Full text: Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach

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Einwendungen der Gemeinden gegen die für fie beftimmten Beiftlihen, wie iiber das 
Borhandenfein der fanoniihen Eigenichaften der präfentirten Geiftlichen, die zeitwweilige 
Abordnung von ülfsgeiftlihden, die Anordnung vilariatmweifer Verwaltung geiftlicher 
Stellen, die Anträge auf Emeritirung von Geiftlichen, die Aufficht und Disziplin über 
die Geiftlihen,, inSbejondere auh aus Anlaß von Beichwerden liber den Diikbraucd 
der geiftlihen @ewalt, wobei zu Maßregeln der Berjegung, Dienftentlaffung, Amts- 
entbebung oder Entziehung der WRedhre des geiftliden Standes, bes Wartegeldes, 
Benfionszwichufles oder einer oder mehrerer Dienftalterözulagen die Tandesfllrftliche 
Entihließung einzuholen ift, die Tirchlicden Dispenfationen, foweit biefelben nicht ben 
intendenten überwiefen find, bezüglich die Einholung der landesflrftliden Ent- 
fheidung darüber, und anderes mehr. Sn den bezeichneten Angelegenheiten ftehen 
dem Kirchenrathe das Hecht der Anordnung und die Befngniffe der höheren Inflanz 
innerhalb der beftehenden Gejege und Verordnungen zu. o ein Beichluß des Kirchen- 
rath8 der Betätigung des Tandesfürften bedarf, oder wo dem Legteren die felbftändige 
Entideidung zufteht, bat, der Chef deö Kultusdepartements die Ianbesfürftlihe Ent- 
Ihließung einzuholen. Die Kircheninfpeltionen und Superintendenturen ftehen in ben 
um Geichäftstreis des Kirchenratbs gehörigen Angelegenheiten unter dem Kirchenrath. 
ie Gefhäftsordnung ift die Tollegialiiche; die Anmeienheit von vier Mitgliedern genügt 
ur Beichlußfaffung, die minder wichtigen laufenden Saden kann ber Vorfigende unter 
E ukimmung der ın Weimar wohnenden Deiglieber des Kirchenraths erledigen. Zur 
Delatusfaflung in ben Angelegenheiten, welche dem durch den fländigen Synobal- 
ausihuß verftärkten Kirchenrathe zugewielen find, ift erforderlich, daß mindeftens brei 
Mitglieder diefes Ausihuffes außer vier ordentlihen Mitgliedern des Kirdhenraths 
Theil nehmen. Der Kirchenrath verfammelt fih auf Zufammenberufung bes BVor- 
figenden, und zwar der ordentliche Kirchenrath regelmäßig alle Donate, der durch 
den Synobalausihuß verftärkte Kirchenrath, jo oft e8 fich nötbig macht (vergl. Reg.-Bl. 
v. 1874, ©. 377f8.). 
Borfigender. 
Se. Ereelleng Wirklicher Gepeimer Nath von Pawel- Rammingen. 
Stellvertretender Borfigender: Geheimer Kirchenratb Dr. Nicolai zu 
Allftedt. 
Ordentliche Mitglieder. 
Weltliches: Staatsratd Dr. Kuhu zu Weimar. — Geiftliche: Ge- 
beimer Kirchenrath) Dr. Nicolai zu Wlftett. Geheimer SKirchenrath 
Dr. Yörtih zu Mellingen. Kirchenratb Bogenhard zu Blankenhain. 
Kirchenratd WButtig zu YAuma. Kirchenrath Dr. Spinner zu Weimar. 
Außerordentliche Mitglieder. 
Die Seite 148 genannten Mitglieder des ftändigen Spnobal- 
ausfchufles. 
Bie Sandesfynnde, 
Durch die Synodalord vom 29. März 1873 ift der verheißene Weiterbau 
ber Berfaffung der evangeliihen Landeskirche auf dem durch bie Kirchgemeindeorbnuung 
vom 24. Junt 1851 gelegten Srunde in Ausflihrung gebracht worden. Danady befteht 
eine Landesipnode, weldhe dazu beftimmt ift, jämmtlihen evangelifhen Kirchgemeinden 
ded Großherzogthums eine geordnete Vertretung bei der Kirchenregierung zu gewähren. 
An dem Belenntnißftande in der evangeliichen Zandestirdhe des Großherzogthums wirb 
duch die Synodalordnung nichts geändert und auch jeder einzelnen Kirchgemeinde 
bleibt ihr bisheriger Belenntnißftand ausdrüdlich gewahrt, bergeftalt, daß fie zu einer 
Aenderung deflelben nicht genöthigt werden fanıı. Die Sandeafpnobe tritt ordentlicher 
Beife alle vier Jahre, auferordentlicher Weife fo oft zufammen, al3 das Bedlrfniß 
es erfordert. Die Landesiynode befteht aus 35 Mitgliedern, und zwar aus vier Mit- 
gliedern — 2 aus dem geiftlihen, 2 aus dem Laienftande —, welche der Landesherr 
ernennt, einem Abgeordneten ber theotogiichen Talultät der Univerfität Jena, filnfe 
zehn geiftlihen und fünfzehn weltlichen Abgeorbneten, welche in 15 Wahlbezirken 
von fämmtlichen evangeliigden Kirchgemeindevorftänden durch geiftliche md weltliche 
WBablmänner gewählt werden. Fir jede ordentliche Landesiynode findet eine neue 
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