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Dritten (dem Richter) die Macht einräumen würde, über diese
Verhältnisse ein Urtheil zu fällen, aufhören würde Herrscher zu
sein, und weil es ein Widerspruch wäre, wenn der vom Herrscher
bestellte Richter die ihm eingeräumte Macht dazu gebrauchen
wollte, um gegen seinen eigenen Mandanten Recht zu sprechen.
Zutreffender hatte jedoch bereits früher W. J. Benr?°) darauf
hingewiesen, dass eine Controlle der Verwaltungsakte durch die
Gerichte aus dem Grunde unmöglich sei, weil bei solchen Handlungen,
die eine Verwaltungsbehörde als Organ der Staatsverwaltung
vorgenommen habe, weder ein geeignetes Object, noch
geeignete Subjecte des gerichtlichen Verfahrens vorhanden
seien, denn „keineswegs so oft an einem vom Staate zu behandelnden
Objecte eine rechtliche Rücksicht überhaupt, sondern
nur dann, wenn dabei diejenige besondere Art rechtlicher
Rücksicht eintritt, welche die eigenthümliche Art der Rücksicht
der Civiljustiz auf den Staatszweck ausmacht, ist dasselbe auch
zum Ressort der Civiljustiz wirklich geeignet.“ In ähnlichem
Sinne wie PFIZER sucht auch WEILER?!) die Einschränkung des
Wirkungskreises der Gerichte auf das Gebiet des Privatrechtes
zu rechtfertigen, zu welchem Behufe er bestrebt ist, die Grenzen
zwischen dem Privatrechte und dem öffentlichen Rechte möglichst
genau festzustellen. Des Weiteren sind als Gegner der Judicatur
der ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten des öffentlichen
Rechtes hervorzuheben: Funke ??), EIGENBRODT ?®), PÖHL-MANN
2%), OÖ. Kunn ®), RoTTeEck ?*) und Mon ?”).
2) a. a. O. $ 419, S. 238 ff. 21) aa. 0.8. 12 fl.
22) a. 2. O. 8. 39 fl. 28) a. a. O. S. 26 fi.
#) Eigenthümlich ist allerdings die Art und Weise, wie PÖHLMANN seine
Ansicht zu begründen sucht. Er kann sich nicht von der Anschauung losmachen,
als ob die Gerichte berufen wären, alle erworbenen Rechte zu
schützen, allein er bestreitet überhaupt den Bestand öffentlicher Rechte im
subjectiven Sinne des Wortes, insofern diese Rechte jemand Anderem als
dem Staate zustehen sollen. Der Einzelne, der im Gebiete des Öffentlichen
35)_—37) gjehe folgende Seite.