Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

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2.

Das  erste  Alinea  des  F.  10  des  gleichen  Gesetzes  wird  durch  folgende  Bestimmung
ersetzt:

Die  Rentenbankscheine  werden  auf  den  Inhaber  lautend,  über  Kapitalsummen  von
1500  Mark,  300  Mark,  150  Mark  und  37,50  Mark  unter  fortlaufender  Nummer  in
jeder  Serie  ausgefertigt  und  von  dem  Regierungs-Deputirten  und  dem  Rentenbankverwalter
*-  *  mit  der  Unterschrift  des  Cassier#o  verseben.

pidie  unter  Unserer  Höchsteigenbändigen  Vollziehung  und  Vordruckung  Unseres

drsllihen  Infeegzel,

Gegeben  Gee.  den  29.  December  1876.

(L.  S.)  Heinrich  XII.
Faber.