Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

89. Verwaltungsbehörden. 29 
hören (namentlich des Dispache-, Aich= und Auctionswesens, des Quaibetriebes, der Na- 
vigationsschule, der Schiffsregistratur und der Schifferprüfungen, der Seemanns-Aemter, 
des Hafen-, Loots-, Leucht= und Tonnenwesens), liegt der Deputation für Handel 
und Schifffahrt ob½). Dieselbe bildet auch die Aufsichtsbehörde über die Strand- 
ämter (während das Seeamt“) unter der unmittelbaren Aufsicht des Senates steht). In 
Gemäßheit der in Art. 93 der Verfassung enthaltenen Vorschrift besteht neben ihr ein 
von der Kaufmannschaft und ein von den Gewerbtreibenden gewählter Ausschuß. 
Den ersteren bildet die Handelskammer, deren 24 Mitglieder von der Ver- 
sammlung „Eines Ehrbaren Kaufmannes“, in der alle vorzugsweise Geschäfte im Großen 
betreibende Kaufleute und Vorstände commercieller und industrieller Aktiengesellschaften 
zu erscheinen berechtigt sind, gewählt werden?). Sie delegirt zwei ihrer Mitglieder in 
die Deputation für Handel und Schifffahrt, sowie in die Auswanderer-Deputation. Auf- 
gabe der Handelskammer ist es, die Interessen des Handels und der Schifffahrt Ham- 
burg's wahrzunehmen und die gemeinsamen Angelegenheiten der Kaufmannschaft zu leiten. 
Namentlich führt sie die Aufsicht über die Börse und verwaltet die Commerzbibliothek. 
Außer einigen ihr überwiesenen, namentlich mit der Verwaltung der Börse zusammen- 
hängenden Einnahmen erhält sie einen Zuschuß aus der Staatskasse. Die Vertretung der 
gewerblichen Interessen liegt der Gewerbekammer öb, welche aus fünfzehn von den 
selbständigen Gewerbetreibenden in 15 Abtheilungen gewählten Mitgliedern besteht (0. 
Zur Entgegennahme der Anzeige für den Beginn eines stehenden Gewerbes be- 
steht in Verbindung mit der Polizeibehörde ein Gewerbebureau, als Recursinstanz 
in Gewerbesachen nach Maaßgabe der Reichsgewerbeordnung fungirt eine aus fünf 
Senatsmitgliedern gebildete Section, vor der öffentlich und mündlich verhandelt wird?). 
Die Aufsichtsbehörde über die Innungen bildet ein Senator mit zwei Mitgliedern 
der Gewerbekammer'). Mit der Aussicht über die Ausführung der einschlägigen Be- 
stimmungen der Gewerbe-Ordnung und über die Fabriken ist ein Fabrikinspector betraut?). 
III. Das öffentliche Bauwesen steht unter der Leitung der Bau-Deputation, 
welche in drei Sectionen, für Hochbau und Ingenieurwesen, für Strom= und Hafenbau, 
und für die Stadtwasserkunst getheilt ist. Unter ihrer Aufsicht functioniren der Bau- 
Direktor als höchster Beamte für den Hochbau, der Ober-Ingenieur für Ingenieurwesen 
und Stadtwasserkunst und der Wasserbau-Director für Strom= und Hafenbau und nehmen 
an den Sitzungen der Deputation beziehungsweise deren Abtheilungen mit berathender 
Stimme Theil . 
IV. a. Die städtische Polizeiy) steht unter der Verwaltung eines Senators, 
des Polizeiherrn, zu dessen Vertretung, sowie zur Leitung einiger, zu derselben Ver- 
waltungsabtheilung gehöriger Verwaltungen ein zweiter Senator designirt wird. Außer 
  
1) Bekanntmachung betreffend einige Aenderungen des Gesetzes über die Organisation der 
Verwaltung, vom 5. Dec. 1866. Ges. Samml. p. 101. Für die hamburgische Münzstätte besteht 
eine Commission aus Mitgliedern des Senats, der Finanzdeputation und der Deputation für Handel 
und Schifffahrt. Bekanntmachung vom 16. Februar 1877 Ges. S. p. 11. 
2) In Gemäßheit Bundesrathsbeschlusses und laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
1. Dec. 1877 (Centralblatt für das deutsche Reich S. 621) ist in Hamburg ein Seeamt mit Zu- 
ständigkeit für einen Theil der Nordseeküste u. s. w. gebildet. 
3) Gesetz betreffend die Handelskammer u. s. w. vom 23. Januar 1880, Ges. Samml. p. 26. 
4) Gesetz betreffend die Gewerbekammer vom 18. Dec. 1872. Ges. Samml. p. 119. 
5) Verordnung betreffend die Ausführung der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869. Ges.- 
Samml. p. 230. 
6) Bekanntmachung vom 2. Juni 1882, Ges. Samml. p. 26. 
7) Bekanntmachung vom 11. Juni 1879. Ges. Samml. p. 460. 
8) Gesetz über die Organisation der Verwaltung § 50 ff. 1. c. S. auch Bekanntmachung 
vom 5. Nov. 1880. Ges. Samml. p. 95. 
9) Gesetz betreffend Reorganisation der Polizeiverwaltung u. s. w. vom 25. Oct. 1875. 
Ges. Samml. p. 78. 
  
  
  
 
	        
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