Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Fünfter Band. (5)

791  Die  Organisation  d.  Vermessungswesens  u.  d.  Anfertig.  neuer  Gemarkungskarten.  79

Gemarkung  in  Fluren  von  200  bis  300  Morgen  eingetheilt.  Alle  Umfangspunkte
  der  Gemarkung,  so  wie  der  Fluren,  müssen  durch  Koordinaten
bestimmt  sein,  damit  deren  Flächeninhalt  auch  aus  den  Koordinaten  berechnet
  werden  kann.  Die  Aufnahme  geschah  mit  Bildung  von  Polygonzügen,
  welche  stets  an  einem  Dreieckspunkt  anzuschließen  hatten.  —  Von
jeder  Flur  wurde  eine  genaue  Grenzkarte  im  Maßstab  von  1:  4000  der
natürlichen  Größe  mit  Hülfe  der  Koordinaten  aufgetragen.

Die  Gewanne,  als  die  Unterabtheilungen  der  Fluren,  werden  von
einer  Anzahl  ähnlich  liegender  Parzellen  gebildet  und  machen  in  der  Regel
ein  für  sich  bestehendes  Ganzes  aus.  Die  Aufnahme  der  Gewanne  hatte
auf  dieselbe  Weise  zu  geschehen  wie  die  der  Fluren;  hierbei  wurde  von  den
Dreiecken  des  vierten  Ranges  ausgegangen.  Wie  die  Aussteinung  der  Parzellen,
  so  war  auch  deren  Aufnahme  von  dem  freien  Willen  der  betreffenden
Grundeigenthümer  abhängig.  Erklärten  sich  diese  für  eine  Parzellenvermefsung,
  so  wurde  die  Grundlage  durch  die  vorher  bestimmten  Gewannengrenzen
  gebildet,  an  welche  sich  Linien  anschlossen,  welche  möglichst
senkrecht  zu  den  Grundstücksgrenzen  gelegt,  die  Grenzsteine  enthielten.  —
Ich  gebe  diese  detaillirten  Mittheilungen  absichtlich,  weil  sie  wegen  ihrer
soliden  technischen  und  wirthschaftlichen  Kapacität  eine  große  PBeachtung
verdienen.

Mit  gleicher  Gewissenhaftigkeit  wurde  die  Flächenberechnung  ausgeführt.
Zunächst  wurde  der  Inhalt  der  ganzen  Gemarkung  aus  den  Koordinaten
berechnet,  dann  die  einzelnen  Fluren,  deren  Summe  gleich  dem  Inhalt  der
Gemarkung  sein  muß;  die  Summe  der  Inhalte  aus  den  Koordinaten  berechnet,
  giebt  dann  wieder  den  Inhalt  der  betreffenden  Flur.  In  den
Plänen  selbst  wurden  Unterabtheilungen  gebildet,  welche  je  40  bis  60  Parzellen
  enthielten,  die  durch  Verwandlung  in  Dreiecke  graphisch  gerechnet
werden,  die  Summe  der  Unterabtheilung  eines  Planes  muß  dann  wieder,
innerhalb  der  Fehlergrenze,  mit  dem  Inhalt  des  Planes  passen.

Die  Katastervermessung  steht  in  Hessen  unter  der  Großherzoglichen
Oberfinanzkammer,  von  der  ein  Mitglied  als  Dirigent  mit  den  Geometern
korrespondirt.

Die  Geometer  erster  Klasse  müssen  vollständige  Kenntniß  der  reinen
Mathematik  besitzen  und  soviel  aus  der  angewandten  Mathematik  wissen,
als  zum  Verstehen  der  Theorie,  der  barometrischen  und  trigonometrischen
Höhenbestimmungen  und  der  innern  Konstruktion  der  optischen  Meßinstrumente
  nöthig  ist;  fie  müssen  ferner  mit  der  vorgeschriebenen  Vermessungsmethode,
  so  wie  mit  der  Zeichnung  des  Terrains  vollkommen  vertraut  und
einen  guten  schriftlichen  Aufsatz  zu  liefern  im  Stande  sein.  Diese  Geometer
werden  verwendet  zur  Regulirung  der  Gemarkungs=  und  Flurgrenzen,  zur
trigonometrischen  Aufnahme  und  Theilung  ganzer  Gemeinden,  so  wie  zu
barometrischen  und  trigonometrischen  Höhenbestimmungen.

In  die  zweite  Klasse  kann  nur  derjenige  ausgenommen  werden,  welcher
die  Anfangsgründe  der  Arithmetik  und  Geometrie,  so  wie  die  besten  Methoden
  der  Aufnahme  mit  Wasserwage,  Kreuzscheibe  und  Maßstäbe  inne
hat.  Diese  Geometer  find  befähigt  zur  Grenzregulirung  und  der  Detailaufnahme
  solcher  Distrikte,  welche  nicht  über  25  Hektare  Flächeninhalt
haben.  Die  Kenntnisse  der  Geometer  dritter  Klasse  endlich  bestehen  im