Full text: Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach

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Teigniiche Referenten für dad Banweien. 
Oberbauratd Kriefhe. — Baurath Neigenbeher. — Baurath 
Spinbler. 
Selretariat, Archiv und Ranzlei. 
Carl Träfler, Minifterialfelretär (&s.m.Schw. w (Pr.Lw.D.2.) 
— Hermann Rofmanı, Minifterialtanzleifefretär. 
Die NRevifionsgefhäfte werden zur Zeit von ben Mevifions- 
beamten des Minifterialdepartements der Finanzen und des Kultus, Die 
Raffe: und Dienergefhäfte von dem betreffenden Beantenperfonal 
des Tyinanzdepartements mit bejorgt. 
  
$Sandes:Suftlizbebörden. 
Oberlandesgerirht Ienn. 
Die örtliche Zuftändigleit des Oberlandesgerichts zu Jena, welches in Gemäßbeit 
eines unter den Negierungen des Großherzogthums und der Herzogthlimer Sadjien, 
fowie der Fürftenthlimer Schwarzburg- Rubolftadt und Neuß älterer und jüngerer Linie 
abgejchloffenen Staatsvertrag d. d. Jena, den 19. Februar 1877 (Meg.-Bl. v. 1879, 
5. 85f}.), jomwie beziehungsweife eines zmwifchen den genannten Wegierungen und ber 
Königlih Preußiihen Staatsregierung abgeiäjloffenen Acceffionsvertrages d. d. ena, 
den 23. April 1878 (Meg.-Bl. dv. 1879, ©. 100ff.) errichtet ift und feine Wirkfamteit 
am 1. Ottober 1879 begonnen hat, erftredt fi) nicht allein auf das gefammte Groß- 
berzogthum, fondern zugleih auf die Königlih Preußifchen landräthlidhen Kreife 
Scäleufingen, Schmallalden und Ziegenrlid, auf die Herzogthiimer Eadyjen-Meiningen 
und Hildburghaufen, Sachjfen- Altenburg und Sachen. Coburg und Gotha, fowie auf 
die FürftentHämer Schwarzburg-Audolftadt und Neuß älterer und jüingerer Linie. Das 
Gericht verfügt und erfennt als „gemeinfchaftliches Thüringifhes Dberlandesgericht.“ 
Das Nichterperfonal des Therlandesgericht war nad den betreffenden Staats: 
verträgen auf einen Präfidenten, zmwei Senatspräfidenten und fechzehn Räthe beftimmt, 
angleich aber war vorbehalten, einige öffentliche Lehrer des Nechts an der Univerfität 
Jena, jedoch nicht mehr als drei, zu Mäthen des Gerichts zu erıiennen. Auf Grund 
fpäterer Vereinbarung der betheiligten Regierungen find jedoch ber Zeit nur dreizehn 
nicht afademifhe und zmwei alademifche Hathsftellen befekt, die gab! der Näthe beträgt 
alfo thatfächlih nur fünfzehn. Das Amt der Staatsanmwaltihaft wird bei dem Ober- 
landesgeriht von zwei Staatsanmwälten ausgelibt, deren Erfter das Dienftprädilat 
„8berftaatsanwalt” führt. 
Der Negel nach enticheidet das Oberlandesgeriht in Zivil- und Straffenaten, 
welche mit je fünf Dlitgliedern bejegt find. 
Die fachliche re des Oberlandesgerichts bemißt fi in denjenigen 
Nechtsfahen, auf welche die ReihsprogeKordnungen Aumendung finden, 
nad) den einfchlagenden Beftimmungen ($$ 123, 160) des Gerichtsverfaflungsgefees 
(MEBL v. 1877, ©. 64 u. 7). 
Sn anderen Angelegenheiten der Nechtspflege und Yuftigperwaltung find, foweit 
nit gejeßlich ein Anderes geordnet ift, auf das Oberlandesgericht alg Gericht des 
Großherzo gihums die Zuftändigleiten des früheren Großherzoglichen Appellations- 
erihts zu Eifenah und des früheren Großherzoglichen Oberappellationsgeridhts zu 
Sera übergegangen. An Stelle des früheren Appellationsgerichts enticheidet das Ober- 
landesgericht durch flinf, an Stelle des früheren Oberappellationsgericht8 durch fieben 
feiner Mitglieder, melde an der Entiheidbung der Sadhe in einer früheren Jnflanz 
nicht Theil genommen haben. rn der legteren Mitgliederzahl hat das Oberlandes- 
gericht auch über etwaige auf Grund des 8 22 des Gejehes vom 15. März 1850 
(Reg.-BL ©. 165) erhobene Nichtigleitsllagen gegen Erlenntnifle des Oberappellations- 
geridht8 an der Stelle der in dern angezogenen Paragraphen bezeichneten drei Appellationg- 
erichte zu entiheiden; vergl. Verträge vom 19. yebruar 1877 tiber Aufhebung des 
berappellationsgerihts, Art. 2 (Reg.-Bl. v. 1879, ©. 36) und fiber Errichtung des 
Oberlandesgerichts 8 25 (Meg.-Bl. v. 1879, ©. 94); Gefeg vom 8. März 1879 9 7 
(Meg. Bl. S. 67); Gejeh vom 11. Mai 1879 8$ 1 und 15 (Neg.-Bl. ©. 269ff.). 
 
	        
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