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dass tatsächlich die Veräusserung nicht möglich oder von dem
freien Ermessen einer Behörde abhängig ist. Unzulässig ist
ferner eine Beschränkung der Belastung eines Grundstücks.“
(Letzteres ist nur im Rahmen der Art. 115, 117 EG. z. BGB.
zulässig.)
PLANCK ist hiernach der Ansicht, dass der Landesgesetzgeber
gültig vorschreiben kann, die Veräusserung oder die Gültigkeit
der Veräusserung hänge vom freien Ermessen einer Behörde ab.
Hat aber eine Behörde freies Ermessen, so kann sie ihre Zu-
stimmung zur Veräusserung eines Grundstücks auch wegen per-
sönlicher Eigenschaften des Erwerbers versagen. Es ist zuzu-
geben, dass in der Zulässigkeit des Rechts die für erforderlich
erklärte Zustimmung zu versagen, eine indirekte Beschränkung der
Erwerbsfreiheit gefunden werden kann, aber vom Rechtsstand-
punkte aus keine unzulässige. Denn der Erwerber wird an
dem Erwerbe nicht durch eine Rechtsvorschrift gehindert, es wird
nur die Veräusserung verhindert. So liegt es auch bei Fidei-
kommissgütern, Anerbungsgütern usw. Die freie Veräusserung
ist bei diesen unzulässig, insoweit ist auch der Erwerb ev. un-
möglich. Würde man dieselbe Folgerung aus dem Freizügig-
keitsgesetze ziehen wie BRIE, so müsste man, wie mir scheint,
auch alle Veräusserungsbeschränkungen und also auch indirekte
Erwerbsbeschränkungen bei Fideikommiss-, Anerbengütern usw.
als unstatthaft erklären. Die Landesgesetzgeber können nur
nicht vorschreiben, dass Personen etwa bloss wegen ihrer Ab-
kunft oder aus andern Gründen unfähig sind zum Erwerb von
Fideikommiss- oder Anerbengütern. Wohl aber dürfen sie
m. E. vorschreiben, dass die Veräusserung von Fideikommiss-
oder Anerbengütern nur nach Massgabe des Rechts des Fideikom-
missstatuts- oder des Anerbenrechts stattfinden darf. Wenn BRIE
(S. 376) ausspricht, auch ein der Behörde gegebenes freies Er-
messen hinsichtlich der Genehmigung bezw. Untersagung von
Grundstücksveräusserungen dürfe nicht in Widerspruch mit der