1. Berechnung der
Abgabe.
2. Anmeldung
und Steuer-
entrichtung.
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III. Spiel und Wette.
Zur Tarifnummer 5.
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(1) Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterielosen sind alle für den Erwerb eines
Loses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Loses
zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. Bei
Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte Betrag
der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die Versteuerung des auf die Reichs-
stempelabgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Berechnung der zu entrichtenden Ab-
gabe nur /8 des Gesamtpreises zu Grunde zu legen. Bei der Versteuerung der beim Totalisator
gemachten Spieleinlagen (vgl. § 54) wird diese Art der Berechnung nicht dadurch ausgeschlossen,
daß die Abgabe nach Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. April 1906, Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 531) bis auf weiteres zur Hälfte unerhoben zu bleiben hat.
(2) Bei inländischen Losen wird mit der vorgedachten Maßgabe die Stempelabgabe nach
dem planmäßigen Preise sämtlicher Lose oder Ausweise berechnet und zwar in der Art, daß ein
bei Berechnung der Gesamtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig außer Ansatz
bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne Rest teilbar sind, unter Weglassung
der überschießenden Pfennige erhoben werden. Bei ausländischen Losen beträgt die Abgabe 25
vom Hundert vom Preise der einzelnen Lose in Abstufungen von einer Mark für je 4 Mark oder
einen Bruchteil dieses Betrags.
(3) Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die Stempel-
abgabe für solche Lose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert werden und
somit verfallen, von dem Gesamtpreise der Lose, einschließlich des für die Vorklassen planmäßig zu
zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen.
Zu den 8§§ 25 bis 29 des Gesetzes.
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(1I) Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen
der Gesamtpreis der Lose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen Steuer-
behörde spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubnis schrift-
lich anzumelden:
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die Nummern)
und den planmäßigen Preis der Lose,
den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Lose begonnen werden soll,
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Vertriebe
der Lose betrauten Personen.
(2) Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine amtlich
beglauge Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder Ausspielung
anzuschließen.
(3) Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Lose zur Stempelung
ist die Abgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzuzahlen. Wird Stundung der
Abgabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Lose gegen Sicherstellung des Abgabebetrags
oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen.
§52.
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Losen festgesetzt, dem Unternehmer
vielmehr nur gestattet ist, Lose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, darf die Versteuerung
der Lose nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden. Für die An melung des ersten Teiles der
auszugebenden Lose gelten die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatze des § 51. Die Vor-
legung einer weiteren Anzahl von Losen zur Abstempelung ist mittels besonderer Anmeldung zu
bewirken, in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern der zu versteuernden Lose auf die
erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist.