791 Die Organisation d. Vermessungswesens u. d. Anfertig. neuer Gemarkungskarten. 79
Gemarkung in Fluren von 200 bis 300 Morgen eingetheilt. Alle Umfangspunkte
der Gemarkung, so wie der Fluren, müssen durch Koordinaten
bestimmt sein, damit deren Flächeninhalt auch aus den Koordinaten berechnet
werden kann. Die Aufnahme geschah mit Bildung von Polygonzügen,
welche stets an einem Dreieckspunkt anzuschließen hatten. — Von
jeder Flur wurde eine genaue Grenzkarte im Maßstab von 1: 4000 der
natürlichen Größe mit Hülfe der Koordinaten aufgetragen.
Die Gewanne, als die Unterabtheilungen der Fluren, werden von
einer Anzahl ähnlich liegender Parzellen gebildet und machen in der Regel
ein für sich bestehendes Ganzes aus. Die Aufnahme der Gewanne hatte
auf dieselbe Weise zu geschehen wie die der Fluren; hierbei wurde von den
Dreiecken des vierten Ranges ausgegangen. Wie die Aussteinung der Parzellen,
so war auch deren Aufnahme von dem freien Willen der betreffenden
Grundeigenthümer abhängig. Erklärten sich diese für eine Parzellenvermefsung,
so wurde die Grundlage durch die vorher bestimmten Gewannengrenzen
gebildet, an welche sich Linien anschlossen, welche möglichst
senkrecht zu den Grundstücksgrenzen gelegt, die Grenzsteine enthielten. —
Ich gebe diese detaillirten Mittheilungen absichtlich, weil sie wegen ihrer
soliden technischen und wirthschaftlichen Kapacität eine große PBeachtung
verdienen.
Mit gleicher Gewissenhaftigkeit wurde die Flächenberechnung ausgeführt.
Zunächst wurde der Inhalt der ganzen Gemarkung aus den Koordinaten
berechnet, dann die einzelnen Fluren, deren Summe gleich dem Inhalt der
Gemarkung sein muß; die Summe der Inhalte aus den Koordinaten berechnet,
giebt dann wieder den Inhalt der betreffenden Flur. In den
Plänen selbst wurden Unterabtheilungen gebildet, welche je 40 bis 60 Parzellen
enthielten, die durch Verwandlung in Dreiecke graphisch gerechnet
werden, die Summe der Unterabtheilung eines Planes muß dann wieder,
innerhalb der Fehlergrenze, mit dem Inhalt des Planes passen.
Die Katastervermessung steht in Hessen unter der Großherzoglichen
Oberfinanzkammer, von der ein Mitglied als Dirigent mit den Geometern
korrespondirt.
Die Geometer erster Klasse müssen vollständige Kenntniß der reinen
Mathematik besitzen und soviel aus der angewandten Mathematik wissen,
als zum Verstehen der Theorie, der barometrischen und trigonometrischen
Höhenbestimmungen und der innern Konstruktion der optischen Meßinstrumente
nöthig ist; fie müssen ferner mit der vorgeschriebenen Vermessungsmethode,
so wie mit der Zeichnung des Terrains vollkommen vertraut und
einen guten schriftlichen Aufsatz zu liefern im Stande sein. Diese Geometer
werden verwendet zur Regulirung der Gemarkungs= und Flurgrenzen, zur
trigonometrischen Aufnahme und Theilung ganzer Gemeinden, so wie zu
barometrischen und trigonometrischen Höhenbestimmungen.
In die zweite Klasse kann nur derjenige ausgenommen werden, welcher
die Anfangsgründe der Arithmetik und Geometrie, so wie die besten Methoden
der Aufnahme mit Wasserwage, Kreuzscheibe und Maßstäbe inne
hat. Diese Geometer find befähigt zur Grenzregulirung und der Detailaufnahme
solcher Distrikte, welche nicht über 25 Hektare Flächeninhalt
haben. Die Kenntnisse der Geometer dritter Klasse endlich bestehen im