Erster Abschnitt.
Einleitung.
Litteratur und Quellen.
Die Hauptgrundgesetze waren: der Stadt Hamburg Hauptreceß, das Reglement der ham-
burgischen Raths= und Bürger-Convente, der Unions-Receß der bürgerlichen Collegien und der
neue hamburgische Unions-Receß des Rathes. S. (Bartels) Neuer Abdruck der vier Haupt-
und Grundgesetze der hamburgischen Verfassung. Hamburg 1823. Westphalen, Geschichte der
Hauptgrundgesetze der hamburgischen Verfassung. 3 Bde. Verhandlungen zwischen Senat und
Bürgerschaft (für die ältere Zeit: Nucleus recessuum, Kühl und später Lohmann hambur-
gische Rath und Bürgerschüsse). Sammlung der hamburgischen Gesetze und Verfassungen (von
Klefeker). Sammlung der Mandate, Sammlung hamburgischer Verorordnungen von Ander-
sen, fortgesetzt von Lappenberg, Gesetzsammlung der freien und Hansestadt Hemburg. —
Die beste und ausführlichste Darstellung der bis zum Jahre 1859 geltenden Verfassung enthält
Westphalen, Hamburgs Verfassung und Verwaltung, 2te Auflage, 2 Bände. Hamburg 1846.—.
Die Literatur s. bei Zachariä Staats= und Bundesrecht, 3te Aufl. Th. 1. S. 690. 691. S. 697
ot. 15.
§ 1. Geschichtliche Entwickelung. Fast anderthalb Jahrhunderte hat die in den Jahren 1710
bis 1712 unter der Einwirkung einer, zur Unterdrückung der Unruhen und Unordnungen nach Hamburg
gesandten kaiserlichen Commission zu Stande gekommene Verfassung bestanden. Die französische Occu-
pation hat ihre Herrschaft nur unterbrochen, nicht beendet. Vielmehr wurde unmittelbar nach der Befreiung
vom französischen Joch die alte Verfassung wieder eingeführt und blieb mit geringen Modifikationen bis
zum Jahre 1859 in Geltung. Ihr Grundprincip war, daß das „Kö###“ „das höchste Recht
und Gewalt“ dem Rathe und der erbgesessenen Bürgerschaft, als den Organen der städtischen Ge-
meinde, ungetrennt (e-inseparabili nexu conjunctim und zusammen“) zustehe, so daß nicht etwa
der Rath nach Analogie des Monarchen in der landständischen oder Repräsentativverfassung als
der durch die Rechte der Stände oder der Kammern beschränkte Träger der Souveränität anzusehen
war, sondern diese Souveränität mit der erbgesessenen Bürgerschaft theilte. So weit von be-
sonderen Souveränitätsrechten des Rathes die Rede war, waren es nur die Ausübung und der
Genuß derselben, die ihm eingeräumt waren, die Rechte selbst verblieben der Stadt oder ihm mit
der Bürgerschaft zusammen. — .
Der aus vier auf Lebenszeit gewählten Bürgermeistern und vierundzwanzig gleichfalls auf
Lebenszeit gewählten Senatoren bestehende Rath, dem vier Syndici mit berathender Stimme
beigegeben waren, ergänzte sich selbst. Er theilte die gesetzgebende Gewalt mit der „erbgesessenen
Bürgerschaft.“ Diese bestand aus den Mitgliedern der bürgerlichen Collegien, den Inhabern
gewisser bürgerlicher Ehrenämter und den Erbgesessenen, d. h. den in der Stadt, späterhin auch in
der Vorstadt wohnenden Eigenthümern von Grundstücken, deren Werth die hypothekarische Belastung
um einen bestimmten Betrag überstieg. —
Die 15 Oberalten, die Sechziger oder Diakonen, zu denen die Oberalten gehörten,
und die Hundertachtziger oder Subdiakonen, zu denen wiederum die Sechziger gehörten, bildeten
die Vorstände der fünf städtischen Kirchengemeinden und zugleich die bürgerlichen Collegien. Die
Oberalten ergänzten sich selbst aus der Zahl der Sechziger und wählten die Sechziger aus der
Zahl der Hundertachtziger, während die Sechziger die Hundertachtziger aus der Zahl der ihnen für
jedes Kirchspiel beigegebenen Adjunkten wählten. Alle diese Aemter waren lebenslänglich. Die
Aufgabe dieser Collegien war, die Ausführung der Gesetze zu überwachen, zu welchem Zwecke sie
die Recursinstanz bei Beschwerden der Bürger gegen die Behörden bildeten, ferner die für die
Bürgerschaft bestimmten Propositionen vorzuberathen, die erst nach dieser Vorberathung an die
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