Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

28 Wolffson, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg. § 9. 
Unter der Verwaltung der Steuer-Deputation, der eine Anzahl von der 
Bürgerschaft gewählter Schätzungsbürger beigegeben ist, stehen die Einkommen= ) und 
Grundsteuer)), unter der Verwaltung der Deputation für indirekte Steuern die Con- 
sumtions-), die Stempelabgabe)) und die Deklarationsgebühr)). 
Die Erbschaftsabgabe)) wird vom Erbschaftsamt, das Tonnengeld?) von 
der Deputation für Handel und Schifffahrt, die Hundesteuers) von der Polizeibe- 
hörde erhoben. 
Die Einkommensteuer, die Stempel-, Consumtions-, Erbschafts= und Immobilienab- 
gabe, sowie die Abgabe von öffentlichen Vergnügungen werden von Jahr zu Jahr auf 
Grundlage feststehender Gesetze erhoben, die übrigen Abgaben sind permanent bewilligt. 
Alle zur Einziehung von Steuern, Abgaben und Gebühren zuständigen Behörden 
bestimmen, von wem und in welchem Maaße die betreffenden Zahlungen zu leisten sind 
und verfügen die im Verwaltungswege zu beschaffende Vollstreckung. Auch können sie bei 
Zuwiderhandlungen gegen die betreffenden Gesetze Strafbescheide nach Maaßgabe § 459 
der Strafprozeßordnung erlassen, gegen welche der Beschuldigte die Beschwerde an den 
Senat erheben oder auf gerichtliche Entscheidung antragen kann?). 
II. Die Aufsicht über alle mit Handel und Schifffahrt zusammenhängenden Ange- 
legenheiten beziehungsweise die Verwaltung derselben, soweit sie nicht zum Bauwesen ge- 
mit 2% von jedem Verkauf von Grundstücken, bei Veräußerungen auf Grund einseitiger Geschäfte 
mit 1% erhoben. 
4) Reglement für die Erhebung der Abgabe u. s. w. vom 29. Dec. 1858. Verordn. p. 332. 
Sie wird von allen öffentlichen Vergnügungen nach einem gesetzlichen Tarif erhoben. Die beiden 
größeren Theater sind von derselben befreit. 
1) Revidirtes Gesetz betreffend die Einkomensteuer vom 7. März 1881. Ges. Samml. p. 9. 
— Der Einkommensteuer, der neuerdings auch die Aktien= und andern Erwerbsgesellschaften unter- 
worfen sind, unterliegen alle Einkommen von M. 600 und darüber. Sie steigt progressive von M. 5 
bis zu 3½% von Einkommen in Höhe von M. 10 000 und darüber. — Sie beruht auf Selbst- 
schätzung der Steuerpflichtigen, deren Angaben von Schätzungsbürgern geprüft und vorkommenden 
falls erhöht werden. 
2) Grundsteuergesetz vom 4. Juli 1881. Ges. Samml. p. 40. — Die Grundsteuer beträgt 
von den Grundstücken in Stadt, Vorstadt und Vororten ½2% und im Landgebiet /5% von der 
nach der wirklichen oder geschätzten Mietheeinnahme zu berechnenden Taxe; bei Grundstücken mit 
landwirthschaftlichem Betrieb sind von der geschätzten Taxe 9/10% zu bezahlen. 
3) Revidirte Consumtions-Accise-Verordnung vom 20. Dec. 1861, Verordn. 154. Ver- 
ordnung vom 23. Dec. 1863, Verordn. p. 515. Verordnung vom 30. December 1870, Ges. Samml. 
p. 170. Bekanntmachung, betreffend den Tarif vom 30. Dec. 1874, Ges. Samml. p. 310. — 
Der Consumtionsabgabe unterliegen Brodstoffe, Getränke und Fleisch, welche in der Stadt und 
einigen Vororten verzehrt werden. (Die Vorstadt St. Pauli ist frei von Consumtionsabgabe.) 
Sie wird theils als Eingangsabgabe, theils als Mahl= und Brausteuer unter Rückvergütung für 
wieder ausgeführte Stoffe, theils als Gewerbesteuer von den Schankwirthen erhoben. 
4) Gesetz betreffend die Stempelabgabe vom 5. Mai 1876, Ges. Samml. p. 9. — Der Stem- 
pelabgabe unterliegen die schriftlichen Beurkundungen über einzelne Geschäfte, die nicht reichsstem- 
pelpflichtig sind. — Die stempelpflichtigen Dokumente sind meistens auf dem Bureau zur Abstem- 
pelung vorzulegen. 
5) Gesetz betreffend die Deklaration u. s. w. vom 27. März 1874, Ges. Samml. p. 21. — 
Die Declarationsgebühr wird im Interesse der Statistik mit 1% vom Werthe aller in das Frei- 
hafengebiet (in welchem das Reichsgesetz über die Statistik des Waarenverkehrs vom 20. Juli 1879 
nicht gilt) eingeführten und nicht ohne Eigenthumswechsel wieder ausgeführten Waaren erhoben. — 
Gleichzeitig mit Einführung dieser Abgabe ist der frühere Eingangszoll von ½% aufgehoben. 
6) Verordnung wegen der Abgabe von Erbschaften u. s. w. vom 29. Dec. 1851, Verordn. 
p. 383. Sie ist von allen aus hamburgischen Erbschaften durch Intestaterbfolge oder Testament 
zufallenden Erbschaften oder Legaten zu bezahlen, mit Ausnahme dessen, was an Descendenten, 
Ehegatien und milde Stiftungen fällt und ganz geringfügiger Zuwendungen. — Sie beträgt 2½ 
i 5% 
7) Verordnung vom 10. Januar 1873, Ges. Samml. p. 3. — Sie ist Line Abgabe von ein- 
und ausgehenden Schiffen und richtet sich nach dem Raumgehalt der Schiffe. « 
8) Gesetz über die Erhebung einer Hundesteuer om 20. April 1866. Ges. Samml. p. 29 
und vom 24. Septbr. 1880. Ges. Samml. p. 89. 
9) Gesetz betreffend das Verhältniß der Verwaltung zur Rechtspflege vom 23. April 1879. 
Ges. Samml. p. 110 § 5 ff., 8 17. 
  
  
 
	        
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