Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.3. Das Staatsrecht der Freien und Hansestädte Hamburg, Lübeck, Bremen. (7)

74 Sievers, Das Staatsrecht der freien Hansestadt Bremen. 84. 
daß jede dieser acht Classen auch im Bürgeramt ihre Vertretung findet ). Das Bürger- 
amt hat folgende Obliegenheiten?): 
1) Die ständige Leitung der Geschäfte der Bürgerschaft: es beraumt die Plenarver- 
sammlungen an, setzt die Tagesordnung fest, macht dem Senat von der Veranstaltung einer 
Versammlung unter Mittheilung der Tagesordnung Anzeige u. s. w.; alle Mittheilungen des 
Senats an die Bürgerschaft und der Bürgerschaft an den Senat gehen durch das Bürgeramt; 
2) Die Ueberwachung des öffentlichen Rechts: es soll „auf die Aufrechthaltung der 
Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen fortwährend achten und, wenn es Mängel 
oder Beeinträchtigungen wahrnimmt, der Bürgerschaft deßhalb berichten.“ 
§ 4. Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft; Deputationen. Insoweit Senat 
und Bürgerschaft zu einer gemeinschaftlichen Wirksamkeit berufen sind, kann die- 
selbe in zweifacher Form erfolgen?): 
1) unmittelbar durch übereinstimmende Beschlüsse beider Körperschaften. Berathung 
und Abstimmung erfolgen in beiden Versammlungen getrennt, indeß hat der Senat das 
Recht, zu den Verhandlungen der Bürgerschaft Commissarien aus seiner Mitte abzuordnen 
und diesen auch andere Personen zur Assistenz beizugeben. Auch von der Bürgerschaft 
kann die Initiative zu einer commissarischen Vertretung des Senats bei einem bestimmten 
zur Berathung stehenden Gegenstande ausgehen, und der Senat ist verpflichtet, einem der- 
artigen Ersuchen Folge zu leisten. Die Senatscommissare haben das Recht, bis zum 
Schlusse der Debatte jederzeit für sich oder ihre Beigeordneten das Wort zu verlangen . 
2) mittelbar durch Ausschüsse, welche aus Mitgliedern des Senats und der Bürger- 
schaft gebildet sind, sog. Deputationen. Diese bilden ein sehr wichtiges Glied in dem 
staatlichen und communalen Leben der Stadt. 
Die Deputationen werden eingetheilt: 
1) nach dem Inhalte ihrer Thätigkeit: in berathende und verwaltende Deputationen; 
von den verwaltenden scheidet man noch diejenigen, mit deren Thätigkeit eine gesonderte 
Finanzverwaltung nicht verbunden ist, als ausführende Deputationen; 
2) nach der Zeitdauer ihrer Thätigkeit: in ständige oder vorübergehende; 
3) nach dem örtlichen Umfange ihrer Thätigkeit: in allgemeine und solche Depu- 
tationen, welche ausschließlich Communal-Angelegenheiten der Stadt Bremen besorgen. 
Jede Deputation besteht aus Commissarien des Senats und Mitgliedern der Bür- 
gerschaft. Ueber die Wahl der letzteren, die durch die Bürgerschaft erfolgt, sind besondere 
Vorschriften gegeben, welche eine entsprechende Vertretung der oben erwähnten 8 Wähler- 
classen sichern. Ein Mitglied des Senats führt in der Deputation den Vorsitz und hat 
die Leitung der Verhandlungen und Geschäfte. Beschlüsse werden nach absoluter Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Eine Majorisirung der senatorischen Mitglieder durch die bürgerschaft- 
lichen und umgekehrt ist jedoch unzulässig, wenigstens bei allen nicht bloß berathenden 
Deputationen, sodaß, wenn sämmtliche anwesende Mitglieder des Senats, oder sämmtliche 
anwesende Mitglieder der Bürgerschaft sich in der Minderheit befinden, ein Beschluß nicht 
zu Stande kommt?) 
Die meisten Deputationen sind durch das Gesetz ein für allemal berufen und mit 
einem bestimmten Auftrage versehen. Darüber hinaus steht es. Senat und Bürgerschaft 
frei, durch übereinstimmenden Beschluß neue Deputationen zu creiren, bestehende aufzu- 
lösen und den Geschäftskreis der Deputationen zu verändern ?). Den wichtigeren Depu- 
1) Verf. § 46. Gesetz, die Bürgerschaft betr. § 17. 
2) Verf. Nr. 47. 
3) Verf. § 59. 
4) Gesetz, die Bürgerschaft betr. §§ 21—25. 
5 Gesetz, die Deputationen betr. 88 4 -b, 12, 17 a. 
6) Verf. § 60; Gesetz die Deputationen betr. z8 21—23, 40, 42, 61. 
 
	        
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