Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Vermessung  erwähnter  Geräthschaften,  nicht  minder  endlich  in  Bezug  auf  die  Materialvorräthe
  sollen  durch  die  Verordnung  zu  diesem  Gesetz  näher  bestimmt  werden.
Alle  hierauf  bezüglichen  Controlevorschriften  sind  nicht  allein  von  demjenigen,  welcher
die  Rübenzuckerfabrikation  selbst  berreibt  oder  für  seine  Rechnung  betreiben  läßt,  sondern
auch  überhaupt  von  jeder  hierbei  beschäftigten  Person  ohne  Ausnahme  pünctlich  zu  befolgen.

10.  Der  vereinigte  Betrieb  der  Fabrikation  von  Zucker  aus  Runkelrüben  und  Colonial=  b)  insbesondere  "2
zucker  darf  nur  unter  Beobachtung  der  von  Unserem  Finanzministerium  zur  Verhücung  *⅞o  bei  vereinigter  Fobei-Z„
  ,  ,  ation  des  Zuckers  sowohl  aus
von  Mißbraͤuchen  und  zum  Schutz  des  Zoll-  und  Seeuerinteresse  für  nöthig  erachteten  Rüben,  als  aus  Colonial=Anordnungen
  unternommen  werden.  sucker.  «
Ill.RücksichtlichderFortfetzungimGrenzbezitkliegenderoderdaselbstneuzuerr-ichten-bb)beiRübenzuckerfabriderRübenzuckerfabrikentreten,außerdenimvorliegendenGesetzenthalteåenundindieVerikeUEMGWIVEIEIE

ordnung  aufzunehmenden  Bestimmungen,  auch  noch  die  Vorschrifcen  in  §  35  des  Zollgesetzes
  und  in  den  #96  88  bis  90  der  Zollordnung  vom  3ten  April  1838  in  Wirksamkeit,
  denen  zufolge  dergleichen  Fabriken  nur  unter  Beobachtung  der  zur  Sicherung  des
Gewerbs-,  Steuer=  und  Zollinteresse  nörhig  erachteten  Bedingungen  und  Beschränkungen
beiehentlich  fortgesetzt,  neu  angelegt  und  betrieben  werden  dürfen.

9#12.  Zur  Beaufsichtigung  der  Runkelrübenzuckerfabriken  und  der  von  solchen  getrennten,  10)  Beaussichtigende  und
zur  Vorbereitung  der  Rüben  dienenden  Anstalten,  ferner  der  in  beiden  befindlichen  Be-controlirende  Behörden  und
giebsräume,  Geräthschaften,  Material=  und  Juckervorräthe,  sowie  überhaupe  zur  Contro-=  Beamie.
lirung  des  gesammten  Fabrikationsbetriebes  sind  die  wegen  der  Zölle  und  innern  indirecten
Steuern  bestellten  Behörden,  zunächst  aber  die  für  erwähnte  Abgaben  errichteten  Haupr-,

Neben=  und  Unterämcer,  ingleichen  die  Zoll=  und  Steueraufsichtsbeamten  befugt  und  verpflichtet.


13.  Wer  Runkelrüben  in  die  sogenannten  Zerkleinerungsapparate  bringt,  oder  mie  ersie=  11)  Steuerdefraudation  und
ein  sonst  eine,  zur  Zuckergewinnung  dienende  Betriebshandlung  unternimmr,  bevor  die  Ordnungswidrigkeiten.
Rüben,  wie  vorgeschrieben,  amtlich  verwogen  sind  und  das  ermittelte  Gewiche  zum  Zweck
der  Steuerentrichtung  notirt  worden  ist;  wer  ferner,  den  Bestimmungen  eines  etwa  verwilligten
  Firationsvertrags  zuwider,  die  Menge  der  Runkelrübenvorräthe  absichtlich  zu  gering
  angiebt  oder  sonst  unerlaubterweise  vermehrt,  begehr  eine  Steuerdefraudation  und  isi,
neben  der  ihn  deshalb  treffenden  gesetzlichen  Strafe  [#141,  zum  Ersatz  der  defraudirten
Gefälle  verbunden.  "  #  »

Die  Uebertretung  aller  uͤbrigen,  in  vorliegendem  Gesetz  enthaltenen  Bestimmungen  und
der  in  Gemaͤßheit  derselben  erlassenen  und  gehoͤrig  bekannt  gemachten  Ausfuͤhrungs-  und
anderen  Verwaltungsvorschriften  faͤllt  in  die  Kategorie  der  Ordnungswidrigkeiten.

H#14.  Die  in  Bezug  auf  die  Ruͤbenzuckersteuer  begangenen  Defraudationen  werden  nach  12)  Bestrafung  gedachter
den  Bestimmungen  in  den  §#§  5,  7,  9  und  12,  ausschließlich  des  in  9  verordneten  Stenervergehen.
Verlustes  des  Gewerbeberriebes,  ingleichen  Ordnungswidrigkeicen  nach  den  Bestimmungen
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