Koͤnigreichs ist, so wird ber Civil-Senat
des Gerichtshofs bes Donau- Kreises fuͤr
den allgemeinen persönlichen Gerichtsstand
sowohl des Fürsten als der Mitglieder des
fürstlichen Hauses erklárt. (#. . d. K.Dekl.)
II. Von der Rechtspflege und der Polizel-Verwaltung
in den fürstlichen
Besitzungen überhaupt.
A.) Uebernahme der Rechtspflege
und Polizel-Verwältung.
u. Eintheilung der fürstlichen Amtsbegirkr.
K
Fär den Zweck der Rechtspflege und
Polizei-Verwaltung werden die fürstlichen
Besitzungen in fünf Amtsbezirke eingetheilt.
Bei denjenigen dieser Amtsbezirke, deren
Bestandtheile in mehreren Oberamts-Bezirken
gelegen sind, findet zur besseren Uebersicht
und zu Erleichterung der Geschäfrs-Behandlung
eine Unterabtheilung in Vogteien
in der Art Statt, daß je die zu einem
und ebendemselben Oberamt gehörigen Orte
eine Vogtei bilden. (K. a0. à 1. u2. 40% und
41. der K. Dekl.)
Kortsetzung.
+. 3.
Die einzelnen Amts-Bezirke und Vogteien
und die in dieselben fallenden Markungen
sind in der Beilage A. aufgeführt.
65“
2. Färstliche Amtsstellen.
5 . 4.
Jeder Amts-Bezirk erhält ein färstliches
Ames-Gericht G. a7.) und ein fürstlices
Amt C.. 33.), die ihren Sitz an demjeaigen
Hauptorte des Bezirks nehmen, von
dem derselbe seine Benennung hat. Eine
Ausnahme hievon éndet nur bei dem
Amts-Bezirke Ober-Sulmentingen in soferne
Statt, als der Fürst die Gerichtsbarkeit
innerhalb desselben dem K. Ober
amts-Gericht Biberach delegirt. (K. Jr.)
3. Eintrin ihrer Thärigkeit.
g. 6.
Der Zeitpunkt, wann diese fürstlichen Bhörden
in Wirksamkeit treten, wird auf den
1. Juli 1833 festgesest.
4. Färklliche Beamte.
———— Etuennung.
S. 6.
Von der erstmaligen Ernennung der erforderlichen
Beamten (#. 31. und 33.) wird
der Fürst vor diesem geitpunkte bei den
betreffenden Ministerien zeitige Anzeige
unter Vorlegung der Beweise ihrer Befll
bigung machen, damit wegen Prüfung die
seer Beweise, sofort wegen Verpflichtunz
und Einweisang derjenigen, bei denen kei
Anstand vorwaltet, das Geeignete ang#
ordnet werden könne. (K. 87. u. 4%. K
Dekl.)
b) Befaͤhlgung.
K. 7.
Die gedachten färstlichen Beamten mässen
zwar, um als befähigr zu erscheinen, in
der Regel dieselbe Prüfung bei den Königl.
Behörden erstanden, und dieselbe praktische
Vorbereicungs-Laufbahn zurückgelegt
baben, welche für die Beamren der Königl-Stellen
gleicher Kategorie (Oberamtsgerichte
und Oberämter) vorgeschrieben find.
Diejenigen fürstlichen Diener jeboch, welche
vor der Unterwerfung der fürstlichen
Besihungen unter die Würrtembergische
Staatshoheit in denselben eine Anstellung im
Justiz= oder Polizeifache bekleideren, werden
auch ohne jene Voraussehungen zu einer
Anstellung gleicher Arr im fürstlichen
Dienste für fähig erklärt. (K. 27. u. 40. d. K.
Dekl.)
64% Erfl##llgze Verpflschrang aud Elnwelsung.
K. 8.
Die Verpflichtung und Einweisüung der
bei den fürstl. Amtsgerichren und Polizei-Aemtern
angestellten Beamren geschiehr
das erstemal durch Königl. Kommissarien
an Ort und Stelle, wobei dem Fürsten
unbenommen ist, zu dieser Verhandlung
einen Bevollmächtigeen als Zeugen abzuordnen,
welchem eine Abschrift von dem
darüber aufzunehmenden Protokoll zuge-Kellt
wird. (§. 38. d. K. Dekl.)
ECledlesnssfire.
K. 9.
Sollte in künftigen Erledigungsfällen
ber Fürst die Seelle eines solchen Beamten
längere Zeit unbefsetzt lassen, und der an
beufelben erlassenen Aufforderung zur Basetzung
binnen einer Frist von drei Monaten
keine Folge leisten, ohne dafär hinlängliche
Enrschuldigungsgründe anführen
zu koͤnnen, so ruht sein Ernennungerecht
fär diesen Fall, und es wird
von dem betressenden Ministerium für die
vorschriftmißige Besetzung der, nach wle
vor in den gleichen Verhältnissen zu dem
Färsten verbleibenden Stelle Fürforge getroffen
werdene)
Eutlassung.
K. 10.
Die Entlassung eines fürstlichen Justizoder
Pollzei-Beamten kann nur unter den
für die Staats-Diener verfassungsmäßig
vorgeschriebenen Formen geschehen.
Dlens= Obliegenbelten-Kur.
Die jeweilen für die K. Beamten im
Fustiz= und Polizeifache bestehenden Dienst-Porschriften,
die denselben zukommenden
Rormen öber die Abgränzung ihrer Besugnisse,
sowohl unter sich als gegen die
Ober-Behbörden unb die Orts-Obrigkelten,
die Gesetze und Verordnungen über