8 Wolffson, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg. 82.
rechtes , das unter dem Schutz des Art. 78 Absatz 2 der Reichsverfassung steht, und
demnach nur mit Zustimmung des Staates selbst abgeändert werden darf'). In der
Stadt besteht ein kaiserlich deutsches Hauptzoll-Amt, welches als Grenz-Ein= und Aus-
gangsamt des Zollvereins für den durch Eisenbahnen und Post vermittelten Verkehr, so
wie für den Verkehr auf der Oberelbe fungirt ?).
Unter der Aufsicht und dem Mitverschlusse des Haupt-Zoll-Amtes, jedoch unter
städtischer Verwaltung steht die Zollvereinsniederlage, welche eine Zollvereins-Enclave in-
mitten des Freihafengebietes bildet 0.
Dieser Zustand wird eine wesentliche Modifikation durch die am 25. Mai 1881
zwischen dem Reichskanzler und den Commissarien des Senates abgeschlossene Verein-
barung ?) erleiden, derzufolge die Stadt mit ihrem ganzen Gebiet mit alleiniger Ausnahme
der Norderelbe bei Hamburg, der Hafen= und Quaianlagen nebst einem Theil des sie be-
grenzenden Straßen= und Häusercomplexes, dessen Umfang die Stadt selbst innerhalb der
vertragsmäßigen Grenzen bestimmen wird ), und der gegenüberliegenden Elbinseln, auf
welches Freihafengebiet der Art. 34 der Reichsverfassung ferner Anwendung findet, dem
Zollgebiet angeschlossen werden soll. Mit dem Anschluß soll Hamburg selbst die Zollver-
waltung übernehmen. Nachdem die Bürgerschaft diesen Vertrag genehmigt und der Reichs-
tag die in demselben zugesagte Subvention der halben, mit dem Anschluß verbundenen
Kosten bis zur Höhe von 40 Millionen Mark bewilligt hatte, hat der Hamburgische Bun-
desrathsgesandte beim Bundesrath den dem Art. 34 der Reichsverfassung entsprechenden
Antrag gestellt und der Bundesrath demselben seine Zustimmung ertheilt.
Nach Art. 38 Abs. 3 der Reichsverfassung haben die außerhalb der gemeinschaft-
lichen Zollgrenze liegenden Gebiete zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines
Aversums beizutragen. Dieses Aversum wird zunächst für die ganze Bevölkerung der
außerhalb der Zollgrenze belegenen Gebietstheile nach dem Verhältniß der Netto-Einnahme
1) Die Interpretation des Art. 34, derzufolge die Städte Bremen und Hamburg nicht ganz,
sondern nur mit einem dem Zwecke entsprechenden Bezirke außerhalb der Zollgrenze verbleiben
sollen, demnach der Bundesrath zu bestimmen hat, welche Stadttheile ein= und welche auszu-
schließen sind, widerspricht der Wortfassung (es müßte heißen, „die Hansestädte bleiben mit einem
dem Zweck entsprechenden Bezirk außerhalb der Zollgrenze“, nicht „die Hansestädte mit einem
dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebiets bleiben“ u. s. w.) und giebt
in Bezug auf das umliegende Gebiet gar keinen Sinn, da dieses umliegende, also einem andern
Staate angehörende Gebiet ja keinen Theil des den Namen „freie Hansestadt Bremen“ oder „Ham-
burg“ führenden Staates bildet. — Allerdings ist die Fassung des Art. 34 nicht correkt, da im
Eingang die Städte selbst im engeren Sinne, am Schluß aber, wo von der Beantragung des Ein-
schlusses die Rede ist, die Bundesstaaten gemeint sind. Aber diese Ungenauigkeit erklärt sih
leicht daraus, daß der Staat seinen Namen der Stadt entlehnt hat. — Ueber das Verhältniß der
Vorstadt St. Pauli s. d. stenographischen Berichte des Reichstags von 1880, 43te Sitzung.
2) Das bezieht sich aber nur auf die Aufhebung, nicht auf den Gebrauch dieses Rechtes. —
Der letztere ist, auch wenn der Inhalt des Rechtes dadurch erschöpft und demnach die Verfassungs-
bestimmung dadurch hinfällig wird, wie es bei dem Eintritt Lübeck's in den Zollverein der Fall
war, keine Aenderung, sondern nur eine Anwendung der Verfassung. — Es ist deshalb durchaus
correkt, wenn, wie bei dem Eintritt Lübecks und bei dem Anschlusse Hamburgs geschehen, die
betreffende Erklärung vom Bundesrath acceptirt ist, ohne dieselbe als Verfassungsveränderung zu
behandeln. — A. M. ist Löning in Hirth's Annalen. Führgang 1875 p. 365 unter Zustim-
mung von Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches B. I. p. 114 Note 2. Dagegen Hänel,
Studien zum deutschen Staatsrecht, erste Studie p. 200.
3) S. die desfallsige Senatsbekanntmachung in der Gesetzsammlung B. 4 p. 22. Ueber die
staatsrechtliche Stellung des kaiserlichen Hauptzollamts, s. stenographische Berichte des Reichstags
1881, 20te und 21te Sitzung.
4) Das vom Bundesrath beschlossene revidirte Regulativ für dieselbe ist abgedruckt in der
Hamb. Gesetzsammlung B. 7 p. 350. .
5) S. Anlagen zu den Verhandlungen des Reichstags 1881 p. 4. — Verhandlungen zwi-
schen Senat und Bürgerschaft 1881 p. 236.
e29. Januar
6) Vorläufig sind diese Grenzen durch Beschluß von Senat und Bürgerschast 26 Februar
1883 festgestellt.