Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
I. Quellen. Vollständige Sammlung alter und neuer Gesetzbücher der Kaiserlichen und 
des heilg. römischen Reichs freien Stadt Bremen aus Original-Handschriften, herausgeg. von 
Gerh. Oelrichs. Bremen 1771. — Sammlung der Verordnungen und Proclame des Senats 
der freien Hansestadt Bremen. Von 1751 bis 1848. — Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. 
Von 1848 an. — Verhandlungen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft. Von 1823 an gedruckt. 
II. Verfassungsgeschichte. Adamus Cortrejus: Corpus juris publici. Lip- 
siae 1710. Tom IV. 2. De statu civitatis Bremensis. — Joh. Sohil- Cassel: historische 
Nachrichten von der Regiments-Verfassung und dem Rathe der kaiserl. freien Reichsstadt Bremen. 
Bremen, 1768. — Charles de Villers: Constitutions de trois villes libres anséatiques. 
Leipzig 1814 (franz. und deutsch). — Dr. Ferd. Donandt, Versuch einer Geschichte des bre- 
mischen Stadtrechts. 2 Theile. Bremen 1830 (unvollendet). — Dr. C. F. Wurm: Verfassungs-= 
Skizzen der freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg. Hamburg 1841. — (Otto 
Gildemeister): Die freie Stadt Bremen in ihrer politischen und rulturgeschichtlichen Ent- 
wickelung. In der Brockhausf’schen Zeitschrift „die Gegenwart“ Band VIII S. 202 f. (1852). 
III. Dogmatische Darstellungen. Dr. H. A. Zachariä, Deutsches Staats- 
und Bundesrecht. 3. Aufl. Göttingen 1865. §§ 123—128. — Dr. Herm. Schulze, Lehrbuch des 
deutschen Staatsrechts. 1. Buch. Das deutsche Landesstaatsrecht p. 498—514. 
§ 1. Geschichtliche Entwickelung. Ihre politische Freiheit und Selbständigkeit hat sich die 
Stadt Bremen in langem Ringen gegen die mit Immunnität ausgerüsteten Erzbischöfe, die in ihren 
Mauern residirten, während des Mittelalters erworben und in allem Wandel der Zeiten bis heute 
zu bewahren gewußt. Einst ein wichtiges Glied der mächtigen Hansa, überstand die Stadt auch 
die Stürme des 30jährigen Krieges und erlangte im westfälischen Frieden Bestätigung ihrer liber- 
tas, jura et privilegia in ecclesiasticis et politicis 1). Als reichsunmittelbare Stadt hatte sie 
Sitz und Stimme auf dem deutschen Reichstage zu Regensburg. 1813 ward nach dem umwälzen- 
den 4jährigen französischen Interregnum unter dem Schutze der russischen Waffen die frühere Ver- 
fassung und der gesammte bisherige innere Rechtszustand wiederhergestellt und zwei Jahre später 
trat Bremen als vollberechtigter souveräner Gliedstaat dem Deutschen Bunde bei. „Die freie Hanse, 
stadt Bremen“ gehört zu den Contrahenten des norddeutschen Bundes von 1867, und es findet 
gegenwärtig auf sie die Verfassung des Deutschen Reiches v. 16. April 1871 Anwendung. 
Die Verfassung der Stadt, wie sie im Wesentlichen unverändert bis in die Mitte des 
19. Jahrhunderts bestanden hat, erfuhr zuerst?) im Jahre 1433 („Tafel und Buch“) theilweise 
eine schriftliche Aufzeichnung. Eine spätere Redaction („neue Eintracht"“) datirt von 1534. Da- 
neben ist noch die „Kundige Rulle“ von 1489, hauptsächlich polizeilichen Inhalts, zu erwähnen. 
Der Character der alten Verfassung wie er sich auf Grund dieses geschriebenen Rechts dar- 
stellt, kann als eine aristokratische Oligarchie gekennzeichnet werden. 
· Die höchste Gewalt ist ausschließlich in Händen des Rathes (senatus): er ist „vollmächtig“, 
gibt Gesetze, verwaltet, richtet. Aus 28 auf Lebensdauer berufenen Mitgliedern zusammengesetzt, 
hat er das Recht der Selbstergänzung?), nur beschränkt durch den Ausschluß zu naher Verwandt- 
) Instr. pac. Osnabr. X, 8. 
2) Das stades bok von 1303 enthält nur criminal= und privatrechtliche Bestimmungen. 
3) Erst 1816 ward einem von der Bürgerschaft zu wählenden Ausschusse ein beschränktes 
Mitwirkungsrecht bei Rathmannswahlen eingeräumt. Bekanntmachung des Statuts über die Raths- 
wahlen v. 25. März 1816 (Samml. p. 44). 
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