Object: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Spinn= und Webverbot. 
erhältlich ist, bis zum 10. April 1916 der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Preußischen Kriegsministeriums anzumelden. ff g des Königlich 
Beschlagnahmte Linters dürfen ohne Belegschein, jedoch nur mit Genehmigu 
der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W, Köthener Str. 1/4 zu Nueung 
baumwolle verarbeitet werden. 7 tier- 
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot. 
86. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung von Baumwollsvin#t 
und Garnen (außer zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Mazbbnmoffe 
§ 5) noch in folgenden Fällen erlaubt: en, 
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preufi 
schen Kriegsministeriums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch eine 
amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird. n 
2. Baumwollabfälle (mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen 
sowie Kunstbaumwolle aus gerissenen Fäden dürfen beliebig ver- 
äußert werden, unterliegen jedoch dem Verarbeitungsverbot. 
3. Sonstige Baumwollspinnstoffe dürfen von Selbstverarbeiter zu 
Selbltverarbeiter veräußert werden, unterliegen jedoch dem Verarbeitungs- 
verbot. « 
Die Veräußerung derjenigen Linters, die einer Sonderbeschlag- 
nahme unterliegen, richtet sich nach den in der Beschlagnahmeverfügung 
getroffenen Bestimmungen. 
4. Garn= und Zwirnabfälle (vgl. 8 2 Nr. 2) dürfen nur an die Mktienges ellschaft 
zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin, Bellevuestraße 12, ver- 
äußert werden. 
Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot. 
§ 7. Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen 
und Garnen (außer zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden, 
§ 5) noch in folgenden Fällen erlaubt: 
1. Beschlagnahmte Baumwollspinnstoffe und Garne dürfen gegen einen 
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung erteilten Freigabeschein (§6 Zifferl) 
verarbeitet werden. 
2. Baumwollspinnereien und -zzwirnereien dürfen Baumwollseile und 
Spindelschnüre für den Bedarf ihres eigenen Betriebes herstellen. 
3. Baumwollene Ketten, die bereits am 1. März 1916 als Knäuelwarps 
oder auf Zettelbäumen oder Webbäumen vorhanden waren und durch 
das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung der Beschlagnahme verfallen, 
dürfen mit Garnen, die keinem Verarbeitungsverbot unterliegen, oder 
mit solchen beschlagnahmten Baumwollgarnen aufgearbeitet werden, 
die sich am 1. April 1916 im Besitz der Weberei befanden, und nicht 
gegen Belegschein bezogen sind. **“ 
4. Haushaltungen und Hausgewerbetreibende dürfen Garne, die sie am 
1. April 1916 für eigene Rechnung im Gewahrsam haben, im eigenen 
Betriebe zu beliebigen Erzeugnissen aufarbeiten, es sei denn, daß die 
Garne gegen Belegschein bezogen wurden oder daß bei der Zuweisung 
der Garne etwas anderes bestimmt ist. Frr ist ihnen die Verarbeitung 
derjenigen Garne gestattet, die sie gemäß § 3 Ziffer 7 in offenen Laden- 
geschäften erwerben. 
Vorratsspinnen. 
Auch ohne Belegschein oder Freigabeschein dürfen Baumwollspinnereien bis 
auf Widerruf Baumwollabfälle, jedoch nicht Stripse und Kämmlinge, und 
96
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.