fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

bei der leihweisen Hergabe von Betriebsmaterial einschl. Gangbarhaltung 
der Lokomotiven, Tender und Wagen sowie für die aus dem gewöhnlichen 
Gebrauche solchen Materials herrührende Abnutzung. 
Nebenkosten irgend welcher Art, für die in dieser Ordnung oder im Miltrf. 
eine besondere Vergütung nicht vorgesehen ist, dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. 
Baare Auslagen der Eisenbahnverwaltungen (Verk. O. §. 60) 2) sind zu 
ersetzen. Wegen Entschädigung für die den gewöhnlichen Gebrauch über- 
steigende Abnutzung s. §. 59,2 der M. Tr. 0. 
  
  
Folgende Gebühren für außergewöhnliche Leistungen: 
a) Gebühr für Abstempelung der Frachtbriefe sowie Verkaufspreis der letzteren 
und der statistischen Ammeldescheine, 
b) Zuschläge für etwaige Interessendeklaration, 
c) Nachnahmeprovision, 
d) Zollabfertigungsgebühren, 
e) Ladekosten bei Wagenladungen, 
f) Lagergeld bei verspäteter Abnahme von Militärgut, 
g) Standgeld bei verspäteter Be- oder Entladung der Eisenbahnwagen oder 
bei verspäteter Abnahme von Vieh und Fahrzeugen sowie für vorüber- 
gehende Unterbringung von Vieh, 
h) etwaige Rollgelder, soweit die Militärverwaltung das bahnseitige Ab- 
rollen in Anspruch nimmt, 
i) Tränkgebühr bei der Tränkung von Schlachtvieh auf öffentlichen Tränk- 
stationen 
sind nach den für den allgemeinen Verkehr geltenden Bestimmungen zu vergüten, 
soweit in dieser Ordnung nicht ausdrücklich etwas Anderes festgesetzt ist. 
Wegen der Erhebung von Deckenmiethe s. Bes. Best. zu IV. Zif. (e) des Miltrfs. 
3. Wird die Beförderung von Militärzügen in der Nachtzeit auf Bahnstrecken 
erforderlich, auf denen ein regelmäßiger Nachtdienst nicht eingerichtet ist und deshalb 
eine Bewachung der Bahn gewöhnlich nicht stattfindet, so sind neben den tarifmäßigen 
Transportgebühren die in Nr. 29 des Miltrfs. vorgesehenen Kosten für die Be- 
wachung der Bahn außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit zu vergüten und zwar 
nur einmal für die Bewachung der gesammten in Frage kommenden Bahnstrecke, ohne 
Rücksicht darauf, ob sie durch einen oder durch mehrere Züge befahren wird und ob 
es sich um Züge verschiedener Armeekorps sowie um die Beförderung von oder nach 
verschiedenen Stationen der gleichen Bahnstrecke handelt. 
  
4. Die Berechnung der Gebühren erfolgt: 
a) für die mit Militärfahrschein aufgegebenen Transporte unter Zugrunde- 
legung des von der absendenden Militärbehörde vorgeschriebenen Bahn- 
wegs, 
b) für die auf Frachtbrief abzufertigenden Transporte unter Zugrunde- 
legung des von der Eisenbahnverwaltung in Rechnung zu stellenden 
 
	        
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