Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

116  Privatrechtliche  Stellung  des  Redaltenrs.

Veröffentlichung  eines  Manuseripts  durch  den  Verleger
für  diesen  als  dessen  Stellvertreter  ab.  Diese
Stellvertretung  des  Redakteurs  gründet  sich  (nach  außen)
auf  eine  Bevollmächtigung  hiezu  Seitens  des  Verlegers,
mit  welcher  (nach  innen)  ein  Mandat  Hand  in  Hand
geht,  durch  welches  sich  der  Redakteur  zur  Abschließung
der  genannten  Verträge  dem  Verleger  verbindet  (Dernburg,
  Pand.  Bd.  1  §  119  lit.  a).

Die  Geschäfte  zum  Zwecke  der  Erwerbung  des  Autorrechts
  und  zum  Zwecke  der  Vervielfältigung  und  Veröffentlichung
  eines  Manuscripts  sind  nun  zwar  an  sich
keine  Handelsgeschäfte  (Staub,  zu  HGB.  Art.  272),
wohl  aber  auf  Grund  des  Art.  273  HGB.,  wenn  sie
von  einem  (gewerbsmäßigen)  Verleger  direct  oder  in
seinem  Namen  durch  einen  Stellvertreter  vorgenommen
werden.  Solche  Redakteure  schließen  also  für  andere
Personen  d.  h.  für  die  Verleger  Handelsgeschäfte  ab.
Die  Abschließung  von  Handelsgeschäften  für  andere  Personen
  ist  aber  hinwiederum,  wenn  dieselbe  gewerbemäßig
  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  betrieben  wird,
Handelsgeschäft  (Art.  272  Ziff.  4).  Schließen  daher  jene
Redakteure  die  obenerwähnten  Verträge  gewerbemäßig')
  ab,  so  betreiben  sie  Handelsgeschäfte  und  sind,
wenn  dieser  Betrieb  gewerbemäßig  geschieht,  Kaufleute
im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  (Art.  4).  Die  vom
Verleger  ertheilte  Vollmacht  erscheint  hienach  als  Handlungsvollmacht.


Daß  der  Redakteur,  der  zugleich  (gewerbemäßiger)
Verleger  ist,  die  Kaufmannseigenschaft  im  Sinne  des

*)  Anm.  d.  Red.  Dieser  Begriff  wird  aber  hier  sehr  eng
genommen  werden  müssen.  Schriftsteller  namentlich,  welche  die
Herausgabe  einer  wissenschaftlichen  Zeitschrift  für  einen  Verleger
neben  einer  sonstigen  Berufsstellung  besorgen,  können
nicht  wohl  als  in  jenem  Verhältnisse  gewerbemäßig  thätig  betrachtet
  werden,  selbst  wenn  sie  vom  Verleger  für  ihre  Redaktionsthätigkelt
  honorirt  werden.