464 Achter Abschnitt. Die Transportgeschäfte.
pflichtig, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt; ist umgekehrt ein Mangel der Verpackung
äußerlich erkennbar und im Frachtbrief nicht anerkannt, so haftet der Absender
nur bei Arglist (EVO. 62 1V). Beispiel: A. hat böswilligerweise in ein von B. abzusendendes
Faß ein feines Loch gebohrt, ohne daß B. dies bemerken konnte; während
des Transports läuft das Faß aus und sein Inhalt schädigt den Packwagen; hier kann
die Bahn nicht bloß von dem schuldigen A., sondern auch von dem unschuldigen B. Ersatz
fordern.
h) Mufhebung des Frachtvertrages.
s131.
Auch was die Aufhebung des Frachtvertrages betrifft, gelten nach
internem Eisenbahnfrachtrecht dieselben Regeln wie nach Fuhrmannsfrachtrecht.
Nur besteht die Besonderheit, daß die Vergütung, die der Absender im
Fall des Rücktritts vom Frachtvertrage der Bahn zu leisten hat, in den
Tarifen fest normiert ist (EVO. 73 VIII, 74 II).
5. Der internationale Eisenbahnfrachtvertrag.!
l132.
I. Der internationale Eisenbahnfrachtvertrag unterliegt in den meisten
Beziehungen denselben Regeln wie der interne, was sich dadurch erklärt,
daß man bei Abfassung des internationalen Übereinkommens sich das
damalige deutsche Eisenbahnrecht zum Muster genommen hat und, soweit
das nicht der Fall gewesen, das deutsche Eisenbahnrecht dem internationalen
nachträglich tunlichst angepaßt worden ist. Daraus ergibt sich vor allem, daß
sämtliche in der offiziellen Liste der Vertragsstaaten eingetragenen Bahnen
eine Zwangsgemeinschaft bilden, indem jede Güterstation einer solchen
Bahn Frachtsendungen nach sämtlichen Güterstationen aller übrigen der
Gemeinschaft angehörigen Bahnen auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefs
annehmen und der Reihenfolge nach ausführen muß und, wenn das
Gut auf dieser Reise verloren geht oder beschädigt wird, der Berechtigte
nach seiner Wahl von der Anfangs-, von der Endbahn und von derjenigen
Bahn Ersatz fordern darf, auf der der Unfall nachweislich vorgekommen
ist (Int. Ub. 5, 27 IIII).
Beispiel. Eine deutsche Schaumweinfabrik in Würzburg kann von der bayrischen
Staatsbahn fordern, daß sie eine Frachtkiste zur Beförderung bis Irkutsk annimmt, und
darf, wenn die Kiste in Sibirien gestohlen wird, von der erstgenannten Bahn Ersatz verlangen.
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1 Rosenthal, Internat. Eisenbahnfrachtrecht (94); Gerstner, Internat. Eisenbahnfrachtrecht
1 ders., Der neueste Stand des Berner internat. #ierternat. ger (01);
Reindl, Das internat. Übereinkommen (99, 09); Eger, Das internat. Übereinkommen,
2. Aufl. (03).