Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

276  Drittes  Buch.  §.  101.

§.  101.
II.  Das  Gemeinde  Vermögen.)

1)  Das  Gemeindevermögen,  d.  i.  dasjenige  Vermögen,  das
der  Gemeinde  in  ihrer  Eigenschaft  als  juristische  Person  zusteht,)
ist  entweder  unmittelbar  den  Gemeindebedürfnissen  gewidmet,  oder
es  liefert  eine  Rente  zur  Bestreitung  der  Gemeinde-Ausgaben
oder  es  dient  (ganz  oder  theilweise)  dem  Privatvortheile  der  Ge—
meinde-Angehörigen,  wobei  der  Rechtsgrund  solcher  Nutzungen
entweder  ein  privatrechtlicher  sein  oder  auf  dem  Gemeinde-Verbande
beruhen  kann.

2)  Das  unmittelbar  oder  mittelbar  zur  Verwirklichung  der
Gemeindezwecke  bestimmte  Vermögen  wird  von  den  Gemeindebehörden
  verwaltet  und  bewirthschaftet.  3)  Dasselbe  ist  in  seinem
Grundstocke  ungeschmälert  zu  erhalten  und  veräußerte  Bestandtheile
  des  rentirenden  Vermögens  durch  Erwerbung  anderer  rentirender
  Gegenstände  sofort  und  auf  einmal  oder  später  und  allmälig
  nach  einem  vorher  festgesetzten  Plane  zu  ersetzen.  Abweich-1)

  Ueber  die  Vermögensverhältnisse  der  bedeutenderen  Städte  s.  Bl.  für
adm.  Pr.  B.  IX.  S.  17  ff.  u.  S.  49  ff.

2)  Von  dem  Gemeindevermögen  strenge  zu  unterscheiden  ist  das  gemeinschaftliche
  Eigenthum  aller,  oder  mehrerer  Gemeinde-Angehöriger.  Entsteht
Streit  darüber,  ob  eine  Sache  Eigenthum  der  Gemeinde,  oder  gemeinschaftl.
Eigenthum  Einzelner  sei,  so  haben  darüber  die  Gerichte  zu  entscheiden.  Der
Art.  37  räumt  jedoch  der  der  betheiligten  Gemeinde  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
  das  Recht  ein,  die  Sühne  zu  versuchen,  und  wenn  Selbsthilfe  droht  oder
verübt  ist,  oder  sonstige  dringende  Gefahren  zu  verhüten  sind,  vorsorgliche
Verfügungen  zu  treffen.  —  Um  den  Nachtheilen,  welche  der  Gemeinde  erwachsen
  könnten,  zu  begegnen,  gesteht  der  Abs.  III.  des  Art.  37  der  Gem.=Ordn.
  jedem  Gem.-Bürger  das  Recht  zu,  auf  Einleitung  eines  Rechtsstreites
gegen  diejenigen  zu  dringen,  welche  sich  etwa  unbefugt  als  gemeinsame  Eigenthümer
  geriren.  Vergl.  Bl.  f.  adm.  Pr.  XX.  S.  129  u.  145,  XXI.  S.  49.
—  Ueber  die  geschichtliche  Entwicklung  des  Gemeinde=  und  Sonder-Eigenthums
  vergl.  Bl.  f.  adm.  Pr.  B.  XIII.  S.  129  ff.,  dann  aber  besonders
G.  Beseler,  System  des  deutschen  Privatrechts,  II.  Aufl.  Berlin  1866,
S.  299  ff.,  wo  die  einschlägige  Literatur  ziemlich  vollständig  zusammengestellt
  ist.

3)  Die  Art  der  Verwaltung  und  Bewirthschaftung  richtet  sich  nach  dem
Objecte  des  Vermögens.  Besitzt  die  Gemeinde  Capitalien,  so  entscheidet  über
deren  zinsbringende  Anlegung  die  Verordn.  v.  31.  Juli  1869,  die  Capitalausleihung
  der  Gemeinden  und  Stiftungen  betr.  (R.  Bl.  S.  1441).