Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

solche  Feldmesser  ausgesprochen,  welchen  im  Ressort  des  Ministeriums  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  Pensionsberechtigung  verliehen  ist,  so  erfolgt
egen  diese  das  weitere  Verfahren  bezüglich  der  definitiven  Entfernung  aus  dem

taatsdienst  durch  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
im  Disziplinarwege.

II.  Ausführung  der  Feldmesserarbeiten.

K.  5.
Jnstrumente.  Der  Feldmesser  muß  sich  richtiger  Instrumente  bedienen  und  ist  für  die
stete  Richtigerhaltung  derselben  verantwortlich.
.  6.
Anzuwendende  Als  Einheit  des  Längenmaaßes  muß  nach  Vorschrift  der  Maaß-  und  Ge-Maahe.

  wichtsordnung  für  den  Norbdeutschen  Bund  vom  17.  August  1868.  das  Meter
in  Anwendung  gebracht  werden.

ß.  J.

Alles  Flächenmaaß  muß  nach  Hektaren,  Aren  und  Quadratmetern  und,
wo  es  nöthig,  nach  Dezimalbrüchen  der  letzteren  angegeben  werden.

S.  8.

Wenn  Längen-  oder  Flächenabmessungen  in  anderem  Maaße  bezeichnet
werden  sollen,  so  muß  die  Messung  doch  jederzeit  nach  dem  Metermaaß  ausgeführt
  und  das  andere  Maaß  durch  Rechnung  ermittelt  werden.

K.  9.

Angabe  der  Die  Winkel  müssen  bei  allen  Vermessungen  in  der  Regel  nach  Graden,
Wintel.  deren  dreihundert  und  sechszig  auf  den  Kreis  gehen,  und  nach  deren  sechszigtheiligen
  Unterabtheilungen  angegeben  werden.  Nur  in  denjenigen  Landestheilen,  in
welchen  die  Eintheilung  des  Quadranten  in  Einhundert  Grade  bisher  schon  üblich
gewesen,  ist  die  fernere  Anwendung  dieser  Eintheilungsmethode  zulässig;  jedoch
müssen  die  betreffenden  Karten  und  Berechnungen  stets  den  ausdrücklichen  Vermerk

  enthalten,  daß  solches  geschehen  ist.

.  10.
Verpflichtun,  Der  Feldmesser  ist  für  die  Richtigkeit  aller  von  ihm  ausgeführten  Arbeiten
#Won  *  verantwortlich.
uf  die  dem  Derselbe  ist  verpflichtet,  in  jedem  Spezialfalle  die  geeignetste  und  beste
ihnenemeafüh  Methode  zur  Ausführung  aller  Längen.,  Flächen=  und  Höhenmessungen  zu  wählen,

  auch  die  Zeichnungen  und  Ausarbeitungen  deutlich,  korrekt,  vollständig,  kunstgerecht
  und  tadelfrei  zu  bewirken.

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