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Oberamtsrichter, Yuftizratd Kohljcgmidt zu Weimar.
Oberamtsrichter Kefler zu Grogrubeftedt.
Oberamtsrichter Dr. iur. Adolf Adermann zu YButtftädt.
Landgerichts» Kaffirer, Rath tylinger zu Weimar.
Acehtsanwalt[daft.
Die Aulaffun zu der reichsgefetlich durch die Nechtsanmwaltsordnung vom 1. Juli
1878 (MEBL. ©. 177Ff.) geregelten tsanmwaltichaft, weiche, die Brofuratur wie die
Abvolatur umfaffend, zwar fein Staatsamt ift, aber die erlangte higleit zum Richter-
amte voransfegt und dem dazu Befähigten bei den Gerichten undesflaats, in
weldyem er die zum Wichteramte befähigende Prüfung beftanden hat, dafern nicht ge-
wiffe gejeglich beftimmte Berfagungsgründe vorliegen, auf feinen Antrag gewährt wer-
den muß, erfolgt der Negel nad mur bei einem beffimmten Gerichte (Rolalifi-
Sprinzip), an befien Site der Anwalt feinen Wohnfig nehmen muß (Nefibenz-
oil) Doh find gelelich fetbegrenzte Ausnahmen von diefeım Grundfage zugelaffen.
Bei jedem Berichte wird eine Lifte der bei demfelben zugelafienen Rechtsanwälte geführt.
Auf Grund der Zulaflung bei einem @erichte if der Rechtsanwalt befugt, in
den Saden, auf welche die deutichen Progegorbnnungen Anwendung finden, vor jedem
Gerichte innerhalb des Reiches ertbeibigungen, zu führen, als Beiftand aufzutreten
und, injoweit eine Vertretung durch Anmälte nicht geboten ift (in dem Berfahren vor
den Amtsgerihten, vor einem beauftragten oder erfuchten Hichter und bei Prozeß-
Hanblungen, weldye vor dem Gerichtsfchreiber vorgenommen werben können, — 88 74
und 75 Bivilprogeßorbnnung, REBL. v. 1877, S.96 —), die Vertretung zu über-
nehmen. ‚ Dage en müffen id im |. g. Anmaltsprozefie (vor den Landgerichten und
allen Gerichten höherer Ynftanz) die Parteien regelmäßig buch einen bei dem Prozeß-
ericht zugelaffenen Hechtsanmwalt vertreten faffen. In Angelegenheiten, auf welche bie
rozeßord en nicht Anwendung finden, ift der bei einem Gerichte des Großherzog-
thums zugelaffene Rechtsanwalt vor jämmtlihen Großherzoglihen Behörden fad-
walterfiche Berridgtungen zu beforgen befugt ($ 19 der Ausführungsverordnung vom
3. Oftober 1879, Neg.-Bl. ©. 524).
‚. Die innerhalb des Bezirls bes gemeinfhaftlihden Zhltringifchen Oberlandes-
gerihts zu Jena zugelaffenen Rechtsanmälte bilden eine Anwaltsfammer, melde
ihren Sig in Jena und einen Borfland von neun Mitgliedern hat. Leßterer, durch
die Kammer ans deren Mitgliedern auf eine gejetlich beftimmte Zeit gewählt, bat
außer anderen guntionen namentlih auch die Aufficht über die Nung der den
Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu üben und die ebrengerichtlicde Straf-
gemwalt zu handhaben. Im ehrengerichtlihen Werfahren enticheibet er erftinftanzlich
al3 Ehrengericht in der Beiegung von fünf Mitgliedern. Der Borfland wählt aus
feiner Mitte einen Borfigenden und Schriftführer, fowie Stellvertreter flir Beide.
Berkaub der Auwaltälammer:;
Geheimer Yuftizrath Otto Gafe zu Altenburg, Vorfigender. Nechts-
anwalt Dr. iur. Lothar Henning zu Greiz, Stellvertreter des Bor:
figenden. Syuftizrath Dr. iur. Hermann Zei zu Jena, Schrift- und
Kaffeführer. Rechtsanwalt Otto Härtel zu Nubolitabt, Stellvertreter
des Scrift- und Kaffeführers. Auftizratd Dr. iur. Bartenftein zu
Meiningen. Auftizratd‘ Emil Sartorius zu Coburg. Yuftigrath
Dr. ®ernid zu Eifenah. Auftizrath Mubolpp Müller .zu Gera.
E. a. Müller zu Gotha. Yuftizratd Auguft Stapff zu Weimar.