Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

46 Klügmann, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck. 83. 
stand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, 
daß dieselbe jeder Zeit zurückgenommen werden kann und daß sie überhaupt nicht ertheilt 
werden darf, wenn mit der Stelle mittelbar oder unmittelbar eine Entschädigung ver— 
bunden ist 7). 
An der Spitze des Senates steht der Bürgermeister. Der Senat wählt den- 
selben durch geheime Abstimmung nach unbedingter Stimmenmehrheit aus seiner Mitte 
und zwar auf zwei Jahre. Tritt der Bürgermeister nach Ablauf dieser Frist von seinem 
Amte zurück, so ist er nicht sogleich wieder wählbar. Scheidet er während seiner Amts- 
führung gänzlich aus dem Senate aus, so wird sein Nachfolger nur für die Zeit, wäh- 
rend welcher sein Amtsvorgänger noch die Leitung der Geschäfte hatte, gewählt. Der 
letztere verliert in diesem Falle jedoch seine Wählbarkeit bei der nächsten Wahl nicht?). 
Ist der Bürgermeister verhindert, sein Amt wahrzunehmen, so vertritt ihn sein Amts- 
vorgänger 3). 
Mit der Würde des Bürgermeisters sind lediglich der Vorsitz im Senate und die 
sich daraus ergebenden Rechte verbunden. Der Bürgermeister ist nicht etwa Kraft seines 
Amtes für sich allein befugt, eine den Staat verpflichtende Handlung vorzunehmen. Dies 
vermag nur der Senat in seiner Gesammtheit. 
Alle zwei Jahre findet die Vertheilung der Geschäfte (die Rathssetzung) unter die 
Mitglieder des Senates statt. Sie geschieht im Anfange des Monats December durch 
eine Commission, welche aus dem derzeitigen Bürgermeister, seinem Amtsnachfolger und 
drei von dem Senate aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern besteht, und tritt mit Be- 
ginn des neuen Jahres in Kraft !). 
III. Die Bürgerschaft. Wie bereits erwähnt, ist neben dem Senate die Bürger- 
schaft die Trägerin der Staatsgewalt. Sie ist das Organ, welches die Gesammtheit 
der Staatsangehörigen?) dem Senate gegenüber repräsentirt. Sie ist unauflöslich und 
besteht aus 120 Mitgliedern 5), welche auf sechs Jahre gewählt werden. Alle zwei Jahre 
treten diejenigen aus der Bürgerschaft aus, welche ihr sechs Jahre lang angehört haben, 
und werden an ihrer Stelle und ebenso für die in den beiden letzten Jahren ausgeschie- 
denen Mitglieder neue Vertreter gewählt '). Das active und passive Wahlrecht zur Bür- 
gerschaft besitzen alle Bürger der lübeckischen Freistaates, welche in demselben ihren regel- 
mäßigen Wohnsitz haben, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welchen nach Maßgabe des § 3 
des Reichs-Wahl-Gesetzes vom 31. Mai 1869 auch nicht das Wahlrecht für den Reichs- 
tag zusteht. Die Mitglieder des Senates sind zwar berechtigt, an den Wahlen zur Bür- 
gerschaft theilzunehmen, sie selbst sind aber nicht wählbar ?). 
Für die Wahlen ist der Staat in zehn Wahlbezirke getheilt, welche durch die Ver- 
fassung fest bestimmt sind'). Die Zahl der in jedem Bezirke zu wählenden Vertreter 
richtet sich nach dem Verhältnisse der Bevölkerung desselben zu der Gesammtbevölkerung 
des Staates 10). Die Wahlen sind allgemein und direct. Die Abstimmung ist geheim. 
Die Ausübung des Wahlrechtes kann nur durch den Wähler persönlich geschehen und zwar 
allein in dem Bezirke, in welchem er seinen regelmäßigen Wohnsitz hat. Die Wählbar- 
keit in einem Bezirke ist indessen nicht durch den Wohnsitz in demselben bedingt ½0. 
1) Verf. Art. 13. 
2) Verf. Art. 14. 
3) Verf. Art. 15. 
4) Verf. Art. 16. 
5) Verf. Art. 26. 
6) Verf. Art. 19. 
7) Verf. Art. 27. 
8) Verf. Art. 20—22. 
9) Vergl. Verf. Art. 23. 
10) Verf. Art. 24. 
11) Verf. Art. 25.
	        
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