Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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sollte, gegen ihre Meinung oder für einen Dritten zu stimmen und im 
letzteren Falle eine gänzlich aussichtslose oder ungültige Handlung vorzu- 
nehmen. Verf. weist unwiderleglich nach, dass, solange solche Einrich- 
tungen bestehen, der Wahlzwang ein innerlich verwerfliches und zudem er- 
folgloses Flickmittel sein würde. Es ist zu begrüssen, wenn ein solches aus 
der Erörterung ausgeschlossen und diese dadurch genöthigt wird, dem Kern- 
punkte der Wahlfrage näher zu kommen. Dieser liegt im Einer-System. 
Rezensent meint: erst, wenn mit Verhältnisswahlen wir der Gerechtigkeit, 
der Freiheit des Einzelnen und der Unabhängigkeit der Parteien von ein- 
ander näher gerückt sein werden, erst dann kann der Frage näher getreten 
werden, ob Wahlzwang einzuführen und durch welche Androhungen er auf- 
recht zu erhalten sei. K. Gageur. 
Arthur Mamelok, Die juristische Person im internationalen 
Privatrecht. Zürich, E. Rascher, 1900. VII u. 351 8. gr. 8°. 
M. 4.50. 
Der Verf. hat in diesem Buche eine Reihe der schwierigsten Probleme 
des internationalen Privatrechts mit grosser Sachkenntniss und gründlicher 
Benützung der Fachlitteratur erörtert. Die Wichtigkeit der juristischen Per- 
sonen wächst von Tag zu Tag, sie betheiligen sich immer mehr an dem 
grossen Verkehr und schaffen dadurch Fragen des internationalen Privat- 
rechts. Die Staatsaufgaben haben eine bedeutende Erweiterung erfahren. 
Die Idee vom reinen Rechtsstaate gehört der Vergangenheit an, die Grenzen 
der Wirksamkeit des Staates sind heute viel weiter gezogen als in ver- 
gangenen Jahrzehnten, Fiskalische, volkswirthschaftliche, sozialpolitische 
Beweggründe führen, wie der Verf. in der Vorrede sagt, auf den verschie- 
densten Gebieten menschlicher Thätigkeit zu Verstaatlichungen. Diese Ent- 
wicklung führt zu einer Reihe von Fragen des internationalen Privatrechts. 
Der Verf. hat daher mit Recht angenommen, dass eine Schilderung der 
internationalrechtlichen Stellung der juristischen Personen bei der Bedeutung, 
welche gerade diesen Rechtsträgern zukommt, der Theorie wie der Praxis 
Interesse bietet. 
Den breitesten Raum der besonderen Erörterungen hat der Verf. den 
beiden heterogensten Formen der juristischen Personen, dem Staate als 
Fiskus und den mit „Persönlichkeit begabten Handelsgesellschaften“, beson- 
ders den Aktiengesellschaften, zugewiesen. In der That sind die anderen 
Typen der juristischen Personen für den internationalen Verkehr minder 
bedeutsam. 
Der Verf. hat die gesammte Darstellung in zwei Haupttheile zerlegt, 
einen allgemeinen und einen speziellen Theil. In jedem dieser Theile wurden 
zunächst das geltende Recht, die herrschenden theoretischen Anschauungen, 
dann die Vorschläge de lege ferenda erörtert.
	        
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