Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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halb  dreißig  Jahren  nach  dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  sind,
sowie  die  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,
  in  welchem  sie  fällig  geworden  sind,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Görlitz.

8)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vor  ihrer  Einlösung  vernichteten  Obligationen
  finden  die  agt  die  Preußischen  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere
S.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  §.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem
Magistrate  in  Görlitz  gemacht  werden.

Diesem  stehen  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  zu,
welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerum  zukommen)
  gegen  die  Verfügung  des  Magistrats  findet  Rekurs  an
die  Königliche  Regierung  zu  Liegnitz  statt;

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem
Königlichen  Kreisgerichte  zu  Görlitz;

J)  die  in  §.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
geschehen  durch  die  ad  4.  dieser  Obligation  bezeichneten  Blätter;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  §.  8.  erwähnten
achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zinskupons  werden  weder  aufgeboten  noch  amortisirt,  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
  Verjährungsfrist  bei  dem  Magistrate  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung
oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

9)  Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen,  sowie  für  die  Erfüllung
der  eingegangenen  Verpflichtungen  überhaupt,  haftet  das  gesammte  Vermögen
  und  die  gesammte  Leistungskraft  der  Stadtkommune  Görlitz.

Görlitz,  den  1  18..
(L.  S.)
Der  Magistrat.
(Eigenhändige  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes
unter  Beifügung  der  Amtstitel.)

Eingetragen:
Fol.  ———---  der  Kontrole
V

(Tr.  7664.)  Preu-