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Teigniiche Referenten für dad Banweien.
Oberbauratd Kriefhe. — Baurath Neigenbeher. — Baurath
Spinbler.
Selretariat, Archiv und Ranzlei.
Carl Träfler, Minifterialfelretär (&s.m.Schw. w (Pr.Lw.D.2.)
— Hermann Rofmanı, Minifterialtanzleifefretär.
Die NRevifionsgefhäfte werden zur Zeit von ben Mevifions-
beamten des Minifterialdepartements der Finanzen und des Kultus, Die
Raffe: und Dienergefhäfte von dem betreffenden Beantenperfonal
des Tyinanzdepartements mit bejorgt.
$Sandes:Suftlizbebörden.
Oberlandesgerirht Ienn.
Die örtliche Zuftändigleit des Oberlandesgerichts zu Jena, welches in Gemäßbeit
eines unter den Negierungen des Großherzogthums und der Herzogthlimer Sadjien,
fowie der Fürftenthlimer Schwarzburg- Rubolftadt und Neuß älterer und jüngerer Linie
abgejchloffenen Staatsvertrag d. d. Jena, den 19. Februar 1877 (Meg.-Bl. v. 1879,
5. 85f}.), jomwie beziehungsweife eines zmwifchen den genannten Wegierungen und ber
Königlih Preußiihen Staatsregierung abgeiäjloffenen Acceffionsvertrages d. d. ena,
den 23. April 1878 (Meg.-Bl. dv. 1879, ©. 100ff.) errichtet ift und feine Wirkfamteit
am 1. Ottober 1879 begonnen hat, erftredt fi) nicht allein auf das gefammte Groß-
berzogthum, fondern zugleih auf die Königlih Preußifchen landräthlidhen Kreife
Scäleufingen, Schmallalden und Ziegenrlid, auf die Herzogthiimer Eadyjen-Meiningen
und Hildburghaufen, Sachjfen- Altenburg und Sachen. Coburg und Gotha, fowie auf
die FürftentHämer Schwarzburg-Audolftadt und Neuß älterer und jüingerer Linie. Das
Gericht verfügt und erfennt als „gemeinfchaftliches Thüringifhes Dberlandesgericht.“
Das Nichterperfonal des Therlandesgericht war nad den betreffenden Staats:
verträgen auf einen Präfidenten, zmwei Senatspräfidenten und fechzehn Räthe beftimmt,
angleich aber war vorbehalten, einige öffentliche Lehrer des Nechts an der Univerfität
Jena, jedoch nicht mehr als drei, zu Mäthen des Gerichts zu erıiennen. Auf Grund
fpäterer Vereinbarung der betheiligten Regierungen find jedoch ber Zeit nur dreizehn
nicht afademifhe und zmwei alademifche Hathsftellen befekt, die gab! der Näthe beträgt
alfo thatfächlih nur fünfzehn. Das Amt der Staatsanmwaltihaft wird bei dem Ober-
landesgeriht von zwei Staatsanmwälten ausgelibt, deren Erfter das Dienftprädilat
„8berftaatsanwalt” führt.
Der Negel nach enticheidet das Oberlandesgeriht in Zivil- und Straffenaten,
welche mit je fünf Dlitgliedern bejegt find.
Die fachliche re des Oberlandesgerichts bemißt fi in denjenigen
Nechtsfahen, auf welche die ReihsprogeKordnungen Aumendung finden,
nad) den einfchlagenden Beftimmungen ($$ 123, 160) des Gerichtsverfaflungsgefees
(MEBL v. 1877, ©. 64 u. 7).
Sn anderen Angelegenheiten der Nechtspflege und Yuftigperwaltung find, foweit
nit gejeßlich ein Anderes geordnet ift, auf das Oberlandesgericht alg Gericht des
Großherzo gihums die Zuftändigleiten des früheren Großherzoglichen Appellations-
erihts zu Eifenah und des früheren Großherzoglichen Oberappellationsgeridhts zu
Sera übergegangen. An Stelle des früheren Appellationsgerichts enticheidet das Ober-
landesgericht durch flinf, an Stelle des früheren Oberappellationsgericht8 durch fieben
feiner Mitglieder, melde an der Entiheidbung der Sadhe in einer früheren Jnflanz
nicht Theil genommen haben. rn der legteren Mitgliederzahl hat das Oberlandes-
gericht auch über etwaige auf Grund des 8 22 des Gejehes vom 15. März 1850
(Reg.-BL ©. 165) erhobene Nichtigleitsllagen gegen Erlenntnifle des Oberappellations-
geridht8 an der Stelle der in dern angezogenen Paragraphen bezeichneten drei Appellationg-
erichte zu entiheiden; vergl. Verträge vom 19. yebruar 1877 tiber Aufhebung des
berappellationsgerihts, Art. 2 (Reg.-Bl. v. 1879, ©. 36) und fiber Errichtung des
Oberlandesgerichts 8 25 (Meg.-Bl. v. 1879, ©. 94); Gefeg vom 8. März 1879 9 7
(Meg. Bl. S. 67); Gejeh vom 11. Mai 1879 8$ 1 und 15 (Neg.-Bl. ©. 269ff.).