276 Drittes Buch. §. 101.
§. 101.
II. Das Gemeinde Vermögen.)
1) Das Gemeindevermögen, d. i. dasjenige Vermögen, das
der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als juristische Person zusteht,)
ist entweder unmittelbar den Gemeindebedürfnissen gewidmet, oder
es liefert eine Rente zur Bestreitung der Gemeinde-Ausgaben
oder es dient (ganz oder theilweise) dem Privatvortheile der Ge—
meinde-Angehörigen, wobei der Rechtsgrund solcher Nutzungen
entweder ein privatrechtlicher sein oder auf dem Gemeinde-Verbande
beruhen kann.
2) Das unmittelbar oder mittelbar zur Verwirklichung der
Gemeindezwecke bestimmte Vermögen wird von den Gemeindebehörden
verwaltet und bewirthschaftet. 3) Dasselbe ist in seinem
Grundstocke ungeschmälert zu erhalten und veräußerte Bestandtheile
des rentirenden Vermögens durch Erwerbung anderer rentirender
Gegenstände sofort und auf einmal oder später und allmälig
nach einem vorher festgesetzten Plane zu ersetzen. Abweich-1)
Ueber die Vermögensverhältnisse der bedeutenderen Städte s. Bl. für
adm. Pr. B. IX. S. 17 ff. u. S. 49 ff.
2) Von dem Gemeindevermögen strenge zu unterscheiden ist das gemeinschaftliche
Eigenthum aller, oder mehrerer Gemeinde-Angehöriger. Entsteht
Streit darüber, ob eine Sache Eigenthum der Gemeinde, oder gemeinschaftl.
Eigenthum Einzelner sei, so haben darüber die Gerichte zu entscheiden. Der
Art. 37 räumt jedoch der der betheiligten Gemeinde vorgesetzten Verwaltungsbehörde
das Recht ein, die Sühne zu versuchen, und wenn Selbsthilfe droht oder
verübt ist, oder sonstige dringende Gefahren zu verhüten sind, vorsorgliche
Verfügungen zu treffen. — Um den Nachtheilen, welche der Gemeinde erwachsen
könnten, zu begegnen, gesteht der Abs. III. des Art. 37 der Gem.=Ordn.
jedem Gem.-Bürger das Recht zu, auf Einleitung eines Rechtsstreites
gegen diejenigen zu dringen, welche sich etwa unbefugt als gemeinsame Eigenthümer
geriren. Vergl. Bl. f. adm. Pr. XX. S. 129 u. 145, XXI. S. 49.
— Ueber die geschichtliche Entwicklung des Gemeinde= und Sonder-Eigenthums
vergl. Bl. f. adm. Pr. B. XIII. S. 129 ff., dann aber besonders
G. Beseler, System des deutschen Privatrechts, II. Aufl. Berlin 1866,
S. 299 ff., wo die einschlägige Literatur ziemlich vollständig zusammengestellt
ist.
3) Die Art der Verwaltung und Bewirthschaftung richtet sich nach dem
Objecte des Vermögens. Besitzt die Gemeinde Capitalien, so entscheidet über
deren zinsbringende Anlegung die Verordn. v. 31. Juli 1869, die Capitalausleihung
der Gemeinden und Stiftungen betr. (R. Bl. S. 1441).