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Staatsminiiterium.
(Gejammtminifterium.)
Sämmtliche Staatsverwaltungsgeichäfte des Großhergogthums werden in oberfter
Snftanz von dem Staatsminiftefium geleitet und erledigt.
Dies geichieht in verfchiedenen Departements, welchen verantwortlide Chefs
vorftehen.
An der Spite des Staatsminifteriums flieht, als Vorfigender des Gelammt-
miniferiums, mit dem echte der Oherauffiht im Ganzen (Verordnung bom
25. September 1849), ein Staatsminifter, welcher zugleich Chef eines Miinifterial-
Departements ifl.
as Gejfammtminiflerium treten die Chefs der Minifterialbepartements
nad S8 62 bis 64 des Gejetes vom 5. März 1850 zufammen
a) in allen Fällen, in melden nad 8 62 Biffer 1 bis 5 die Entichließung bes
Staatsoberhauptes verfaflungsmäßig einzuholen ift;
b) in den Fällen, in welchen das Gefammtminifterium als foldyes nach befonberer
gejeliher Beftimmung eine Entiheidung zu geben hat;
c) außerdem in folden fällen, welche das Staatsoberhaupt oder der betreffende
Departementschef zur Berathung im Gejammtminifterim befonders befiimmen.
Die Entiheibung des StaatSoberhauptes wird im Gefammtminifterium von
demjenigen Departementschhef eingeholt, zu beffen Geichäftsbereich bie betreffenbe
Angelegenpeit gehört.
oc en Situngen des Gefammtminifteriums wohnt auch der volljährige Regierungs-
nacdfolger bei.
& Fällen der Abmefenheit oder Behinderung des Staatsoberhauptes tritt Traft
allgemeinen Hödften Auftrages ber volljährige Negierungsnacfolger, wenn aber and)
Leßterer abmwefend oder behindert ift, das Sehummtminifterium an defien Stelle, wenn
nicht Ba Seiten des Staatsoberhauptes ausbrüdlih etwas Anderes angeorbnet
worden ift.
Für die vom Staatsoberhaupte gefaßten Beidhlüffe Hat der betreffenbe Departe-
mentschef die verfafjungsmäßige NWerantwortung. Die Beichliiffe werben entweder
in Miniftertalerlafien oder in lanbesherrlichen Vteftripten ausgefertigt. Im erfteren
Me zeichnet das Staatsoberhaupt das Konzept, im letteren wird das Hefkript vom
fichen unter Gegengeichnung bes betreffenden Departementöchefs vollzogen. Bejete,
erordnnungen und fonftige fientlüche Belanntmahungen, melde das Staatsoberhaupt
vollzieht, werden von fämmtlichen Departementschef8 gegengezeichnet.
Borfiyender des Staatsminifterinmsß.
Se. Ercellenz Dr. phil. Carl Rothe, Staatsminifter, Wirklicher
Geheimer Kath, Chef des Departements des Geoßherzogliden Haufes
und der inanzen, fowie der Yuftiz & @ (Bayer.Mich.O.2*.) (Pr.R.
Ad.O.2*.) (Pr.Lw.D.2.)
Stimmführende Mitglieber.
©e. Ercellenz Rudolf von Pawel-Rammingen, Wirklicher Gecheimer
Rath, Chef des Departements des Kultus & @ (Pr.E.Kr.2.) (Pr.R.
Ad.O.3.m.d. Schl.) (Pr.Joh.O.Rechts-R.) (Pr. Lw.D.2.).
ans Zube von Wurmb, Geheimer Rath, Chef des Departements
des Aeufern und nnern, Schloßhauptmann von Dornburg, Schwarz
burg» Sonbersh. Rammerherr @) (Nied. Or.N.O.2.) (Pr. E.Kr. 2.)
(Pr.Joh.O.Rechts-R.) (Schw.Ehr.Kr.i.)