervorzuheben:  Funke  ??),  EIGENBRODT  ?®),  PÖHL-MANN
  2%),  OÖ.  Kunn  ®),  RoTTeEck  ?*)  und  Mon  ?”).

2)  a.  a.  O.  $  419,  S.  238  ff.  21)  aa.  0.8.  12  fl.

22)  a.  2.  O.  8.  39  fl.  28)  a.  a.  O.  S.  26  fi.

#)  Eigenthümlich  ist  allerdings  die  Art  und  Weise,  wie  PÖHLMANN  seine
Ansicht  zu  begründen  sucht.  Er  kann  sich  nicht  von  der  Anschauung  losmachen,
  als  ob  die  Gerichte  berufen  wären,  alle  erworbenen  Rechte  zu
schützen,  allein  er  bestreitet  überhaupt  den  Bestand  öffentlicher  Rechte  im
subjectiven  Sinne  des  Wortes,  insofern  diese  Rechte  jemand  Anderem  als
dem  Staate  zustehen  sollen.  Der  Einzelne,  der  im  Gebiete  des  Öffentlichen

35)_—37)  gjehe  folgende  Seite.