Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

12  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

ungen  im  Kreisamtsblatte  (in  spec.  für  Unterfranken  im  Kr.-A.-Bl.  Nr.
124,  Seite  1441  und  folgende)  bekannt  gemacht  wurde,  auf  welche  Instruktion
  der  Kürze  halber  Bezug  genommen  wird.

f)  Wahlen  zum  deutschen  Zollparlament.

Bezüglich  der  Wahlen  zum  deutschen  Zollparlament  ist  das  Gesetz
vom  16.  November  1867  und  die  Instruktion  hiezu  vom  24.  Dezember
1867  maßgebend,  welche  Instruktion  von  den  betreffenden  Kreisregierungen
  im  Kreisamtsblatt  (in  specie  für  Unterfranken  im  Kr.-A.-Bl.  Nr.
169  Seite  1853  u.  ff.)  veröffentlicht  worden  ist,  und  worauf  sich  der
Kürze  halber  bezogen  wird.

Obliegenheit  der  Bürgermeister  ist  es:

1)  eine  Wählerliste  in  duplo  und  zwar  nach  alphabetischer  Ordnung
  (nicht  nach  Haus-Nr.)  herstellen  zu  lassen,

2)  diese  Liste  mindestens  8  Tage  lang  zu  Jedermanns  Einsicht  nach
vorgängiger  Bekanntmachung  an  einem  geeigneten  Orte,  auf  dem
Nathhause  2c.  offen  zu  legen,

3)  dieser  Liste  die  Bescheinigung#beizusetzen,  daß,  und  wie  lange  sie
offen  gelegen  ist,

4)  im  Falle  ergangener  amtlicher  Entscheidung  allenfallsige  Berichtigungen
  vorzunehmen  und  die  Gründe  der  Abstreichungen  und  Nachträge
  unter  Angabe  des  Datums  am  Nande  der  Wählerliste  kurz
zu  bemerken  und  die  Belege  dem  Hauptexemplar  der  Wählerliste
beizuheften.

Das  Hauptexemplar  der  Wählerliste  ist  vom  Bürgermeister  sorgfältig
  aufzubewahren,  das  andere  aber  dem  Wahlkommissär  zur  Benützung
bei  der  Wahl  zuzustellen.

Ziffer  10.
Lit,.  a)  Bezüge  der  Gemeinde-Ausschuß-Mitglieder.

Art  132  des  neuen  Gemeindegesetzes  Absatz  1  und  2  bestimmt:

Der  Gemeindeausschuß  stellt  den  Gemeindeschreiber  und  die  sonst
erforderlichen  Bediensteten  in  widerruflicher  Weise  auf  und  bestimmt
deren  Funktionsgehalt.  Er  bestimmt  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  die
vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  den  Funktionsbezug  des  Bürgermeisters
und  beschließt  über  die  den  Verwaltern  des  Gemeinde=  und  Stiftungs-Vermögens
  zu  gewährende  Entschädigung.

Nach  Art.  125  Abs.  2  des  neuen  Gemeindegesetzes  haben  sowohl
die  Beigeordneten  als  auch  die  Gemeindebevollmächtigten,  letztere  vorbehaltlich
  der  Entschädigung  für  die  Verwaltung  von  Gemeinde=  und
Stiftungskassen  für  baare  Auslagen  und  außerordentliche  Dienstleistungen,
ihre  Stellen  unentgeltlich  zu  versehen.

Die  Gemeinden  haben  daher  das  Recht,  sich  einen  eigenen  Gemeindeschreiber
  anzunehmen,  was  jedoch  mit  erhöhtem  Kostenaufwand  geschehen
muß,  oder,  wenn  wie  seither  dem  Lehrer  die  Gemeindeschreiberei  übertragen
  werden  soll,  mit  demselben  einen  eigenen  Dienstvertrag  abzuschließen,
  welches  Aktenstück  in  der  Registratur  zu  hinterlegen  ist.