Full text: Staatshandbuch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach

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Hofitant 
Seiner Hoheit des Prinzen Berrmann 
von Sachen: Weimar-Eifenad), 
Herz0g3 zu Sadjien. 
v. Mau, Major 3. D., beauftragt mit dem Dienfte bei Sr. Hoheit 
dem Prinzen Herrmann 4 m (Würt.Friedr.O.3.) (Würt.Kr.O.3.) 
(Würt.s.Jub.M.) 
Seichäftsführer, auch für Se. Hoheit den Prinzen Eduard von 
Sadfen-Weimar-Eifenadh: Finanzbuchbalter, Rath Bernhard Stemuler 
zu Weimar (f. TFinanzdepartement). 
@ Gefeltfchaftspame bei SXhrer Hoheit der Prinzeffin Olga: MiE Alice 
piers. 
Hausbofmeifter: Hugo Schmidt as. (Würt.s.C.V.M.) 
Kammerdiener: Gottlieb Mayer &s. (Bad.s.V.M.) 
Mundo: Theodor VBreitmeyer. 
Leibkutfcher: Polylarp Dürrenberger. 
Rammerfrau Yhrer Hoheit der Prinzeffin Olga: Anna Bradert. 
ee Hoflafaien, ein Stallfnecht, drei Zimmermädchen, ein Küchen; 
mädchen. 
  
Großßerzoglicdes Garl Iriedrich-Pamenftift 
zu Großceromsborf, 
egrünbet am 7. Juli 1858 von Yhrer Kaiferlichen Hoheit der Frau, Großfürftin 
aria Bawlomna zum Gedädtnig des Großherzog® Carl Friedrich, veriehen 
mit dem Necdhte einer milden Stiftung (Meg.-Bl. vd. 1868, ©. 329) und eröffnet 
am 23. Yımi 1859, dem Xobestage der Stifterin, bebufs ftandesmäßiger Berjorgung 
von ehelichen und unverbeiratheten Töchtern verdienter Hof- und Staatsdiener vom 
Zivil und Militär. Daneben dürfen jedoch unter Deahtung der ftatutmäßigen Be- 
dingungen Privatperfonen mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des &roßberzogs 
au für Andere neue Stellen gründen, wenn entweder fie ft dem Grofßheryog- 
thume angehören oder wenn fie die Stiftung zu Gunften von Angehörigen des 
Sroßherzogthums maden. 
Der Vorfigende des Staatsminifteriums als Kanzler bes Grofberzoglichen Haus- 
ordens ift auch Kanzler des Damenftifts. 
Die Stiftsbamen müflen das flebzehnte Jahr zurlicdgelegt haben, fi durd) Kennt- 
niffe und höhere Bildung auszeichnen, auch felbftverftändfich einen untabelhaften Ruf 
enießen. Ein Unterfhied der chriftlihen Konfelflon fommt bei der Aufnahme nicht 
ın Nüdfiht. Die Aufnahme erfolgt durch den Großherzog. Die Vorrechte der Stifts- 
damen beftehen in dem Genuß einer jährlichen Bräbende, dem Tragen eines Orbene- 
zeihens und dem Rechte zum Ericheinen bei ante. Die Stiftsbamen find zum regel- 
mäßigen Kirchenbefuche, zur Ausübung von Werken der Barmherzigkeit und zu einer 
nefigen Theilnahme an dem patriotiihen Ynftitut der yrauenvereine verpflichtet. 
on der Erfällung der flatutarifchen VBeftimmung, daß die Stiftsdamen in der Wegel 
n einem dreimonatliden Aufenthalt während jedes Jahres in dem von dem Groß- 
Dersoge dem Stifte überwiefenen Schlofje Großcromsdorf verpflichtet feien, foll Taut 
Erlaß vom 25. Mai 1894 abgefehen werden. Weber die Urfadhen des nothwenbdigen 
Anstritts der Stiftsdamen, bie enter beegung der erlebigteu Stellen, deren Ber- 
mehrung und bie fonftigen Berhältuifie des Stifts enthalten die von dem Großherzog 
am 29. September 1858, reip. am 2. März 1859 und 31. Mai 1871 beftätigten 
Statuten nebft Radıträgen zu benfelben die näheren Beftimmungen. 
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