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Wahl, bezüglih Emmennung, aller ihrer Mitglieder ftatt. Die Einberufung, Vertagung
und Shlekung der Landesipnode erfolgt nach landesherrlicher Beftimmung. Diefelbe
fanı vom Landesherrn aufgelöft werden. Die Landesfynode bat den Yuftand ber
ebangeliihen Landeskirche zu beobadhten und die in Bezug hierauf ihr nöthig fcheinenden
Anträge bei der Kirchenregierung zu ftellen; auch bat fie bei Begriündung neuer und
Abänderung jchon beftehender Didzejen begutachtend mitzunmirten. Nur mit Zuftimmung
der Landesiynode Lünnen Aenderungen in den Statuten des Pfarrwittmenfistus vor-
genommen werden. Das Belenntnik Tann einen Gegenftand weder der neletubtaflung
der Synode, nod der firdjlien Gejeggebung überdaupt bilden. Wohl aber können
unter Ddiejer gorauslegung mit Zufimmung der Landesignode rieue Firchengejegliche
Normen in Bezug auf Kirchenverfaffung und Kirchenzucdht, GBottesdienft und Lehr-
ordnung, namentlich auch neue Katedhismen, bibliiche Beichichten, Gejangblicher und
Agenden eingeführt werben. Aber au wenn Kirchenregierung und Landesiynode fi)
über die Einführung neuer Formen des Gottesdienfteß, neuer Bejangbücher, Katechismen
und Agenden einigen und biernadh Anordnung getroffen wird, fann durch letlere
gleichwohl feine Gemeinde gegen ihren Willen zu einer Aenderung deflen, was in
diefer Beziehung feither bei ıhr beftand, genötbigt werden. Die Sigungen der Randes-
iynode find in der Negel öffentlih. Die Synode wählt ihren Präftdenten, zwei Dize-
präfibenten und zwei riftführer aus ihrer Mitte jelbfi. Dem Landesherrn ift vor-
ebalten, zu den Verhandlungen der Synode im Plenum wie in den Ausichüffen
Kommiffare ohne Stimmredt abzuorbnien, melde auf Verlangen jederzeit gehört werben
müffen. Alle die Gejetgebung und Verwaltung der Landeslirche betreffenden Beichlüfie
der Synode, mit Ausnahme der Beichwerden und Anträge, können nur mit landes«
herrlicher Sanltion ausgeführt werben.
ede ordentlihe Synode beftellt vor ihrem Schluffe einen Händigen Ausfhuß
für die Zmwifchenzeit bis zum Beginne der nächften ordentlihen Synode. Derielbe
befteht aus dem Präftdenten der Tandesipnode, als dem Borfigenden auc diejes Aus-
ihufles, und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte gewählten Gliedern, zwei
geiftlicder und zwei meltlihen. Diefer Ausfhuß bat das Hecht, in den Zeiten, mo
die Synode nicht jelbft verfammelt ift, bei dringlidhen Anläffen der Kirchenregierung
Wünjhe und Vejchwerden vorzutragen; auch ift er befugt, durch das eine oder andere
feiner Glieder den Generalvifitationen der einzelnen Diözefen beizumohnen. Wenn e8
fih 1. um Bejegung geiftlihder Stellen, 2. um Dienftentlaffung, Amtsenthebung oder
Entziehung der Necdhte des geiflicyen Standes, des Wartegeldes, Benfionsaufduffes,
einer oder mehrerer Dienftalterszulagen, Streihung aus der Kanbidatenlifte, Unter-
fugung gegen @eiftlihe wegen der Lehre, 3. um Entieibung itber die Bebenten
einer Gemeinde gegen Gabe, Lehre und Wandel des für fle beftimmten Geiftlichen,
4. um enti&eibung über da8 Borhandenfein der kanonifchen Eigenfchaften eines von
einem Patron präfentirten Geiftlihen, gegen defien Beftätigung AYmeifel erhoben
werden, 5. um Ymangsmaßregeln gegen eine Bemeinde, el & der Uebernahme
oder Erfüllun gefetficher Leiftungspflichten entziehen will, 6. um Aenderungen in ben
Parodhialbezirten und Parodialverbänden oder endlih 7. um foldhe Angelegenheiten
handelt, über weldye fonft noch um ihrer Wichtigkeit willen der Kirchenrath felbft eine
gemeinfame Beratung und Berfländigung wilnfdt, nehmen die Dlitglieder des
ändigen Ausichuffes an der Berathung und Pelatuktaflung des Kirchenratbs als
ftimmberedhtigte außerordentliche Mitglieder Theil. Diefe Theilnahme ift durch fpätere
firhengefetlihe VBeftimmungen auch roch auf verjchiedene andere Angelegenheiten er-
dt worden. rner fteht au dem Kirchenrath wie dem Kultusdepartement das
Reht zu, den Ausihuß im Angelegenheiten, für welche eine gemeinfame mindliche
Beratbung nicht vorgeichrieben ıft, um fein fchriftliches Öutadten anzugeben. Der
Ausihuß verfammelt fidy, fo oft es fi) nöthig macht und entweder fein Borfigender
oder der Kirchenrath ihn einberuft.
Für die Landesignnode und den fländigen Synodalausfhuß befteht die unter Bu-
ftimmung dev Synode ertheilte Gefhäftsordnung vom 16. Januar 1895.
Berg. Reg-Bl. v. 1873, ©. 45ff. und v. 1895, ©. 49ff.
Die erfte ordentliche Landesfynode trat im Jahre 1874, die zweite im Jahre
1878, die dritte im Jahre 1882, die vierte im Jahre 1886, die flinfte im Jahre 1890,
die jechfte im Jahre 1894, die fiebente im Jahre 1898 zufammen. tylir die laufende
Synobalperiode, welche im Jahre 1902 endet, find