Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Artikel  5.

Die  Behörden  beider  Staaten  werden  angewiesen,  nach  diesen  Grundsätzen  bei  dem
Aushebungsgeschäft  zu  verfahren,  und  solche  Personen,  welche  nach  denselben  dem  andern
Staate  militärpflichtig  sind,  soweit  sie  amtliche  Kenntniß  von  ihnen  erlangen,  zur  Stellung
vor  den  Behörden  dieses  Staates  zu  veranlassen.

Nachdem  nunmehr  die  Verständigung  über  die  vorstehenden  Punkte  die  höchste  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  erhalten  hat,  und  durch  ausgewechselte
Ministerial-Erklärungen  vollzogen  worden  ist,  so  werden  dieselben  hiemit  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  31.  Juli  1860.  Hügel.  Linden.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
#u)  Verfügung,  betreffend  den  Meldungstermin  zur  ersten  und  zweiten  medicinischen  Staats-Prüfung.

Durch  §.  3  der  K.  Verordnung  vom  14.  September  1859,  betreffend  die  Prüfungen
in  der  inneren  Heilkunde  und  der  höheren  Wunrarzneikunde  ist  der  Meldungstermin  für
die  Zulassung  zu  der  auf  der  Landes-Universttät  vorzunehmenden  ersten  und  zweiten
medieinischen  Prüfung  auf  den  15.  März  und  15.  September  festgesetzt  worden.  Da  dieser
Termin  wegen  der  für  die  Landes-Universität  bestehenden  Ferien  Unzuträglichkeiten  im
Gefolge  hat,  so  haben  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung
vom  3.  d.  M.  Jnädigst  genehmigt,  daß  der  gedachte  Meldungstermin  statt  auf  den
15.  März  auf  den  15.  Febrnar  und  statt  auf  den  15.  September  auf  den  1.  August  jeden
Jahres  vorgerückt  werde,  wornach  die  Candivaten  für  diese  Prüfungen  sich  zu  achten  baben.

Stuttgart  den  4.  Juli  1860.  Linden.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Bezirks-Aufsicht  über  die  Apotheken.

In  Anerkennung  des  befriedigenden  Standes,  der  bei  den  Viststationen  der  Apotheken
durch  die  Oberamtsärzte  inzwischen  gefunden  worden  ist,  wird  auf  den  Antrag  des  K.
Medieinal-Collegiums  verfügt,  daß  die  in  der  Ministerial-Verfügung  vom  22.  September
1843,  betreffend  die  Bezirks-Aufsicht  auf  vie  Apotheken  (Staats=  und  Regierungsblatt