Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Koͤnigreichs  ist,  so  wird  ber  Civil-Senat
des  Gerichtshofs  bes  Donau-  Kreises  fuͤr
den  allgemeinen  persönlichen  Gerichtsstand

sowohl  des  Fürsten  als  der  Mitglieder  des

fürstlichen  Hauses  erklárt.  (#.  .  d.  K.Dekl.)

II.  Von  der  Rechtspflege  und  der  Polizel-Verwaltung
  in  den  fürstlichen
Besitzungen  überhaupt.

A.)  Uebernahme  der  Rechtspflege
und  Polizel-Verwältung.

u.  Eintheilung  der  fürstlichen  Amtsbegirkr.

K
Fär  den  Zweck  der  Rechtspflege  und
Polizei-Verwaltung  werden  die  fürstlichen
Besitzungen  in  fünf  Amtsbezirke  eingetheilt.
Bei  denjenigen  dieser  Amtsbezirke,  deren
Bestandtheile  in  mehreren  Oberamts-Bezirken
  gelegen  sind,  findet  zur  besseren  Uebersicht
  und  zu  Erleichterung  der  Geschäfrs-Behandlung
  eine  Unterabtheilung  in  Vogteien
  in  der  Art  Statt,  daß  je  die  zu  einem
und  ebendemselben  Oberamt  gehörigen  Orte
eine  Vogtei  bilden.  (K.  a0.  à  1.  u2.  40%  und
41.  der  K.  Dekl.)
Kortsetzung.
+.  3.
Die  einzelnen  Amts-Bezirke  und  Vogteien
  und  die  in  dieselben  fallenden  Markungen
  sind  in  der  Beilage  A.  aufgeführt.

65“

2.  Färstliche  Amtsstellen.
5  .  4.

Jeder  Amts-Bezirk  erhält  ein  färstliches
Ames-Gericht  G.  a7.)  und  ein  fürstlices
Amt  C..  33.),  die  ihren  Sitz  an  demjeaigen
  Hauptorte  des  Bezirks  nehmen,  von
dem  derselbe  seine  Benennung  hat.  Eine
Ausnahme  hievon  éndet  nur  bei  dem
Amts-Bezirke  Ober-Sulmentingen  in  soferne
  Statt,  als  der  Fürst  die  Gerichtsbarkeit
  innerhalb  desselben  dem  K.  Ober
amts-Gericht  Biberach  delegirt.  (K.  Jr.)

3.  Eintrin  ihrer  Thärigkeit.
g.  6.

Der  Zeitpunkt,  wann  diese  fürstlichen  Bhörden
  in  Wirksamkeit  treten,  wird  auf  den

1.  Juli  1833  festgesest.
4.  Färklliche  Beamte.
————  Etuennung.
S.  6.

Von  der  erstmaligen  Ernennung  der  erforderlichen
  Beamten  (#.  31.  und  33.)  wird
der  Fürst  vor  diesem  geitpunkte  bei  den
betreffenden  Ministerien  zeitige  Anzeige
unter  Vorlegung  der  Beweise  ihrer  Befll
bigung  machen,  damit  wegen  Prüfung  die

seer  Beweise,  sofort  wegen  Verpflichtunz
und  Einweisang  derjenigen,  bei  denen  kei
Anstand  vorwaltet,  das  Geeignete  ang#
ordnet  werden  könne.  (K.  87.  u.  4%.  K
Dekl.)
                        
b) Befaͤhlgung. K. 7. Die gedachten färstlichen Beamten mässen zwar, um als befähigr zu erscheinen, in der Regel dieselbe Prüfung bei den Königl. Behörden erstanden, und dieselbe praktische Vorbereicungs-Laufbahn zurückgelegt baben, welche für die Beamren der Königl-Stellen gleicher Kategorie (Oberamtsgerichte und Oberämter) vorgeschrieben find. Diejenigen fürstlichen Diener jeboch, welche vor der Unterwerfung der fürstlichen Besihungen unter die Würrtembergische Staatshoheit in denselben eine Anstellung im Justiz= oder Polizeifache bekleideren, werden auch ohne jene Voraussehungen zu einer Anstellung gleicher Arr im fürstlichen Dienste für fähig erklärt. (K. 27. u. 40. d. K. Dekl.) 64% Erfl##llgze Verpflschrang aud Elnwelsung. K. 8. Die Verpflichtung und Einweisüung der bei den fürstl. Amtsgerichren und Polizei-Aemtern angestellten Beamren geschiehr das erstemal durch Königl. Kommissarien an Ort und Stelle, wobei dem Fürsten unbenommen ist, zu dieser Verhandlung einen Bevollmächtigeen als Zeugen abzuordnen, welchem eine Abschrift von dem darüber aufzunehmenden Protokoll zuge-Kellt wird. (§. 38. d. K. Dekl.) ECledlesnssfire. K. 9. Sollte in künftigen Erledigungsfällen ber Fürst die Seelle eines solchen Beamten längere Zeit unbefsetzt lassen, und der an beufelben erlassenen Aufforderung zur Basetzung binnen einer Frist von drei Monaten keine Folge leisten, ohne dafär hinlängliche Enrschuldigungsgründe anführen zu koͤnnen, so ruht sein Ernennungerecht fär diesen Fall, und es wird von dem betressenden Ministerium für die vorschriftmißige Besetzung der, nach wle vor in den gleichen Verhältnissen zu dem Färsten verbleibenden Stelle Fürforge getroffen werdene) Eutlassung. K. 10. Die Entlassung eines fürstlichen Justizoder Pollzei-Beamten kann nur unter den für die Staats-Diener verfassungsmäßig vorgeschriebenen Formen geschehen. Dlens= Obliegenbelten-Kur. Die jeweilen für die K. Beamten im Fustiz= und Polizeifache bestehenden Dienst-Porschriften, die denselben zukommenden Rormen öber die Abgränzung ihrer Besugnisse, sowohl unter sich als gegen die Ober-Behbörden unb die Orts-Obrigkelten, die Gesetze und Verordnungen über