Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

56 Klügmann, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Lübeck. 97. 
Bestimmungen # durch die Verordnung über die Ausführung des Gerichtsverfassungsge- 
setzes für das Deutsche Reich vom 3. Febr. 1879 aufgehoben sind. Es unterliegt jedoch 
keinem Zweifel, daß gegen jede Verletzung eines Privatrechtes, mag sie von einer Behörde 
oder von einem Beamten ausgegangen sein, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen 
entgegenstehen, ebensowohl durch Anrufung des hierfür allein zuständigen Landgerichtes, 
wie durch Beschwerdeführung beim Senate Abhülfe gesucht werden kann. Durch das Be- 
treten des einen Weges wird der andere jedoch ausgeschlossen. Bevor gegen eine Ver- 
waltungsbehörde der Rechtsweg beschritten wird, muß der sich für verletzt Erachtende bei 
der Behörde selbst innerhalb sechs Monaten von der Zeit an, da ihm der beschwerende Be- 
schluß der Behörde mitgetheilt ist, auf Abhülfe antragen. Ist die vermeintliche Rechts- 
verletzung von einem Beamten in seiner amtlichen Eigenschaft begangen, so ist binnen drei 
Wochen zunächst bei der dem Verletzenden vorgesetzten Behörde auf Abhülfe anzutragen?. 
Die höheren Beamten werden vom Senate ernannt, die Subaltern= und Unterbe- 
amten von den einzelnen Behörden?). Sobald eine Stelle vacant ist, wird dieselbe zur 
Wiederbesetzung öffentlich ausgeschrieben, und die Behörde hat dann im ersteren Falle auf 
Grund der eingegangenen Bewerbungsgesuche einen Wahlaufsatz von drei Personen festzu- 
stellen, welchen sie dem Senate entgegenbringt ?). 
§ 7. Die einzelnen Verwaltungszweige. Das Finanzwesen des Staates wird von 
dem Finanzdepartement wahrgenommen. 
a) Alle Behörden, deren Bedürfnisse aus der Staatskasse bestritten werden, haben 
alljährlich bis Ausgang September dem Departement aufzugeben, welche Einnahmen sie 
voraussichtlich im folgenden Jahre haben werden und welche Ausgaben sie machen müssen. 
Das Departement prüft diese Berichte und stellt auf Grund derselben, falls es nicht Ab- 
änderungen der Voranschläge für nothwendig erachtet, das Staatsbudget für das nächste 
Jahr auf. Vor Ende October muß dasselbe dem Senate eingereicht werden, damit dieser 
es zur verfassungsmäßigen Genehmigung der Bürgerschaft verstellt. Die Behörde hat 
ferner die Aufsicht über die Stadtkasse, an welche alle Einnahmen des Staates gelangen 
und von welcher alle Ausgaben desselben geleistet werden, sofern nicht besondere Bestim- 
mungen dem entgegenstehen. 
Sie hat ein Betriebskapital von 60 000 Mark, welches ihr durch Rath und Bürgerschluß 
vom 25. August 1858 überwiesen ist. Der Verwalter derselben darf eine Auszahlung nur bis 
zu dem durch das Budget festgesetzten Betrage leisten. 
b) Besondere Zweige der Finanzverwaltung sind: 
1. Die Verwaltung des Domanialbesitzes des Staates). Das Departement hat 
diesem gegenüber die Stellung der Gutsherrschaft. Die Domänen sind verpachtet; für 
eine Anzahl kleinerer Landstellen ist die Zeitpacht in Erbpacht umgewandelt. 
2. Die Verwaltung des Forstwesens '). Für diese ist eine eigene Section aus der 
Mitte des Departements eingesetzt, deren Wirksamkeit sich auch über die durch Rath= und 
  
1) Gesetz über die Gerichtsverfassung v. 19. Dec. 1860 § 1. (ebd. 1860 S. 89.) 
2) Verordnung v. 3. Febr. 1879 § 10 ff. (ebd. 1879 S. 19 ff.) 
3) Ueberdie Besetzung von Subaltern= und Unterbeamtenstellen s. Bekanntmachung v. 7. Oct. 1882 
(Lüb. Verordn. 1882 S. 60 f.) nebst Nachtrag v. 25. Juli 1883 (ebd. 1883 S. 52.). Ueber den 
lübeckischen Beamtenetat und die Gehaltsverhältnisse vgl. Dr. W. Brehmer, Der Staatshaushalt 
der freien und Hansestadt Lübeck in den Jahren 1872—1881 (Verhandl. zw. Senat und Bürger- 
schaft, 1883) S. 46 ff. — Gesetz, die Rechtsverhältnisse der Beamten betr. v. 24. Sept. 1879 
(Lüb. Verordn. 1879 S. 219 ff.); Nachtrag v. 16. Mai 1881, (ebd. 1881 S. 41.) — Beamten-Pensions- 
gesetz v. 6. Juni 1874 (ebd. 1874 S. 15 ff.) 
4) Für die Wahl des Stadtcassenverwalters ist durch Rath= und Bürgerschluß v. 18. Juli 1859 
ein besonderes Verfahren vorgeschrieben: danach stellt das Finanzdepartement einen Wahlaufsatz 
von vier Personen auf; der Senat theilt denselben seinerseits dem Bürgerausschusse mit, und dieser 
präsentirt dann dem Senate zwei der vorgeschlagenen Personen zur Wahl. 
5) Vgl. Dr. W. Brehmer, a. a. O. S. 10 ff. 
6) Vgl. ebd. S. 19 ff.
	        
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