Full text: Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach

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Wahl, bezüglih Emmennung, aller ihrer Mitglieder ftatt. Die Einberufung, Vertagung 
und Shlekung der Landesipnode erfolgt nach landesherrlicher Beftimmung. Diefelbe 
fanı vom Landesherrn aufgelöft werden. Die Landesfynode bat den Yuftand ber 
ebangeliihen Landeskirche zu beobadhten und die in Bezug hierauf ihr nöthig fcheinenden 
Anträge bei der Kirchenregierung zu ftellen; auch bat fie bei Begriündung neuer und 
Abänderung jchon beftehender Didzejen begutachtend mitzunmirten. Nur mit Zuftimmung 
der Landesiynode Lünnen Aenderungen in den Statuten des Pfarrwittmenfistus vor- 
genommen werden. Das Belenntnik Tann einen Gegenftand weder der neletubtaflung 
der Synode, nod der firdjlien Gejeggebung überdaupt bilden. Wohl aber können 
unter Ddiejer gorauslegung mit Zufimmung der Landesignode rieue Firchengejegliche 
Normen in Bezug auf Kirchenverfaffung und Kirchenzucdht, GBottesdienft und Lehr- 
ordnung, namentlich auch neue Katedhismen, bibliiche Beichichten, Gejangblicher und 
Agenden eingeführt werben. Aber au wenn Kirchenregierung und Landesiynode fi) 
über die Einführung neuer Formen des Gottesdienfteß, neuer Bejangbücher, Katechismen 
und Agenden einigen und biernadh Anordnung getroffen wird, fann durch letlere 
gleichwohl feine Gemeinde gegen ihren Willen zu einer Aenderung deflen, was in 
diefer Beziehung feither bei ıhr beftand, genötbigt werden. Die Sigungen der Randes- 
iynode find in der Negel öffentlih. Die Synode wählt ihren Präftdenten, zwei Dize- 
präfibenten und zwei riftführer aus ihrer Mitte jelbfi. Dem Landesherrn ift vor- 
ebalten, zu den Verhandlungen der Synode im Plenum wie in den Ausichüffen 
Kommiffare ohne Stimmredt abzuorbnien, melde auf Verlangen jederzeit gehört werben 
müffen. Alle die Gejetgebung und Verwaltung der Landeslirche betreffenden Beichlüfie 
der Synode, mit Ausnahme der Beichwerden und Anträge, können nur mit landes« 
herrlicher Sanltion ausgeführt werben. 
ede ordentlihe Synode beftellt vor ihrem Schluffe einen Händigen Ausfhuß 
für die Zmwifchenzeit bis zum Beginne der nächften ordentlihen Synode. Derielbe 
befteht aus dem Präftdenten der Tandesipnode, als dem Borfigenden auc diejes Aus- 
ihufles, und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte gewählten Gliedern, zwei 
geiftlicder und zwei meltlihen. Diefer Ausfhuß bat das Hecht, in den Zeiten, mo 
die Synode nicht jelbft verfammelt ift, bei dringlidhen Anläffen der Kirchenregierung 
Wünjhe und Vejchwerden vorzutragen; auch ift er befugt, durch das eine oder andere 
feiner Glieder den Generalvifitationen der einzelnen Diözefen beizumohnen. Wenn e8 
fih 1. um Bejegung geiftlihder Stellen, 2. um Dienftentlaffung, Amtsenthebung oder 
Entziehung der Necdhte des geiflicyen Standes, des Wartegeldes, Benfionsaufduffes, 
einer oder mehrerer Dienftalterszulagen, Streihung aus der Kanbidatenlifte, Unter- 
fugung gegen @eiftlihe wegen der Lehre, 3. um Entieibung itber die Bebenten 
einer Gemeinde gegen Gabe, Lehre und Wandel des für fle beftimmten Geiftlichen, 
4. um enti&eibung über da8 Borhandenfein der kanonifchen Eigenfchaften eines von 
einem Patron präfentirten Geiftlihen, gegen defien Beftätigung AYmeifel erhoben 
werden, 5. um Ymangsmaßregeln gegen eine Bemeinde, el & der Uebernahme 
oder Erfüllun gefetficher Leiftungspflichten entziehen will, 6. um Aenderungen in ben 
Parodhialbezirten und Parodialverbänden oder endlih 7. um foldhe Angelegenheiten 
handelt, über weldye fonft noch um ihrer Wichtigkeit willen der Kirchenrath felbft eine 
gemeinfame Beratung und Berfländigung wilnfdt, nehmen die Dlitglieder des 
ändigen Ausichuffes an der Berathung und Pelatuktaflung des Kirchenratbs als 
ftimmberedhtigte außerordentliche Mitglieder Theil. Diefe Theilnahme ift durch fpätere 
firhengefetlihe VBeftimmungen auch roch auf verjchiedene andere Angelegenheiten er- 
dt worden. rner fteht au dem Kirchenrath wie dem Kultusdepartement das 
Reht zu, den Ausihuß im Angelegenheiten, für welche eine gemeinfame mindliche 
Beratbung nicht vorgeichrieben ıft, um fein fchriftliches Öutadten anzugeben. Der 
Ausihuß verfammelt fidy, fo oft es fi) nöthig macht und entweder fein Borfigender 
oder der Kirchenrath ihn einberuft. 
Für die Landesignnode und den fländigen Synodalausfhuß befteht die unter Bu- 
ftimmung dev Synode ertheilte Gefhäftsordnung vom 16. Januar 1895. 
Berg. Reg-Bl. v. 1873, ©. 45ff. und v. 1895, ©. 49ff. 
Die erfte ordentliche Landesfynode trat im Jahre 1874, die zweite im Jahre 
1878, die dritte im Jahre 1882, die vierte im Jahre 1886, die flinfte im Jahre 1890, 
die jechfte im Jahre 1894, die fiebente im Jahre 1898 zufammen. tylir die laufende 
Synobalperiode, welche im Jahre 1902 endet, find
	        
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