Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

Erster Abschnitt. 
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Einleitung. 
Literatur. 
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Urkundenbuch der Stadt Lübeck, 1843 f4B J. C. H. Dreyer, Einleitung zur Kenntniß 
der lüb. Verordnungen, 1769; Verhandlungen des Senates mit dem Bürgerausschusse und der 
Bürgerschaft, 1848 ff.; Sammlung der Lübeckischen Verordnungen und Bekanntmachungen, 1813 ff. 
IJ. R. Becker, Geschichte der Stadt Lübeck, 3 Bde., 1782—1805. — F. Frensdorff, 
Stadt und Gerichtsverfassung Lübecks im 12. und 13. Jahrhundert, Lübeck, 1861. — Jacob von 
Melle, Gründliche Nachricht von der — Stadt Lübeck, 3. Aufl. 1787; Ch. de Villers, Con- 
stitutions des trois villes libres anséatiques, Lubeck, Bremen, Hambourg, Leips. 1814; 
H. B. und C. G. Behrens, Topographie und Statistik von Lübeck, 1829, 1839; Wurm, Ver- 
fassungsskizzen der freien und Hansestädte, Lübeck, Bremen und Hamburg, Hamburg 1841; Deecke 
Die freie und Hansestadt Lübeck, 4. Aufl. 1881. — Die Nothwendigkeit und Durchführbarkeit 
des reinen Repräsentativsystems bei Organisation unserer Bürgerschaft, Lübeck, 1844; die Ein- 
wirkungen des gemeinsamen Indigenats des Norddeutschen Bundes auf das öffentliche Recht des 
Freistaats Lübeck, 1868. — Neue Lübeckische Blätter, 1835—1858; Lübeckische Blätter, 1859 ff. 
J. L. Klüber, Oeffentliches Recht, 3. Aufl. § 240 f. H. A. Zachariä, Deutsches 
Staats= und Bundesrecht, 2. Aufl. 1853 §§ 123—128; H. Schulze, Lehrbuch des deutschen 
Staatsrechtes 1. Buch, S. 498 ff. 
8 1. Geschichtliche Entwickelung. Lübeck ward als eine fürstliche Stadt gegründet; bald 
aber gewann es durch die Gunst der Umstände eine autonome Stellung. Von Herzog Heinrich 
dem Löwen, welchem Graf Adolf II. von Holstein den aufblühenden Ort hatte abtreten müssen, 
wurde die künftige Entwickelung der Stadt vorbereitet. Nach dem Sturze der welfischen Macht 
nahm Kaiser Friedrich I. die Stadt ein. Er bestätigte indessen der letzteren alle ihr von Herzog 
Heinrich gewährten Rechte und Freiheiten. Während der Kämpfe, welche seine Nachfolger um die 
deutsche Krone führten, kam Lübeck vom Reiche ab: es mußte sich im Jahre 1201 dem Dänenkönige 
Waldemar II. unterwerfen. Die Gefangenschaft Waldemars benutzte die Stadt, um sich von dem 
dänischen Joche loszumachen; sie unterstellte sich Kaiser Friedrich II., und dieser verlieh ihr im 
Jahre 1226 die Reichsfreiheit. 
Noch im 13. Jahrhundert hat sich dann Lübeck an die Spitze der deutschen Seestädte empor- 
geschwungen: es brach die Vorherrschaft Kölns im Westen und entwand Wisby die Führung der 
Ostseestädte. Es bereitete sich vor, als Haupt der Hanse die Leitung des Bundes zu übernehmen. 
Zugleich dehnte es seinen Handel, diese Lebensquelle der Stadt, über den ganzen Norden Europas 
aus. Das Uebergewicht des deutschen Handels auf den nordischen Märkten hat Lübeck zwei Jahr- 
hunderte hindurch aufrecht zu erhalten gewußt. 
Solche Erfolge waren nur möglich durch die Ausdauer und Zähigkeit, mit der Lübeck die 
ins Auge gefaßten Ziele verfolgte, durch die umsichtige und geschickte Leitung seiner Politik und 
nicht zum Geringsten durch das Festhalten an einer Verfassung, welche ein Zusammenfassen der 
Kräfte und eine energische Entfaltung derselben gestattete. 
Andere deutsche Städte wurden im Mittelalter durch schwere innere Kämpfe erschüttert und 
in ihrer Entwickelung gehemmt. Hier früher, dort später mußten die durch Vermögen und Her- 
kommen angesehenen Familien, aus denen bisher die Mitglieder des Rathes, des Trägers der 
Selbstständigkeit der Stadt, hervorgegangen waren, einer demokratischen Bewegung weichen und
	        
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