Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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vom  29.  Dezember  1900,

die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  in
Werkstätten  mit  Motorbetrieb  betreffend.

Die  afen  zwalche  nach  den  Vorschriften  unter  II  A  Ziffer  6  Absatz  2  und
unter  III  Ziffer  15  Absatz  2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli
1900,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Beschäfgaung
  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb

  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  566  —  in  senn  Werkstätten  auszuhängen
ist,  hat  Eenr  unter  O  angefügten  Formular  zu  entsprech
Sie  muß  so  angebracht  und  eingerichtet.  bmsnilih  so  deutlich  gedruckt  oder
geschrieben  sein,  daß  sie  gut  gesehen  und  gelesen  werden  kann.

Greiz,  den  29.  Dezember  1900.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
J.  V.

von  Meding.
Saupe.

O
Auszug
aus  den  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1900,
die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Beschäftigung
von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit
Motorbetrieb  betreffend.  (Reichsgesetzblatt  S.  5660).

I.  Werkstätten  mit  zehn  oder  mehr  Arbeitern.
.  In  Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  in  welchen  in  der  Regel  zehn  oder
mehr  Arbeiter  beschäftigt  werden,  dürfen  Kinder  zwischen  13  und  14  Jahren,  welche
nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  zehn  Stunden  täglich  be-