116 Privatrechtliche Stellung des Redaltenrs.
Veröffentlichung eines Manuseripts durch den Verleger
für diesen als dessen Stellvertreter ab. Diese
Stellvertretung des Redakteurs gründet sich (nach außen)
auf eine Bevollmächtigung hiezu Seitens des Verlegers,
mit welcher (nach innen) ein Mandat Hand in Hand
geht, durch welches sich der Redakteur zur Abschließung
der genannten Verträge dem Verleger verbindet (Dernburg,
Pand. Bd. 1 § 119 lit. a).
Die Geschäfte zum Zwecke der Erwerbung des Autorrechts
und zum Zwecke der Vervielfältigung und Veröffentlichung
eines Manuscripts sind nun zwar an sich
keine Handelsgeschäfte (Staub, zu HGB. Art. 272),
wohl aber auf Grund des Art. 273 HGB., wenn sie
von einem (gewerbsmäßigen) Verleger direct oder in
seinem Namen durch einen Stellvertreter vorgenommen
werden. Solche Redakteure schließen also für andere
Personen d. h. für die Verleger Handelsgeschäfte ab.
Die Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen
ist aber hinwiederum, wenn dieselbe gewerbemäßig
im Sinne des Handelsgesetzbuchs betrieben wird,
Handelsgeschäft (Art. 272 Ziff. 4). Schließen daher jene
Redakteure die obenerwähnten Verträge gewerbemäßig')
ab, so betreiben sie Handelsgeschäfte und sind,
wenn dieser Betrieb gewerbemäßig geschieht, Kaufleute
im Sinne des Handelsgesetzbuchs (Art. 4). Die vom
Verleger ertheilte Vollmacht erscheint hienach als Handlungsvollmacht.
Daß der Redakteur, der zugleich (gewerbemäßiger)
Verleger ist, die Kaufmannseigenschaft im Sinne des
*) Anm. d. Red. Dieser Begriff wird aber hier sehr eng
genommen werden müssen. Schriftsteller namentlich, welche die
Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift für einen Verleger
neben einer sonstigen Berufsstellung besorgen, können
nicht wohl als in jenem Verhältnisse gewerbemäßig thätig betrachtet
werden, selbst wenn sie vom Verleger für ihre Redaktionsthätigkelt
honorirt werden.